Teilrückerstattung Retoure

8. November 2023 Thema abonnieren
 Von 
guest-12322.11.2023 11:30:19
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Teilrückerstattung Retoure

Angenommen, Person X kauft bei einem grossen, deutschen Onlinehändler einen Kaffeevollautomat für 777€ und retourniert diesen innerhalb des 14 tägigen Widerrufsrechtes ohne Angabe von Gründen.
Daraufhin erhielt X folgende Nachricht des Onlinehändlers:
..."Dabei wurde festgestellt, das ein Tassenbezug von 43x Kaffee und 28x Milchgetränke in kürze dieser Zeit erfolgt ist.
Aufgrund dieser Tatsache handelt es sich hierbei nicht mehr um ein A-Produkt.
Dementsprechend können wir Ihnen das Gerät nur mit einem Preisabschlag von 200€ zurücknehmen."

In den AGB des Händlers steht geschrieben, dass man für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

Nun die Frage: Kann der Händler wirklich die 200€ Wertverlust geltend machen?

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
vacantum
Status:
Schüler
(236 Beiträge, 45x hilfreich)

Zitat (von wonni34):
Dabei wurde festgestellt, das ein Tassenbezug von 43x Kaffee und 28x Milchgetränke in kürze dieser Zeit erfolgt ist.
Das ist wohl eindeutig kein Umgang zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise.
Zitat (von wonni34):
wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.
Ich sehe die 200 Euro als gerechtfertigten Wertverlust an.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116045 Beiträge, 39202x hilfreich)

Zitat (von vacantum):
Das ist wohl eindeutig kein Umgang zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise.

Volle Zustimmung.



Zitat (von wonni34):
Nun die Frage: Kann der Händler wirklich die 200€ Wertverlust geltend machen?

Ich verstehe die Frage nicht - er macht es doch schon?



Zitat (von wonni34):
Aufgrund dieser Tatsache handelt es sich hierbei nicht mehr um ein A-Produkt.

Völlig irrelevant, wenn es um Wertersatz im Rahmen des gesetzlichen Widerrufrechtes geht.



Zitat (von wonni34):
Dementsprechend können wir Ihnen das Gerät nur mit einem Preisabschlag von 200€ zurücknehmen."

Der Verkäufer möge eine substantiierte Berechnungsrundlage zu der nicht nachvollziehbaren Summe liefern...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
vacantum
Status:
Schüler
(236 Beiträge, 45x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Der Verkäufer möge eine substantiierte Berechnungsrundlage zu der nicht nachvollziehbaren Summe liefern...
Einfache Betrachtung des Markts: Kaffeevollautomaten als "B-Ware" liegen ca. 25 % unter dem Neupreis. Entspricht hier dann 194,- Euro.

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#4
 Von 
guest-12322.11.2023 11:30:19
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von vacantum):
Einfache Betrachtung des Markts: Kaffeevollautomaten als "B-Ware" liegen ca. 25 % unter dem Neupreis. Entspricht hier dann 194,- Euro.


Eine Recherche ergab, dass z.B. der Händler mit dem grossen A diesen Automaten als
B-Ware für 100€ weniger anbietet, als die Neuware. Deswegen wird dem Händler ein Gegenangebot von 100€ unterbreitet werden...

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#5
 Von 
guest-12322.11.2023 11:30:19
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Person X erhielt bisher keinerlei Rückzahlung, weder 777€ noch 577€. Der Händler meldet sich nicht. Wie lange sollte X dem Händler Zeit geben? Ist es sinnvoll, nach Ablauf einer Zahlungsfrist mit einer negativen Feststellungsklage zu drohen?

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116045 Beiträge, 39202x hilfreich)

Zitat (von wonni34):
Wie lange sollte X dem Händler Zeit geben?

Hat X denn das Angebot des Händlers schon angenommen oder abgelehnt?



Zitat (von wonni34):
Ist es sinnvoll, nach Ablauf einer Zahlungsfrist mit einer negativen Feststellungsklage zu drohen?

Juristisch Ahnungslose sollten nicht mit irgendwelchen konkreten Rechtsmitteln drohen, die Gefahr das man seine Glaubwürdigkeit nachhaltig unterminiert ist zu groß.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
cirius32832
Status:
Senior-Partner
(6386 Beiträge, 1373x hilfreich)

Zitat (von wonni34):
st es sinnvoll, nach Ablauf einer Zahlungsfrist mit einer negativen Feststellungsklage zu drohen?


Hat man die Frist denn auch gerichtsfest eingefordert?

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#8
 Von 
drkabo
Status:
Wissender
(15797 Beiträge, 9076x hilfreich)

Zitat (von wonni34):
Ist es sinnvoll, nach Ablauf einer Zahlungsfrist mit einer negativen Feststellungsklage zu drohen?

Es ist völlig unklar, was der aktuelle Status ist:
Was hat der Käufer auf das Angebot mit den 200€ Abzug geantwortet?
Hat der Verkäufer das Gegenangebot mit den 100€ gemacht?
Wenn ja: Was hat der Verkäufer darauf geantwortet?
Falls Fristen gesetzt wurden, sind die beweisbar?

Und:
Nein, eine negative Feststellungsklage sollte nicht angedroht werden, weil man sich damit als ahnungslose Person outet, die sinnlose Drohungen ausstößt. Hier ist nämlich keine negative Feststellungsklage möglich. (Bzw. würde sie allein aus formalen Gründen angewiesen.)

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#9
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2054 Beiträge, 314x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Hat X denn das Angebot des Händlers schon angenommen oder abgelehnt?


Da gibt es nichts anzunehmen.
Der Käufer hat widerrufen, der Verkäufer hat innerhalb von 14 Tagen zu erstatten.
Also mit mindestens 577 EUR ist der Verläufer in Verzug.

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#10
 Von 
guest-12322.11.2023 11:30:19
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

X hat die 200€ nicht akzeptiert, sondern dem Händler die Chance gegeben, X einen Automaten anzubieten, der einen akzeptablen Kaffee zubereiten kann. Daher hat der Handler den Automaten an den Hersteller gesendet, um zu überprüfen, ob ein Defekt vorliegt. Sollte dies der Fall sein, wird X den Automaten behalten, falls nicht, geht das Spiel mit dem Wertverlust weiter...

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#11
 Von 
drkabo
Status:
Wissender
(15797 Beiträge, 9076x hilfreich)


Also sind jetzt Widerrufsrecht um Sachmängelhaftung vermischt worden - das geht in 95% der Fälle zum Nachteil des Kunden aus, wie die Erfahrung aus diesem Forum zeigt.

Wenn es schlecht läuft wird das "sondern dem Händler die Chance gegeben, X einen Automaten anzubieten, der einen akzeptablen Kaffee zubereiten kann" als Rücknahme des Widerrufs ausgelegt. Sollte der Hersteller dann keinen defekt finden, bekommt X den Kaffeeautomaten zurück - und kein Geld.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116045 Beiträge, 39202x hilfreich)

Zitat (von wonni34):
falls nicht, geht das Spiel mit dem Wertverlust weiter...

Wie der Vorposter schon schrieb, kann das Spiel recht kurz sein ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#13
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16383 Beiträge, 5801x hilfreich)

Zitat (von wonni34):
falls nicht, geht das Spiel mit dem Wertverlust weiter...
Ähm, wenn kein Defekt vorliegt, dann gibt es schlicht und ergreifend wahrscheinlich kein Widerrufsrecht mehr. Die Frist begann mit der Lieferung der korrekten und intakten Sache. Wann war die Lieferung und wann endet die Frist für das Widerrufsrecht.

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#14
 Von 
Nana71
Status:
Praktikant
(789 Beiträge, 85x hilfreich)

Zitat (von wonni34):
Sollte dies der Fall sein, wird X den Automaten behalten, falls nicht, geht das Spiel mit dem Wertverlust weiter...


Was soll das bringen?

Der Wertverlust bemisst sich nach dem von dir gezahlten Kaufpreis...für welchen Preis Amazon das Gerät als B-Ware anbietet, ist unerheblich.

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#15
 Von 
CarstenF
Status:
Praktikant
(744 Beiträge, 120x hilfreich)

Ich fände es am besten, wenn der Händler Ihnen gar nichts erstatten würde, auch wenn das wohl nur Wunschdenken bleiben wird. Das Teil landet nun höchstwahrscheinlich im Müll, wenn nicht, wird es bestenfalls noch als B-Ware verkauft. Durch solche Kunden steigt dann der Preis für alle.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16383 Beiträge, 5801x hilfreich)

Zitat (von CarstenF):
auch wenn das wohl nur Wunschdenken bleiben wird.
Genau, denn unsere Gesetze sind hier, glücklicherweise, sehr kundenfreundlich.

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