Waschmaschine im Privatem Keller erlaubt?? Eigentumswohnung

11. November 2023 Thema abonnieren
 Von 
go649718-28
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Waschmaschine im Privatem Keller erlaubt?? Eigentumswohnung

Hallo wie es oben schon beschrieben steht, geht es um die Waschmaschine im Privatem Keller.
Nun genau das haben wir bei einem Nachbarn gesehen, die eigentlich immer nach Vorschriften handeln und ggf. allen anderen das leben sogar zur Hölle machen. Ist sowas nun erlaubt?

vielen dank

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116301 Beiträge, 39242x hilfreich)

Zitat (von go649718-28):
Ist sowas nun erlaubt?

Warum sollte das verboten sein?


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(30503 Beiträge, 5450x hilfreich)

Zitat (von go649718-28):
Ist sowas nun erlaubt?
Könnte erlaubt sein--- oder auch nicht.
Wenn diese Nachbarn also sehr gewissenhafte Eigentümer sind und alle Vorschriften beachten--- tendiere ich zu: wird wohl erlaubt sein.

Hinweis:
Falls die WaMa dort nicht nur steht, sondern auch *Dienst tut*:
In diesem privaten Keller müsste sich ein Wasseranschluss und auch ein Anschluss an die Entwässerung befinden, sofern es sich um eine Waschmaschine nach heutiger Vorstellung handelt.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116301 Beiträge, 39242x hilfreich)

Zitat (von Anami):
In diesem privaten Keller müsste sich ein Wasseranschluss und auch ein Anschluss an die Entwässerung befinden, sofern es sich um eine Waschmaschine nach heutiger Vorstellung handelt.

Nö, muss nicht.


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#4
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6285 Beiträge, 2290x hilfreich)

Die Frage ist natürlich zu oberflächlich gestellt.
Vermutlich geht es nicht nur um das Abstellen einer Waschmaschine sondern umn die dortige Benutzung !!

Der Fragesteller hat dies wohl einfach unterstellt, will es aber juristisch beantwortet haben. Und dazu kommte es wie immer auf alle Einzelheiten an.
Abstellen und benutzen sind nunmal 2 verschiedene Dinge.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116301 Beiträge, 39242x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
sondern umn die dortige Benutzung !!

Aber auch da würde sich die Frage stellen, warum sollte das verboten sein sollte?

"WaMa im Keller" ist ja eigentlich Standard ...


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(30503 Beiträge, 5450x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
"WaMa im Keller" ist ja eigentlich Standard ...
Vielleicht. Aber auch im *privaten Keller*?
Wenn WaMa´s standardmäßig im Keller ---sind--, also dort zum Waschen benutzt werden, sind es iaR keine privaten Keller, sondern Räume des Gemeinschaftseigentums, in denen sich für jede Wohnung die Anschlüsse einer Waschmaschine und häufig auch eines Trockners befinden.
...in privaten Kellern (dann Sondereigentum/Teilungserklärung) ist das eher nicht Standard, aber womöglich doch erlaubt/zulässig.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#7
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6009 Beiträge, 1451x hilfreich)

Als erstes sollte man nachlesen, was die von der Eigentümergemeinschaft beschlossene Hausordnung dazu sagt. Verbietet die es, wird das Verbot m.E.n. wirksam sein. Verbietet sie es nicht bzw. sagt sie nichts dazu, müsste durch die Benutzung der Waschmaschine schon eine erhebliche Beeinträchtigung der anderen Eigentümer verursacht werden, damit das dann untersagt werden kann.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#8
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6009 Beiträge, 1451x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Anami):
In diesem privaten Keller müsste sich ein Wasseranschluss und auch ein Anschluss an die Entwässerung befinden, sofern es sich um eine Waschmaschine nach heutiger Vorstellung handelt.


Nö, muss nicht.

Doch, muss schon. Denn eine Waschmaschine nach heutiger Vorstellung braucht einen Wasseranschluss und eine Entwässerungsmöglichkeit, damit sie betrieben werden kann. Trocken, ohne Wasser, waschen die Dinger nicht. (Ggf. mal von Mama erklären lassen, wie das mit der Waschmaschine funktioniert...;-] )

Ein Waschzuber mit Waschbrett braucht das natürlich nicht - aber ich vermute, sowas meint der TE nicht und Amani meint das auch nicht...

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116301 Beiträge, 39242x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Denn eine Waschmaschine nach heutiger Vorstellung braucht einen Wasseranschluss und eine Entwässerungsmöglichkeit, damit sie betrieben werden kann

Falsch.
Sie benötigt eben keinen Wasseranschluss, sondern nur eine Wasserzufuhr.
Auch wenn das die Vorstellungskraft mancher sprengt ...



Zitat (von eh1960):
Trocken, ohne Wasser, waschen die Dinger nicht

Hat zum Glück auch keiner behauptet.


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#10
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3832 Beiträge, 2366x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Sie benötigt eben keinen Wasseranschluss, sondern nur eine Wasserzufuhr.
Du meinst, der Nutzer kann bei Bedarf auch einen Schlauch legen? Oder was meinst Du spitzfindig, was der Unterscheid zwischen Anschluss und Zufuhr sei?

Der Fragesteller hat sein Anliegen vollkommen unklar geäußert, da sind zu viel Fragen offen:

rechtliche Situation "privater Keller":
- Sondereigentum oder Sondernutzungsrecht?
- vereinbarte oder beschlossene zulässige Nutzungen bzw. Nutzungsverbote (Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung, Hausordnung?)

bauliche Situation:
- gemauerter Einzelkeller oder "nur" abgetrenntes Kellerabteil in größerem Kelleraum (mit weiteren Kellerabteilen)
- Wasserzuleitung vorhanden?
- Abwasserleitung, Ausguss oder Bodenablauf vorhanden?

Kostenverteilung:
- pauschal oder nach gemessenem Verbrauch, Wasserzähler vorhanden?

Signatur:

lg.
R.M.

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#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116301 Beiträge, 39242x hilfreich)

Zitat (von R.M.):
Oder was meinst Du spitzfindig, was der Unterscheid zwischen Anschluss und Zufuhr sei?

Ein Anschluss ist etwas dauerhaftes z.B. an eine vorhandenen Leitung zur jederzeitigen Entnahme.
Eine Zufuhr erfolgt nur bei jeweiligem Bedarf (z.B. aus einem Tank).


Signatur:

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#12
 Von 
vacantum
Status:
Schüler
(330 Beiträge, 62x hilfreich)

Ich verstehe nicht, was eine Diskussion über Wasseranschlüsse bringen soll.

Es ist doch ganz einfach: wenn weder in der Teilungserklärung noch in irgendwelchen Beschlüssen der WEG das Aufstellen einer Waschmaschine im Kellerraum (Sondereigentum) verboten ist, ist es erlaubt.

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#13
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2588 Beiträge, 1198x hilfreich)

Zitat (von vacantum):
Es ist doch ganz einfach
Spontan könnte man versucht sein, sich Deiner Meinung anzuschließen. Aber es geht hier um "Juristerei" und da ist leider selten was ganz einfach :devil:

IMO muss zuerst geklärt werden, wie das ?stellen des Gerätes zu definieren ist. Der Einfachheit halber gehe ich davon aus, dass das Teil dort betrieben wird und sowohl die Energiezufuhr als auch Wasser und Abwasser auf Kosten des Betreibers einen geregelten, nicht die Gemeinschaft belastenden oder gefährdenen Weg nehmen.
Ist das gewährleistet und gibt es keine anderweitigen bindenden Vorschriften oder Verbote gegen den Betrieb der Waschmaschine, wird der Eigentümer diese in seinem Sondereigentum betreiben dürfen. Anders herum, wird es wohl nicht einfach werden, ihm den Betrieb zu untersagen. :???:

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#14
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6009 Beiträge, 1451x hilfreich)

Zitat (von vacantum):
Es ist doch ganz einfach: wenn weder in der Teilungserklärung noch in irgendwelchen Beschlüssen der WEG das Aufstellen einer Waschmaschine im Kellerraum (Sondereigentum) verboten ist, ist es erlaubt.

Ja. Es ist in der Tat so einfach.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#15
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3832 Beiträge, 2366x hilfreich)

Zitat (von vacantum):
Es ist doch ganz einfach: wenn weder in der Teilungserklärung noch in irgendwelchen Beschlüssen der WEG das Aufstellen einer Waschmaschine im Kellerraum (Sondereigentum) verboten ist, ist es erlaubt.

Das Aufstellen ja, das Betreiben nicht unbedingt.

Roland hat das besser definiert.

Leider äußert sich der Fragesteller nicht mehr dazu, so dass wir das hier nicht näher klären können.

Signatur:

lg.
R.M.

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