Vermieter mit Nebenkosten-Guthaben in Verzug

13. November 2023 Thema abonnieren
 Von 
go502441-61
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 0x hilfreich)
Vermieter mit Nebenkosten-Guthaben in Verzug

Hallo,

mein ehemaliger Vermieter (Beendigung Mietverhältnis 07/23) befindet sich mit der Auszahlung angelaufenen Guthabens aus der letztjährigen Nebenkostenabrechnung in Verzug. Diese ist vor genau einem Monat bei mir eingegangen und so weit ich weiß hat der Vermieter ab Eingang eine 30-tägige Frist, das Guthaben auszuzahlen.
Es gibt nun noch den kleinen Sonderfall, dass ich wenige Tage nach Eingang der Abrechnung mit der zuständigen Hausverwaltung telefoniert habe und diese mein Anliegen sowie Auszahlungskonto noch mal per Mail haben wollte, obwohl dieses eigentlich aus den Mietzahlungen bekannt sein müsste. Aber auch diese Mail ist vor beinahe 30 Tagen aus- und eingegangen und wirkt sich vermutlich nicht auf die 30-tägige Frist aus?!
Wie gehe ich nun weiter vor? Ich würde nun noch mals eine Erinnerungsmail mit dem Hinweis auf die obige Frist schreiben und vorerst darauf verzichten, Verzugszinsen zu berechnen. Das würde ich dann aber gerne tun, falls die Auszahlung sich noch weiter verzögert. Sollte ich dafür entsprechend schon ein Einschreiben per Post schicken oder reicht hier eine weitere E-Mail? Muss ich für die verzögerte Auszahlung dann wiederum eine bestimmte Frist einräumen, z.B. üblicherweise 14 Tage, oder kann diese auch kürzer sein?

Vielen Dank im Voraus

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cirius32832
Status:
Senior-Partner
(6425 Beiträge, 1376x hilfreich)

Sie sind alt genug um zu entscheiden, ob Sie weiter Mails schreiben die eventuell nicht ankommen, oder auf eine gerichtsfeste Kommunikation per Einschreiben umsteigen.

Ordentliche Fristsetzung nicht vergessen

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(30451 Beiträge, 5441x hilfreich)

Zitat (von go502441-61):
Aber auch diese Mail ist vor beinahe 30 Tagen aus- und eingegangen
Du könntest die exakten 30 Tage abwarten, dann eine ordentliche 1. Mahnung mit angemessener Fristsetzung (angemessen dürften 2 Wochen sein) dem Vermieter schriftlich nachweislich zustellen.
Das wäre nicht per-E-Mail.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#3
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4087 Beiträge, 475x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
Sie sind alt genug um zu entscheiden, ob Sie weiter Mails schreiben die eventuell nicht ankommen, oder auf eine gerichtsfeste Kommunikation per Einschreiben umsteigen.

Ordentliche Fristsetzung nicht vergessen


Nur so geht es

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#4
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2070 Beiträge, 317x hilfreich)

Zitat (von Anami):
ordentliche 1. Mahnung mit angemessener Fristsetzung

Wozu? Die gesetzliche 30-Tage-Frist sorgt für automatischen Verzug.
Dass es evtl. fristhemmende Maßnahmen gab, wird der Schuldners beweisen müssen und das dürfte sich für den als schwierig erweisen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(30451 Beiträge, 5441x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
Wozu?
Dass der Verzug automatisch eintritt, steht einer Mahnung doch nicht entgegen.
Der TE hat garantiert schon--- schließlich ist er erpicht auf Verzugszinsen ab dem 1.Tag.

Ob der Vermieter hier irgendwas beweisen muss--- ergibt sich evtl. erst sehr viel später.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#6
 Von 
go502441-61
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

bisher habe ich noch nicht formell gemahnt. Die Vermieter sind ja auch gerade erst aus der Frist raus. Ich habe mit Hausverwaltung und Vermieter zwar eine Geschichte, die mich nicht mehr zu allzu großzügigem Entgegenkommen motiviert, aber auch ein Anschreiben zu verfassen und wegzuschicken kostet mich ja Aufwand, den ich erst mal gerne vermeiden würde. Vielleicht ist es ja auch einfach nur untergegangen.
Ich habe nun also noch mal eine Erinnerungsmail mit dem Hinweis auf die 30-Tage Frist verschickt und hoffe, das Problem löst sich einfach von selbst. Wenn sich nun wieder eine Woche lang nichts tut, werde ich dann wohl den formalen Weg einschlagen müssen.

Noch ein paar Fragen dazu:
1) Welches Datum gilt denn als Eingangsdatum ab dem die 30-tägige Frist beginnt? Es gibt zwar einen Poststempel auf dem Umschlag, aber genau genommen beginnt es ja an dem Tag, an dem ich den Brief aus dem Briefkasten nehme, und das kann ich ja schlecht nachweisen.
2) Wäre es zulässig, in einer formell korrekt zugestellten Mahnung auf Auszahlung des Guthabens binnen 14 Tagen zu bestehen und bei weiterem Verzug zusätzlich Verzugszinsen ab Tag 1 der Versäumungsfrist einzufordern?
3) Wie berechnen sich diese Versäumungszinsen? Im Mietvertrag steht, der Vermieter darf bei verspäteter Zahlung seitens des Mieters Mahnkosten von Betrag x pro Mahnung erheben und Verzugszinsen von 8% über dem Basiszins der EZB berechnen. Gilt das hier entsprechend also auch umgekehrt oder wäre zumindest eine sinnvolle Grundlage?

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#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(30451 Beiträge, 5441x hilfreich)

zu 1: Gäbe es darüber Streit, würde vermutlich diese 3-Tages-Zustell-Fiktion bemüht werden. Damit wäre dir das Schreiben am 3. Tag nach Poststempel zugegangen.
zu 2: Ja, ist zulässig.
zu 3. Verzugszinsen berechnen?
zb so: https://www.mahngerichte.de/verfahrenshilfen/zinsrechner/
oder so:
https://www.zinsen-berechnen.de/verzugszinsrechner.php
oder so:
https://basiszinssatz.de/zinsrechner/


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Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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