Geh- und Fahrrecht - Nachbar beschwert sich

13. November 2023 Thema abonnieren
 Von 
Ms.Cyanide
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Geh- und Fahrrecht - Nachbar beschwert sich

Hallo liebes Forum,

ich habe mir im letzten Jahr ein Häuschen gekauft, das zurückgebaut liegt. Davor steht noch ein weiteres Haus, welches direkt an die Straße grenzt. Um zu meinem Haus zu gelangen, muss ich eine Einfahrt durchfahren, weshalb ich ein Geh- und Fahrrecht habe. Mein Nachbar hat aber ebenfalls ein Geh- und Fahrrecht (sowie ein Garagennutzungsrecht) zu meinem Grundstück, da seine Garage nur über mein Grundstück zu erreichen ist. Nach meinem Haus kommt nur noch mein Garten, das Geh- und Fahrtrecht für den Nachbarn endet dann also in meinem Hof.
Nun ist es so, dass ich auf meinem Grundstück auch parken möchte, natürlich nur so, dass mein Nachbar zu jeder Zeit die Garage nutzen kann und diese auch mit Auto, Motorrad, Roller und Fahrrad erreichen kann. Die Zufahrt dazu ist also immer möglich und ich mache auch immer jeden darauf aufmerksam, nicht mitten im Hof zu parken sodass der Weg nicht versperrt ist.
Jetzt hatte sich mein Nachbar allerdings ein paar mal beschwert, da ich direkt vor meiner Scheune (auf meinem Grundstück) geparkt habe, wodurch es ihm nicht möglich war zu wenden. Das Parken vor meiner Scheune versperrt allerdings nicht den Weg zu seiner Garage. Er könnte theoretisch auch im Hof bei mir wenden, was aber aufgrund seines Kombis natürlich nicht in einem Zug möglich wäre und umständlich ist. Momentan parkt er sein Auto nicht in der Garage, sondern draußen auf der Einfahrt (auf seinem Grundstück). Er könnte also theoretisch auch Rückwärts in die Einfahrt fahren oder eben Rückwärts rausfahren. Für Ihn ist es eben nur einfach auf meinem Grundstück zu wenden.
Meine Frage ist nun, ob ich rechtlich gesehen, darauf Rücksicht nehmen muss und ihm es ermöglichen muss auf meinem Grundstück zu wenden. Es schränkt ja doch etwas ein, wenn man auf seinem eigenen Grundstück schauen muss wo man parken kann nur damit es für den Nachbarn einfacher ist zu wenden.

Eine weitere Frage meinerseits:
dürfte ich ein Tor an der Grenze zum Nachbarsgrundstück bauen? Also im Grunde zwischen den beiden Grundstücken. Es wäre natürlich nicht abgeschlossen, sodass der Nachbar es zum rein- bwz. rausfahren jederzeit öffnen kann, würde aber natürlich etwas aufwendiger sein für Ihn. Müsste der Nachbar das Tor dann immer schließen oder dürfte er es offen lassen? Ich frage, da ich auch Plane einestages Kinder zu haben und auch aktuell Hunde habe, die wahrscheinlich auch mal im Hof spielen würden und es dann natürlich sicherer wäre, wenn es bei mir abgeschlossen wäre.

Vielen lieben Dank schon einmal im Voraus für euren Input.

Liebe Grüße

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Wissender
(15814 Beiträge, 9081x hilfreich)

Zitat (von Ms.Cyanide):
Meine Frage ist nun, ob ich rechtlich gesehen, darauf Rücksicht nehmen muss und ihm es ermöglichen muss auf meinem Grundstück zu wenden.

Nein.

Zitat (von Ms.Cyanide):
Eine weitere Frage meinerseits:
dürfte ich ein Tor an der Grenze zum Nachbarsgrundstück bauen?

Ja.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116166 Beiträge, 39215x hilfreich)

Zitat (von Ms.Cyanide):
Mein Nachbar hat aber ebenfalls ein Geh- und Fahrrecht

Eingetragen mit welchem Wortlaut?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Holperik
Status:
Schüler
(421 Beiträge, 139x hilfreich)

Es dürfte ja wohl eine Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB oder persönliche Dienstbarkeit § 1090 BGB im Grundbuch eingetragen sein. Diese müssten Sie mal lesen. Ggf. sind dort Einschränkungen genannt, z.B. ist es nicht unüblich, dass bei Wegerechte ein Plan/Skizze der Örtlichkeit existiert, der genau zeigt, wo das Recht gilt. Eventuell ergibt sich, dass das "Wenden" ihres Nachbarn schon auf Grund dieser Einschränkung nicht geht.

Zur Frage des Tors ist das immer einer Einzelfallentscheidung, der BGH hat mit Urteil vom 16.04.2021 - V ZR 17/20 z.B. nochmal betont, dass die Interessen der Betreffenden genau gegeneinander abgewogen werden müssen. Ein unbestimmtes Sicherungsinteresse genügt allein nicht, wenn man aber ggf. Kinder und Hunde auf dem Grundstück hat, wird es wohl eher in die Richtung gehen können, ein Tor zu bejahen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Ms.Cyanide
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo liebe alle,

vielen lieben dank schon einmal für eure Meinungen.
Im Grundbuchauszug steht es wie folgt:

"Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht) für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flurstück XY gemäß Bewilligung vom XX und hierfür übertragen am XX".
Weiteres ist hier aber dann nicht beschrieben und es sind sonst auch keine Einschränkungen genannt.

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