Möbel auf denn Namen meines Freundes bestellt und mit meinen Bankkonto bezahlt

13. November 2023 Thema abonnieren
 Von 
Kevin2003
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Möbel auf denn Namen meines Freundes bestellt und mit meinen Bankkonto bezahlt

Hallo zusammen, wir haben einige Möbelstücke auf denn Namen meines Freundes bestellt und bezahlt mit meinen Bankkonto. Wem gehören rechtlich nun die Möbelstücke? Danke schon im voraus

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116267 Beiträge, 39236x hilfreich)

Zitat (von Kevin2003):
Wem gehören rechtlich nun die Möbelstücke?

Dem Eigentümer.



Wer das ist, das könnte sich einem erschließen, wenn man die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen / etc. liest, denn da pflegen sich hilfreiche / aufklärende Details drin zu stehen.

Bei Unklarheiten gerne wieder hier melden, den vollständigen Wortlaut der relevanten Stellen posten, denn erst mit Kenntnis dieser Fakten können wir zielführend zu Bedeutung und Auslegung diskutieren.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Malu75
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

hatte einen ähnlichen Fall mit meinen Ex Verlobten vor Jahren. Es ging um einen Fernseher und eine Schrankwand (rund 3000€) Bezahlt hatte ich und Rechnung lief damals auf meinem Verlobten.
Mein damaliger Anwalt sagte mir, wer auf der Rechnung steht, ist Eigentümer und nicht unbedingt derjenige der bezahlt. Ausser ist sind andere Abmachungen getroffen worden, welche belegbar sind.
Und da es nichts anderes schriftliches oder Zeugen gab, habe ich diese Angelegenheit auf sich beruhen lassen.
Ist aber schon 20 Jahre her. Vielleicht hat sich das ja geändert

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116267 Beiträge, 39236x hilfreich)

Zitat (von Malu75):
Mein damaliger Anwalt sagte mir, wer auf der Rechnung steht, ist Eigentümer

Das ist schlicht falsch.



Zitat (von Malu75):
nicht unbedingt derjenige der bezahlt.

Korrekt.



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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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