Online Kauf und Retoure

18. November 2023 Thema abonnieren
 Von 
olma 123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Online Kauf und Retoure

Hallo,

Herr X bestellt e Liquid beim online Shop. Der Händler gibt eine Lieferzeit von 2-5 Werktagen an. Die Ware wird erst am 6 Werktag geliefert, da ist Herr X aber schon im Urlaub. Eine abstellerlaubnis wurde von DHL nicht genutzt da die Produkte ab 18 sind. Die Ware geht an den Absender zurück. Herr X nimmt Kontakt zum Händler auf da er die Ware dennoch haben möchte. Der Händler bietet an die Ware erneut zu versenden, allerdings soll nochmal Porto und strafporto bezahlt werden was Herr X nicht akzeptiert.
Der zahlungsdienstleister ist klarna, der nun die Rechnung "eintreibt" mehrmalige Erklärungen dass Herr X keine Ware bezahlt die er gar nicht hat sind erfolglos. Welche Möglichkeiten gibt es für Herrn X? Muss er wirklich eine Rechnung bezahlen obwohl er keine Ware hat? Danke!

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116267 Beiträge, 39236x hilfreich)

Zitat (von olma 123):
Welche Möglichkeiten gibt es für Herrn X?

Das könnte sich Herrn X erschließen, wenn er die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen etc. liest, denn da pflegen in der Regelhilfreiche / aufklärende Details drin zu stehen.

Bei Unklarheiten gerne wieder hier melden, den vollständigen Wortlaut der relevanten Stellen posten, denn erst mit Kenntnis dieser Fakten können wir zielführend zu Bedeutung und Auslegung diskutieren.



Zitat (von olma 123):
Erklärungen dass Herr X keine Ware bezahlt die er gar nicht hat sind erfolglos

Verständlich ...



Zitat (von olma 123):
Der Händler bietet an die Ware erneut zu versenden, allerdings soll nochmal Porto und strafporto bezahlt werden

Verständlich, Herr X befindet sich wohl in Annahmeverzug - dafür muss der Verkäufer nicht haften.
Einzig die Frage, was es mit dem Strafporto auf sich hat - aktuell wüsste ich keine Verantwortlichkeit seitens des Käufers zu erkennen - das wäre zu klären.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Daskalos
Status:
Praktikant
(936 Beiträge, 169x hilfreich)

Die Ware soll zwischen 3 und 5 Werktagen geliefert werden..
und am 6ten Tag fährt Herr X in Urlaub???

Das ist natürlich sehr gewagt!
Warum hat Herr X denn nicht Eilpost bezahlt und mit dem Versender Kontakt aufgenommen?
Warum nicht 14 Tage vor dem Urlaub bestellt?

Klar muss Herr X die Ware bezahlen! Sie kam ja an! Nur Herr X war nicht da! Also liegt die Schuld beim X. Nicht beim Versender!

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#3
 Von 
olma 123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Daskalos):
Das ist natürlich sehr gewagt!
Warum hat Herr X denn nicht Eilpost bezahlt und mit dem Versender Kontakt aufgenommen?
Warum nicht 14 Tage vor dem Urlaub bestellt?


Was hat das mit meiner Fragestellung zu tun? Absolut irrelevant!

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#4
 Von 
drkabo
Status:
Wissender
(15843 Beiträge, 9087x hilfreich)

Zitat (von olma 123):
Welche Möglichkeiten gibt es für Herrn X?

Er könnte die Ware beim Händler abholen.

Grundsätzlich hat Harry recht.
Es liegt Annahmeverzug des Käufers vor. Der Händler hat seine Pflicht erfüllt und die Ware geliefert. Dass der Käufer die Ware nicht annehmen konnte, ist das Risiko des Kunden.
Der Kunde muss also die Ware bezahlen.

Welche Option der Kunde nutzt, ist ihm überlassen:
- Das zusätzliche Porto nicht bezahlen, dann bekommt er die Ware nicht, die trotzdem bezahlen muss.
- Das zusätzliche Porto bezahlen - dann hat er wenigstens die Ware, die er sowieso bezahlen muss
- Die Ware selbst abholen.

Klar ist:
- Der Kunde muss die Ware bezahlen, auch wenn er sie nicht hat
- Der Händler ist nicht verpflichtet nochmals zu versenden, wenn der Käufer das zusätzliche Porto nicht bezahlt

Ansonsten @Harry:
Bei Privatkunden ist die Rücksendung eines Pakets an den Absender bei Nichtzustellbarkeit innerhalb Deutschlands kostenlos.
Wenn der Absender Geschäftskunde/Großkunde mit Geschäftskundentarif ist, gelten andere Regelungen. Da kann der Absender aussuchen, ob das Paket bei Nichtzustellbarkeit kostenlos vernichtet werden soll, oder kostenpflichtig an den Absender zurückgehen soll. Der Regelfall ist die zweite Option. Diese Zusatzkosten sind wohl das "Strafporto".

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116267 Beiträge, 39236x hilfreich)

Zitat (von olma 123):
Was hat das mit meiner Fragestellung zu tun?

Ziemlich viel.



Zitat (von olma 123):
Absolut irrelevant!

Nö, denn das ist ja der Grund für das Problem.



Zitat (von drkabo):
Da kann der Absender aussuchen, ob das Paket bei Nichtzustellbarkeit kostenlos vernichtet werden soll, oder kostenpflichtig an den Absender zurückgehen soll.

Mir ist noch mehr Optionen bekannt, z.B. man bezahlt einen etwas höheren Preis und der Rückversand ist kostenfrei oder man bezahlt einen noch etwas höheren Preis und der Rückversand (nach 7 Tage Zwischenlagerung im Paketshop) ist kostenfrei.



Im übrigen könnte Herr X auch einfach von seinem Widerrufsrecht gebrauch machen.


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
drkabo
Status:
Wissender
(15843 Beiträge, 9087x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Im übrigen könnte Herr X auch einfach von seinem Widerrufsrecht gebrauch machen.

Ich könnte mir vorstellen, dass die Frist abgelaufen ist. (Der TE berichtet, dass Klarna die Rechnung "eintreibt". Das tun die normalerweise erst nach Ablauf der Widerrufsfrist.)

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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#7
 Von 
olma 123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Was hat das mit meiner Fragestellung zu tun?

Ziemlich viel.



Zitat (von olma 123):
Absolut irrelevant!

Nö, denn das ist ja der Grund für das Problem.


Ich habe nicht gefragt wie das hätte vermieden werden können sondern um eine Antwort gebeten wie hier die rechtliche Lage ist.

Sorry Leute, aber auf Klug*******r hab ich weder Lust noch Zeit.
@admin. Das Thema kann geschlossen werden.

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116267 Beiträge, 39236x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Der TE berichtet, dass Klarna die Rechnung "eintreibt". Das tun die normalerweise erst nach Ablauf der Widerrufsfrist

Naja, Klarna ist da ähnlich wie paypal, Gesetzliche Regelungen werden des Öfteren eher als unverbindliche Empfehlung empfunden.



Zitat (von olma 123):
sondern um eine Antwort gebeten wie hier die rechtliche Lage ist.

Und die rechtliche Lage hat nun mal damit zu tun, dass man nicht da war, einem das im voraus bekannt war und man dafür keinerlei Vorsorge getroffen hat.
Somit trägt man die Kosten, weil man an dem Problem halt selber schuld ist und nicht der Händler der Schuldige ist.



Zitat (von olma 123):
Sorry Leute, aber auf Klug*******r hab ich weder Lust noch Zeit.

Keine Ahnung vom Thema, aber rumpöbeln wenn die Wunschantworten nicht kommen ...


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
drkabo
Status:
Wissender
(15843 Beiträge, 9087x hilfreich)

Zitat (von olma 123):
Ich habe nicht gefragt wie das hätte vermieden werden können sondern um eine Antwort gebeten wie hier die rechtliche Lage ist.

Da haben Sie ja eine eindeutige Antwort erhalten - auch wenn die Ihnen vermutlich nicht gefällt.

Zitat (von olma 123):
Sorry Leute, aber auf Klug*******r hab ich weder Lust noch Zeit.

Sinn dieses Forums ist nicht nur Hilfe für die Fragesteller sondern auch die Möglichkeit, dass andere Leser, die vielleicht ähnliche Probleme haben oder irgendwann in Zukunft mal haben könnten, daraus lernen können.
Deshalb ist es sinnvoll (und auch durchaus erwünscht), dass auch weitere Tipps und Hinweise gegeben werden, die vielleicht dem Fragesteller nicht mehr helfen, aber eventuell anderen (zukünftigen) Lesern.
Dazu gehört auch, wie man solche unschönen Situationen vermeidet.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#10
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16423 Beiträge, 5804x hilfreich)

Zitat (von olma 123):
da ist Herr X aber schon im Urlaub.
Das ist nicht das Problem des Verkäufers. Herr X weiß, dass eine Lieferung bevorsteht, er hat dafür Sorge zu tragen, dass diese auch in Empfang genommen werden kann.

Zitat (von olma 123):
um eine Antwort gebeten wie hier die rechtliche Lage ist.
Herr X ist im Annahmeverzug. Er hat für notwendige Folgekosten aufzukommen.

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#11
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2077 Beiträge, 317x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Herr X weiß, dass eine Lieferung bevorsteht, er hat dafür Sorge zu tragen, dass diese auch in Empfang genommen werden kann.


Meine Meinung dazu:
Das hat er.
Er hat dafür gesorgt, dass in dem vom Verkäufer angegebenen Zeitraum die Lieferung hätte angenommen werden können.
Der Verkäufer hat ohne Rücksprache jedoch außerhalb dieses Zeitraums geliefert.
Ich sehe da (anhand des geschilderten Sachverhalts) durchaus noch den Verkäufer in der Pflicht.

Wo man aufpassen sollte ist, ob die Angabe "Lieferung in 2-5 Werktage" auch wirklich verbindlich war und ob in diesen 6 Tagen, in denen keine Lieferung kam auch wirklich 5 Werktage (bundeslandspezifische Feiertage beachten!) drin waren.

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