Hallo,
einer Person wird vorgeworfen, vor einiger Zeit im Darknet eine geringe Menge von 5g Cannabis bestellt zu haben. Nach einigen Monaten kommt ein Brief der Staatsanwaltschaft, dass nach § 31a Abs. 11 BtMG von der Verfolgung abgesehen wird. Nochmal zwei Monate später kommt erneut ein Brief der Staatsanwaltschaft. Diesmal wird die Person ermahnt:
"Von der Verfolgung wird gemäß § 45 Abs. 2 JGG in Verbindung mit § 109 Abs. 2 JGG abgesehen.
[...]
Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass weitere Maßnahmen, insbesondere eine Ahndung durch den Jugendrichter, in diesem Falle nicht nötig sind und sieht deshalb ausnahmsweise von einer Strafverfolgung ab.
[...]".
Warum wird erneut von der Strafverfolgung abgesehen? Ist das überhaupt möglich?
Die Ermahnung klingt danach, als wäre die Person schuldig. Bis auf den adressierten Brief, der irgendwo in Deutschland abgefangen wurde, gibt es keine Beweismittel. Gegenüber der Polizei und Staatsanwaltschaft wurden keine weiteren Aussagen gemacht.
Hat die Ermahnung noch weitere Konsequenzen?
Ermahnung durch Staatsanwaltschaft
20. November 2023
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Frage vom 20. November 2023 | 10:58
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Ermahnung durch Staatsanwaltschaft
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#1
Antwort vom 20. November 2023 | 11:22
Von
Status: Praktikant (763 Beiträge, 124x hilfreich)
ZitatGegenüber der Polizei und Staatsanwaltschaft wurden keine weiteren Aussagen gemacht. :
Und woher soll die Polizei und Staatsanwaltschaft jetzt wissen, dass sie unschuldig sind?
ZitatDie Ermahnung klingt danach, als wäre die Person schuldig. :
Ja, man geht wohl davon aus, dass Sie das selbst bestellt haben.
ZitatWarum wird erneut von der Strafverfolgung abgesehen? Ist das überhaupt möglich? :
Das ist bei solchen Sachen nicht ungewöhnlich, solange das nicht ständig vorkommt.
#2
Antwort vom 20. November 2023 | 23:06
Von
Status: Lehrling (1220 Beiträge, 233x hilfreich)
Ich habe den TE so verstanden, dass er sich wundert, warum dieselbe Sache zunächst nach 31a Abs. 1 BtMG und dann (erneut) nach 45 Abs. 2 JGG eingestellt wurde. Um es kurz zu fassen: Nach der Einstellung gem. § 31a BtMG könnte das Strafverfahren praktisch auch so ohne Weiteres wiederaufgenommen werden, man sieht von der Verfolgung aber ab.ZitatDas ist bei solchen Sachen nicht ungewöhnlich, solange das nicht ständig vorkommt. :
Die Einstellung wird im Erziehungsregister eingetragen.ZitatHat die Ermahnung noch weitere Konsequenzen? :
Also entweder sind die Schilderungen lückenhaft oder die Zeiten werden immer gruseliger. Grundsätzlich ist es so gedacht, dass man durchaus vor dem Jugendrichter erscheint und seine Ermahnung persönlich empfängt - das zeigt häufig Wirkung. Eine schriftliche Ermahnung durch die StA kenne ich eigentlich in der Form, dass erzieherische Maßnahmen veranlasst wurden (überhaupt erst Voraussetzung für den 45 Abs. 2 JGG) und man daraufhin auch noch einmal zur Jugend(gerichts)hilfe geschickt wird.ZitatNochmal zwei Monate später kommt erneut ein Brief der Staatsanwaltschaft. Diesmal wird die Person ermahnt :
Aber ja, Interessierte könnten sich durchaus einmal die Mühe machen, aktuelle Statistiken zur Anzahl im Dienst befindlicher StAe und Richter einzusehen und der Zahl an lfd. Strafverfahren gegenüberzustellen. Am Ende wird die Frage bleiben, wie das überhaupt noch funktionieren kann.
Von der weiteren Verfolgung wird abgesehen - nicht mehr und nicht weniger, aber es wird zumindest nicht ausgeschlossen, dass man die Straftat begangen haben könnte. Einerseits hätte man sich ja einlassen können, andererseits verfolgt das Jugendstrafrecht den Erziehungsgedanken. Man möchte die Sache also (mangels Kapazitäten) nicht weiterverfolgen, aber trotzdem auf den Jugendlichen einwirken - gerade für den Fall, dass er "schuldig" sein könnte.ZitatDie Ermahnung klingt danach, als wäre die Person schuldig. :
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#3
Antwort vom 21. November 2023 | 10:27
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatGrundsätzlich ist es so gedacht, dass man durchaus vor dem Jugendrichter erscheint und seine Ermahnung persönlich empfängt - das zeigt häufig Wirkung. Eine schriftliche Ermahnung durch die StA kenne ich eigentlich in der Form, dass erzieherische Maßnahmen veranlasst wurden (überhaupt erst Voraussetzung für den 45 Abs. 2 JGG) und man daraufhin auch noch einmal zur Jugend(gerichts)hilfe geschickt wird. :
Es ist soweit ich weiß kein Jugendrichter involviert, und es gab auch (noch) keine erzieherische Maßnahmen.
ZitatMan möchte die Sache also (mangels Kapazitäten) nicht weiterverfolgen, aber trotzdem auf den Jugendlichen einwirken - gerade für den Fall, dass er "schuldig" sein könnte. :
Warum darf die StA grundsätzlich von schuldig ausgehen und eine Ermahnung verschicken? Lohnt es sich dagegen vorzugehen?
#4
Antwort vom 21. November 2023 | 22:52
Von
Status: Lehrling (1220 Beiträge, 233x hilfreich)
Nun ja, die StA darf i.S.d. Opportunitätsprinzips in einigen Fällen eben auch ohne richterliche Beteiligung Verfahren einstellen bzw. von deren Verfolgung absehen. Man möge dies bitte so verstehen, dass es hier zu keinem Schuldspruch, nicht einmal zu einer Ermahnung durch den Jugendrichter (vgl. 45 Abs. 3 JGG) gekommen ist. In letzterem Fall würde neben der Einstellung übrigens auch die Ermahnung im Erziehungsregister eingetragen, in dem vorliegenden Fall lediglich die Einstellung. Ich verstehe die Frage also eher dahingehend, dass man sich zu unrecht ermahnt fühlt - es einem also um's Prinzip geht (wobei ich mir dann weiterhin die Frage stelle, weshalb man sich zu gegebener Zeit nicht eingelassen hatte). In dem Fall steht es einem natürlich frei, der StA mitzuteilen, dass man mit der Ermahnung nicht einverstanden ist, da man sich nichts habe zu Schulden kommen lassenZitatWarum darf die StA grundsätzlich von schuldig ausgehen und eine Ermahnung verschicken? :

Abgesehen davon, dass hier gar keine Rechtsmittel vorgesehen sind - wofür sollte es sich lohnen? Um ein Verfahren vor dem Jugendrichter durchführen zu lassen?ZitatLohnt es sich dagegen vorzugehen? :
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