Hallo, kann mir vielleicht jemand sagen, ob eine Urlaubsabgeltung als Einkommen auf das Wohngeld angerechnet wird. Abgeltung wurde Ende Juni ausgezahlt, Wohngeld ab September bewilligt mit voller Anrechnung 1/12 der Urlaubsabgeltung. Es gibt Urteile die besagen, dass eine Abgeltung des Urlaubs nicht als Einkommen, sondern als zweckbestimmte Einnahme, ähnlich einer Entschädigungszahlung, zu behandeln ist und nicht auf Sozialleistungen anzurechnen ist. Weiß jemand wie es sich hier bei Wohngeld verhält? Vielen Dank schon mal.
Wohngeld und Urlaubsabgeltung
20. November 2023
Thema abonnieren
Frage vom 20. November 2023 | 17:33
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Wohngeld und Urlaubsabgeltung
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?
Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!



#1
Antwort vom 20. November 2023 | 18:07
Von
Status: Unbeschreiblich (30377 Beiträge, 5436x hilfreich)
Ich meine, auch eine Urlaubsabgeltung ist Teil des Erwerbseinkommens und entspr. zu berücksichtigen.
Hast du mal eine Quelle/ ein AZ eines Urteils?ZitatEs gibt Urteile die besagen, dass eine Abgeltung des Urlaubs nicht als Einkommen, sondern als zweckbestimmte Einnahme... :
Ich finde bei Haufe:
Eine Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG ist keine zweckbestimmte Leistung und daher als Einkommen zu berücksichtigen. SG Duisburg, Urteil v. 10.3.2014, S 38 AS 4626/13
Eine Entschädigungszahlung ist nicht unbedingt eine nicht zu berücksichtigende Einnahme.
#2
Antwort vom 20. November 2023 | 20:23
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatHast du mal eine Quelle/ ein AZ eines Urteils?[/quote :
Es gibt mehrere Urteile diesbezüglich. Z.b. Sozialgericht Düsseldorf, 18.10.2012, S 10 AS 87/09 Begründung: ...dass diese Zahlung nicht für die allgemeine Existenzsicherung, sondern ausschließlich als Schadenersatz für entgangene "Urlaubsfreuden" anzusehen ist.
Was mich halt wundert ist die Tatsache, dass ich Anfang November eine Rentennachzahlung erhalten habe und heute einen Anruf vom Soz-Amt erhielt, dass diese Nachzahlung NICHT als Einkommen gewertet wird, weil "dies ja eine einmalige Zahlung wäre". Meine Abfindung und die Urlaubsabgeltung waren aber ebenfalls einmalige Zahlungen und wurden voll angerechnet. Jetzt interessiert mit eben brennend, wo ist denn nun der Unterschied zwischen den Zahlungen. Alle sind nur einmalig geleistet worden. Irgendwie finde ich keine passenden Antworten im Netz und der nette Anrufer vom Amt wusste es auch nicht. Haben Sie vielleicht eine Idee. Herzlichen Dank.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Sozialrecht und staatliche Leistungen" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
#3
Antwort vom 21. November 2023 | 01:41
Von
Status: Schüler (159 Beiträge, 45x hilfreich)
Die hier bisher aufgeführten SG-Urteile beziehen sich auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), wie man an den Buchstaben "AS" erkennen kann. Sie haben absolut keine Relevanz für das Wohngeldrecht, um das es bei diesem Thema geht. Wohngeldangelegenheiten werden im Übrigen vor den Verwaltungsgerichten verhandelt.
-- Editiert von User am 21. November 2023 01:46
#4
Antwort vom 21. November 2023 | 12:51
Von
Status: Unbeschreiblich (30377 Beiträge, 5436x hilfreich)
Ja, das habe ich auch gefunden. Damals gings um *Hartz 4*/SGB II...Diese Entscheidung sollte man genau lesen. Den letzten Satz und den 1.Satz:ZitatEs gibt mehrere Urteile diesbezüglich :
a)Die Frage der Anrechnung einer Urlaubsabgeltung als Einkommen ist von der obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt.
b)Hinweis: Nachdem die Klage vor dem LSG NRW (L 2 AS 2252/12) zurückgenommen wurde, ist dieses Urteil wirkungslos.
Bis heute ist Urlaubsabgeltung anrechenbares Einkommen nach SGB II und keine Entschädigung wie etwa Schmerzensgeld.
https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/156444?modul=esgb&id=156444
Mit Anrufen ist das immer so eine Sache.Zitatund heute einen Anruf vom Soz-Amt erhielt, dass diese Nachzahlung NICHT als Einkommen gewertet wird, weil "dies ja eine einmalige Zahlung wäre". :
Nach Wohngeldgesetz ist die Urlaubsabgeltung+Abfindung voll anrechenbares Einkommen.
Nach SGB XII (vom Sozialamt) eigentlich auch, warum hier nicht, hat mE nichts mit einmalig zu tun.
Nach SGB II (Bürgergeld, früher *Hartz4*) ist beides auch als Einkommen zu berücksichtigen.
#5
Antwort vom 21. November 2023 | 13:41
Von
Status: Schüler (159 Beiträge, 45x hilfreich)
Diese Entscheidung zu lesen ist im Zusammenhang mit der Frage des TE völlig unsinnig, weil es dabei um das SGB II und die Sozialgerichtsbarkeit geht, die beide im Zusammenhang mit Wohngeldrecht gar nicht zur Anwendung kommen.ZitatJa, das habe ich auch gefunden. Damals gings um *Hartz 4*/SGB II...Diese Entscheidung sollte man genau lesen :
ZitatNach Wohngeldgesetz ist die Urlaubsabgeltung (...) voll anrechenbares Einkommen. :
Wenn du uns zu deiner persönlichen Meinung noch eine konkrete Rechtsgrundlage nennen könntest, die auf diese einmalige Urlaubsabgeltung vor dem Wohngeldbezug anzuwenden ist, könnte man mit dieser Aussage womöglich etwas anfangen. So ist es einfach nur "heiße Luft". Das WoGG sowie die WoGVwV treffen diesbezüglich nur vage bzw. schwammige Aussagen.
-- Editiert von User am 21. November 2023 13:49
#6
Antwort vom 21. November 2023 | 15:08
Von
Status: Unbeschreiblich (30377 Beiträge, 5436x hilfreich)
Für dich mag es unsinnig sein. Für mich nicht, insbesondere die beiden Sätze, weil der TE sich nur auf dieses 1 Urteil bezog und vermutlich daraus die heiße Luft mit der vermeintlichen Nicht-Anrechenbarkeit entstand.ZitatDiese Entscheidung zu lesen ist im Zusammenhang mit der Frage des TE völlig unsinnig, :
Aktuell gab es zum Wohngeld im September einen Bescheid nach WoGG. Kennen wir diesen, können wir weiter schauen...zB ob der korrekt war.
Ansonsten gilt grundsätzlich und mE nicht schwammig und nicht nur für den TE:
Zum anrechenbaren Einkommen bei der Berechnung von Wohngeld gehören mind. die steuerpflichtigen positiven Einkünfte.
Ich behaupte deshalb, dass zu diesen Einkünften aus Erwerbstätigkeit (Erwerbseinkünfte des TE aus Beschäftigung) auch die Urlaubsabgeltung und die Abfindung gehören.
Es gelten mind. § 13 WoGG, Pkt.13.11 der WoGVwV
#7
Antwort vom 21. November 2023 | 15:33
Von
Status: Schüler (159 Beiträge, 45x hilfreich)
Das behauptest du als jemand, der sich seit Jahren zu allen möglichen Themen äußert, von denen er deutlich erkennbar wenig bis keine Ahnung hat. Einen konkreten Rechtsbeleg lieferst du nicht. Also wieder einmal nur "heiße Luft".ZitatIch behaupte deshalb, dass zu diesen Einkünften aus Erwerbstätigkeit (Erwerbseinkünfte des TE aus Beschäftigung) auch die Urlaubsabgeltung und die Abfindung gehören. :
Es gelten mind. § 13 WoGG, Pkt.13.11 der WoGVwV
In deiner erwähnten Randnr. zu § 13 WoGG steht keinesfalls, dass eine Urlaubsabgeltung VOR dem erstmaligen Wohngeldbezug als einmaliges Einkommen anzurechnen ist. Während des Bewilligungszeitraumes würde sich der Sachverhalt anders darstellen, was aber hier nicht zutrifft
Die anzuwendende WoGVwV zu § 15 WoGG ist diesbezüglich vage bzw. schwammig gehalten.
-- Editiert von User am 21. November 2023 15:43
#8
Antwort vom 21. November 2023 | 17:52
Von
Status: Unbeschreiblich (30377 Beiträge, 5436x hilfreich)
Einen Rechtsbeleg? Wozu denn?ZitatEinen konkreten Rechtsbeleg lieferst du nicht. Also wieder einmal nur "heiße Luft". :
Schreib du doch, wie es *richtig* ist... zB nach §§ ist es so oder so oder... je nachdem.
Wann hatte ich das denn behauptet?ZitatIn deiner erwähnten Randnr. zu § 13 WoGG steht keinesfalls, dass eine Urlaubsabgeltung VOR dem erstmaligen Wohngeldbezug als einmaliges Einkommen anzurechnen ist. :
Der TE hat sich offenbar nur auf ein falsches Urteil eines SG verlassen.
Ich verstehe die Fragen des TE so, dass er meint, einmalige Zahlungen dürften generell nicht angerechnet werden.
Dem ist nicht so.
Was es mit der Nicht-Anrechnung der einmaligen Rentennachzahlung auf sich hat, erfahren wir evtl. noch.
Und jetzt?
Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon
259.336
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Wurde Ihr Pflegegrad zu niedrig eingestuft?
Wir schreiben Ihre Widerspruchsbegründung. Dabei entstehen für Sie keine Kosten.
Wir schreiben Ihre Widerspruchsbegründung. Dabei entstehen für Sie keine Kosten.
Ähnliche Themen
-
3 Antworten