Aufteilung Grund für Neubau - WEG vs Realteilung, steuerrechtliche Aspekte

20. November 2023 Thema abonnieren
 Von 
ciba123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Aufteilung Grund für Neubau - WEG vs Realteilung, steuerrechtliche Aspekte

Guten Abend liebes Forum,

folgende Situation lässt mir den Kopf rauchen:
- Neubau (-reaktivierung; NB) geplant auf Hinterliegergrund
- Altbau (AB) 240qm (3 Wohneinheiten), Grundstück 2000qm
- Eigentümer zu je 1/4 sind 3 Geschwister + Vater mit Nießbrauch auf alles
- ältere Baugenehmigung vorliegend, Hausnr. 1a AB und 1b NB
- Parkplätze für AB & NB müssen vorne an Straße bei AB liegen, Zugangsweg/Kanal für NB am AB entlang.
- Baugrund liegt mittig im Grundstück, so dass der NB mind. 800qm Grund und damit mehr als 1/4 benötigt.
Zukünftiger Plan:
- Geschwister1 baut und erhält insgesamt 800 qm Baugrund (eigene 500qm vom 1/4 Anteil + 300qm dazu)
- Geschwister2&3 + Vater erhalten als Ausgleich für die abgegebenen 300qm dann 1/4 Althausanteil von Geschwister1 und haben noch 1200qm Grund (kein zusätzlicher Baugrund).
1. Frage:
Wie kann das langfristig sinnvoll abgebildet werden?
Mit einer WEG-Aufteilung? Dies wurde in früherer Beratung (nicht Notar) einmal als der einfachste Weg empfohlen (Abgeschlossenheitserklärung für Baugrund etc.; Geschwister1 Zuweisung Grund für Neubau + Parkplätze am Altbau + Wege/Leitungsrecht, Rest auf andere Parteien verteilt)
-> Und wäre eine Realteilung in dieser Konstellation zur Minimierung gewisser Risiken nicht auch möglich oder gibt es da besondere Hürden?
2. Frage:
Muss der Wert bei Übertragung von mehr als 1/4 Eigentumsanteil vom Grund (eigene 500qm + 300qm von anderen) und der Ausgleich in Form der Abgabe von 1/4 Althausanteil exakt gegengerechnet werden und könnten hier bei Missverhältnis sogar Steuern (Grundstück-/Schenkungssteuer?) anfallen?
3. Frage:
Wenn z.B. eine Teilung nach WEG erfolgt und Geschwister1 die 300qm zusätzlichen Baugrund zugewiesen bekommt und dafür die anderen 3 Parteien den 1/4 Althausanteil erhalten, ist Geschwister1 dann rechtlich bzw. im Grundbuch noch als Miteigentümer vom Althaus geführt, was komplett den anderen 3 Parteien zugewiesen ist? Die hoffentlich nicht unschickliche Frage zielt auf eine Familienförderung ab, bei welcher kein Wohn-/Immobilieneigentum, aber Grundstückseigentum vorhanden sein darf.
4. Frage:
Kann der Nießbrauch vom Vater für den Baugrund problemlos aufgehoben werden?

Falls die eine oder andere Frage beantwortet werden kann, freue ich mich sehr!

Liebe Grüße
ciba





-- Editiert von User am 20. November 2023 22:14

-- Editiert von User am 20. November 2023 22:39

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116301 Beiträge, 39243x hilfreich)

Zitat (von ciba123):
Wie kann das langfristig sinnvoll abgebildet werden?

Aufgrund der Vielzahl unbekannter Faktoren / zahlreicher Unwägbarkeiten ist das in Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.



Zitat (von ciba123):
Muss der Wert bei Übertragung von mehr als 1/4 Eigentumsanteil vom Grund (eigene 500qm + 300qm von anderen) und der Ausgleich in Form der Abgabe von 1/4 Althausanteil exakt gegengerechnet werden

Nein, da kann man sich völlig frei einigen.



Zitat (von ciba123):
könnten hier bei Missverhältnis sogar Steuern (Grundstück-/Schenkungssteuer?) anfallen?

Das kann sogar ohne Missverhältnis so sein.



Zitat (von ciba123):
ist Geschwister1 dann rechtlich bzw. im Grundbuch noch als Miteigentümer vom Althaus geführt

Wenn er nicht ausgetragen wird.



Zitat (von ciba123):
Kann der Nießbrauch vom Vater für den Baugrund problemlos aufgehoben werden?

Aufgrund der Vielzahl unbekannter Faktoren / zahlreicher Unwägbarkeiten ist das in Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2025 Beiträge, 703x hilfreich)

Zitat (von ciba123):
Falls die eine oder andere Frage beantwortet werden kann, freue ich mich sehr!

Hier kann der Rat eigentlich nur lauten, einen Fachmann, in der Regel einen erfahrenen Steuerberater, aufzusuchen.
Ein Forum kann hier nur sehr eingeschränkt weiter helfen.
Und der Steuerberater haftet für eventuelle fehlerhafte Informationen ...

Signatur:

Nachdenken ist wie googeln .... nur krasser!

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3832 Beiträge, 2366x hilfreich)

Zitat (von Garfield73):
Hier kann der Rat eigentlich nur lauten, einen Fachmann, in der Regel einen erfahrenen Steuerberater, aufzusuchen.
Ich sehe hier nicht, warum ein Steuerberater ein Fachmann in Immobilienfragen sein sollte. Steuerrecht ist hier das kleinste Problem. In allererster Linie geht es hier doch um Grundstücks-, Bau- und WEG-Recht. Entweder einen Notar oder einen entsprechenden Fachanwalt befragen.

Zitat (von ciba123):
- Geschwister1 baut und erhält insgesamt 800 qm Baugrund (eigene 500qm vom 1/4 Anteil + 300qm dazu)
Jeder der Eigentümer zu 1/4 hat keine "eigene" reelen 500 qm von der Gesamtfläche, sondern 1/4 Anteil an allem, jedem Stein, jedem Grashalm und jede Erdkrume, egal wo auf dem Grundstück.

Zitat (von ciba123):
Mit einer WEG-Aufteilung?
An vorgenanntem ändert auch eine Aufteilung nach WEG nichts. Die äußeren Gebäudehüllen sowie Grund und Boden bleiben Gemeinschaftseigentum. Wer dann welche Anteilen besitzt ist eine Frage der Teilungsvereinbarung.
Halt! nach neuem WEG kann man jetzt auch Teile des Grundstücks außerhalb von Gebäuden zu Sondereigentum erklären. Lasst Euch lieber von einem Notar beraten.

Zitat (von ciba123):
Und wäre eine Realteilung in dieser Konstellation zur Minimierung gewisser Risiken nicht auch möglich oder gibt es da besondere Hürden?
Gewisse Risiken können damit durchaus minimiert werden. Hürden können durch bau-(ordnungs-)rechtliche Vorschriften, Abstandsflächen, zusätzliche Kosten und vorallem (fehlende) Mitwirkung der übrigen Bruchteilseigentümer ent- bzw. bestehen.

Zitat (von ciba123):
Geschwister2&3 + Vater erhalten als Ausgleich für die abgegebenen 300qm dann 1/4 Althausanteil von Geschwister1
Mit der Abgabe von 1/4 am verbleibenden AB und Grund ist es nicht getan. Wegen der Parkplätze vor dem AB und den Wege- und Leitungsrechten verliert das Restgrundstück und der Altbau zusätzlich an Wert. Es wird also, wenn man es wertmäßig sauber trennen möchte, einen zusätzlichen Wertausgleich in Geld benötigen.

Zitat (von ciba123):
Wenn z.B. eine Teilung nach WEG erfolgt und Geschwister1 die 300qm zusätzlichen Baugrund zugewiesen bekommt und dafür die anderen 3 Parteien den 1/4 Althausanteil erhalten, ist Geschwister1 dann rechtlich bzw. im Grundbuch noch als Miteigentümer vom Althaus geführt, was komplett den anderen 3 Parteien zugewiesen ist?
Jein. Bei der Teilung nach WEG werden Sondereigentumseinheiten gebildet und Wohnungsgrundbücher angelegt. Für jede abgeschlossene Wohnung ein Grundbuch. Je nach dem, wer welches Sondereigentum zugesprochen bekommt stehen im jeweiligen Sondereigentum (Wohnungsgrundbuch) natürlich nur der jeweilige Miteigentümer drin. Trotzdem bleibt man aber Miteigentümer am gemeinschaftlichen Grundstück und steht dann auch in der zum Grundstück gehörenden Eigentümerliste mit seinem entsprechenden Anteil drin.

Die Aufteilung nach WEG ist ein so komplexes Thema, da ist unbedingt Rat eines in diesem Bereich erfahrenden Notars einzuholen.

Signatur:

lg.
R.M.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116301 Beiträge, 39243x hilfreich)

Zitat (von R.M.):
Steuerrecht ist hier das kleinste Problem

Das sehe ich so nicht, denn oft sind die Pläne schon an unerwarteten Steuerzahlungen gescheitert und Träume geplatzt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
ciba123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Also ist eine Beratung bei einem Notar nötig und im Falle von steuerrelevanten Übertragungen ergänzend der Besuch beim Steuerberater. Je mehr im Vorfeld darüber verstanden wird, desto weniger Unsicherheit herrscht - daher danke für die interessanten Infos!
Ziel ist ja folgendes:
- Geschwister1 (G1) erhält 800qm Gartenanteil mit Baugrund für den NB und Zufahrt/Wegerecht.
- G2+3+Vater erhalten jeweils eine der 3 Wohneinheiten im AB mit 1200qm Restgarten.
- G1 soll möglichst unabhängig über seinen NB mit 800qm Garten entscheiden können.
Optionen sehe ich als Laie dann 3:
1. WEG-Teilung mit den Sondereigentumseinheiten Baugrund für G1, Wohneinheiten für G2+3+Vater, Parkplatzaufteilung AB/NB usw., Wege- und Leitungsrecht für G1 (dies ebenso bei Realteilung nötig).
Die Teilungserklärung müsste soweit verstanden dann sehr detailliert in Bezug auf größtmögliche (rechtliche) Unabhängigkeit von G1 für Baugrund&Neubau sein.
2a. Realteilung mit Tausch Baugrund gegen Anteil AB und

Zitat (von R.M.):
Hürden [...] durch bau-(ordnungs-)rechtliche Vorschriften, Abstandsflächen, zusätzliche Kosten [...]
Mitwirkung aller ist aktuell gegeben.
2b. G1 bleibt in der Eigentümergemeinschaft AB und kauft die 800qm Baugrund (und Realteilung mit entsprechenden Hürden folgt).


Zitat (von Harry van Sell):
Das sehe ich so nicht, denn oft sind die Pläne schon an unerwarteten Steuerzahlungen gescheitert und Träume geplatzt.

Wie sind z.B. bei einer Teilung nach WEG mögliche anfallende Steuern zu evaluieren - orientiert sich das am Wert der jeweiligen Sondereigentümer (G1 800qm Grund, G2+3+V Wohneinheit AB) und im Vorfeld bestehender Eigentumsverhältnisse?
Im Szenario hier und im Falle von G1:
Vor Teilung: Besitz in Wert von
Zitat (von R.M.):
1/4 Anteil an allem, jedem Stein, jedem Grashalm und jede Erdkrume, egal wo auf dem Grundstück.
Bei 2000qm Gesamtgrund somit der Wert von 500qm Grund.
Nach Teilung: Besitz in Wert von 800qm Baugrund als Sondereigentum.
Wie habe ich mir eine steuerliche Betrachung vorzustellen - analog zu einer Schenkung, bei welcher der Bodenrichtwert herangezogen wird?
Ein BRW von 100€/qm oder 1000€/qm würde dann einen erheblichen Unterschied bedeuten. Bei einem BRW von fiktiv 1000€/qm fallen dann bei 500qm Altbesitz und 300qm Neubesitz womöglich 300qm x 1000€/qm = 300.000€ Übertragungswert an (oder sogar 800qm als Bezugsgröße?). Bei anteilig 100qm Grund vom Vater und je 100qm von G2 und G3 mit hier geringen Freibeträgen könnten je nach Steuerrichtlinien hohe Steuerzahlungen anfallen, sofern das kein völlig falsches Gedankenspiel ist. Hier wäre neben dem Notar natürlich der Steuerberater gefragt.


Zitat (von R.M.):
Jein. Bei der Teilung nach WEG werden Sondereigentumseinheiten gebildet und Wohnungsgrundbücher angelegt

Also Wohnungsgrundbücher für G2+G3+Vater und "Baugrund-Grundbuch" für G1. G1 besitzt dann keinen Wohnraum im AB mehr, aber ist je nach Auslegung in der Teilungserklärung an Gemeinschaftseigentum (Außenhülle des AB) noch beteiligt und hat dann in gewisser Weise Hauseigentum. Ob da Förderungen in Frage kommen, welche durch Eigentum an einer Wohnimmobilie ausgeschlossen werden, muss dann letztlich mit der Förderstelle geklärt werden (was jetzt im Gegensatz zu o.g. Aspekten nicht relevant sein soll; aber trotzdem interessant ist, um eine Teilung nach WEG besser zu verstehen).



-- Editiert von User am 22. November 2023 21:30

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