Hallo liebes Forum,
wir leben im Wechselmodell 50/50 und wollen nachdem unsere Kids älter geworden sind und unsere Gehälter sich geändert haben, den Ausgleich beim Kindesunterhalt neu berechnen.
Im internet gibt es unterschiedliche Berechnungen und aussagen, was aktuell richtig ist.
Da es "nur" noch im die Kids geht (1x Volljährig, 1x nicht) und darum ob noch ein Ausgleich gezahlt werden muss, gibt es da nicht auch eine aktuelle Formel für?
(Andere Zahlungen gibt es nicht mehr zwischen uns, da sie ausgelaufen sind.)
Weitere Frage:
Eine Immobilie (EFH) wo der ehem. Partner ausgezahlt wurde und somit im alleinigen Eigentum steht wird diese noch als Wohnvorteil in die Berechnung einbezogen?
Falls ja, wie werden z.B. Instandhaltungskosten eingerechnet? Pauschal oder jedes Jahr neu was angefallen ist? (dann würde die Rechnerei ja nie aufhören?
Freue mich auf Antworten
VG
Wechselmodell - Ausgleich beim Kindesunterhalt berechnen
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Die gesamte Wechselmodellberechnung basiert ausschließlich auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.Zitatgibt es da nicht auch eine aktuelle Formel für? :
Ja!ZitatEine Immobilie (EFH) wo der ehem. Partner ausgezahlt wurde und somit im alleinigen Eigentum steht wird diese noch als Wohnvorteil in die Berechnung einbezogen? :
Berücksichtigungsfähig sind nur notwendige Instandhaltungsmaßnahmen. Die fallen nicht ständig an und können auf mehrere Jahre umgelegt werden.ZitatFalls ja, wie werden z.B. Instandhaltungskosten eingerechnet? Pauschal oder jedes Jahr neu was angefallen ist? (dann würde die Rechnerei ja nie aufhören? :
Wechselmodell und Volljährigkeit passen nicht zusammen. Bei Volljährigen geht der Unterhalt an das Kind (das dann ggf. den Eltern einen Teil als Kosten für Kost und Logis abgibt).
-- Editiert von User am 15. Juli 2024 12:48
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Hallo,
ich greife hier nochmal das Thema auf, sich nochmal eine Frage ergab.
ZitatDie gesamte Wechselmodellberechnung basiert ausschließlich auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. :
Angemessner oder notwendiger Selbstbehalt bei Minderjährigen im Wechselmodell.
Wird hier die Richtlinien der Dü-Tabelle und des OLG genommen, also bei Minderjährigen der
notwendige Selbstbehalt oder gibt es hierzu ein Urteil welches etwas anderes für das (synchrone)
Wechselmodell besagt?
VG
Es ist zunächst immer auf den angemessenen Selbstbehalt abzustellen. Eine Reduzierung auf den notwendigen Selbstbehalt kommt nur in Frage, wenn das Einkommen ansonsten nicht zur Unterhaltszahlung ausreicht. Das betrifft jeden barunterhaltspflichtigen Elternteil gleichermaßen. Eine Unterscheidung zwischen Betreuungsmodellen ist nicht erforderlich.
Danke für die schnelle Antwort!
Was heißt "... wenn das Einkommen ansonsten nicht zur Unterhaltszahlung ausreicht" ?
Wenn bei A nach Abzug des angemessenen Selbstbehalt, der Unterhalt nach der entsprechenden Dü-T Stufe erfüllt werden kann und bei B nach Abzug des angemessenen Selbstbehalt, der Unterhalt nach der Dü-T die erste Stufe (Alter der Kindes) nicht erreicht wird.
Somit in der Berechnung zum Unterhaltsausgleich A insgesamt mehr Unterhalt müsste als wenn dieser alleinig Unterhalt zahlt.
Wird dann auf notwendigen Selbstbehalt heruntergestuft oder woran macht man dieses fest ?
VG
ZitatEs ist zunächst immer auf den angemessenen Selbstbehalt abzustellen. :
Egal ob Volljährig oder Minderjährig ?
(Die Frage hatte ich noch vergessen ;-) )
Ja, siehe Unterhaltsleitlinien Punkt 21.2 und 21.3.1. Der notwendige Selbstbehalt ist bei minderjährigen und privilegiert volljährigen Kindern die unterste Grenze der Inanspruchnahme.ZitatEgal ob Volljährig oder Minderjährig ? :
Bei einer Wechselmodellberechnung wird man eine Einstufung in die DDT anhand des Gesamteinkommens der Eltern (unter Berücksichtigung des angemessenen Selbstbehaltes) vornehmen und anschließend eine Haftungsquote errechnen. Reichen die Haftungsquoten nicht aus, um den Unterhaltsbedarf des Kindes zu decken, so wird man die gleiche Berechnung (beim minderjährigen und beim privilegiert volljährigen Kind) mit dem notwendigen Selbstbehalt wiederholen. Es wird immer bei beiden Eltern gleichzeitig mit dem notwendigen oder angemessenen Selbstbehalt gerechnet, nicht unterschiedlich.ZitatWenn bei A nach Abzug des angemessenen Selbstbehalt, der Unterhalt nach der entsprechenden Dü-T Stufe erfüllt werden kann und bei B nach Abzug des angemessenen Selbstbehalt, der Unterhalt nach der Dü-T die erste Stufe (Alter der Kindes) nicht erreicht wird. :
Somit in der Berechnung zum Unterhaltsausgleich A insgesamt mehr Unterhalt müsste als wenn dieser alleinig Unterhalt zahlt.
Wird dann auf notwendigen Selbstbehalt heruntergestuft oder woran macht man dieses fest ?
ZitatBei einer Wechselmodellberechnung wird man eine Einstufung in die DDT anhand des Gesamteinkommens der Eltern (unter Berücksichtigung des angemessenen Selbstbehaltes) vornehmen und anschließend eine Haftungsquote errechnen. Reichen die Haftungsquoten nicht aus, um den Unterhaltsbedarf des Kindes zu decken, so wird man die gleiche Berechnung (beim minderjährigen und beim privilegiert volljährigen Kind) mit dem notwendigen Selbstbehalt wiederholen. Es wird immer bei beiden Eltern gleichzeitig mit dem notwendigen oder angemessenen Selbstbehalt gerechnet, nicht unterschiedlich. :
Danke für die Erklärung!
Das beide Elternteile mit dem selben Selbstbehalt rechnen war mir bewusst, hab ich vielleicht unglücklich geschrieben.
Wenn ich die Erklärung richtig verstanden habe, wird in meinem o.g. Beispiel dann die Berechnung mit
dem notwendigen Selbstbehalt als nächstes gemacht, um zu schauen ob der Unterhalt dann zusammen gewährleistet werden kann oder?
Erklärung:
A müsste insgesamt mehr Unterhalt zahlen, als wenn dieser alleinig Unterhalt zahlt. (Begrenzung OLG Celle 12.1)
Somit ist nicht der gesamte Unterhalt von A und B zusammen mit dem angemessenen Selbstbehalt gewährleistet.
Richtig ?
Eine Info ob ich es jetzt richtig verstanden habe oder doch falsch wäre wirklich schön. VG
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