Rücküberweisung zuvielgezahlten Honorars ohne Ust.?

16. Juli 2024 Thema abonnieren
 Von 
dramat
Status:
Schüler
(297 Beiträge, 7x hilfreich)
Rücküberweisung zuvielgezahlten Honorars ohne Ust.?

Hallo in die Runde,
ich habe einer Freelancerin, die nicht zum Abführen von Ust. verpflichtet ist, vor 1,5 Jahren zu viel Honorar ausbezahlt (gemäß Rechnung). Wir sind uns beide darüber einig.

Da meine Leistungen selbst umsatzsteuerpflichtig sind: wie kann sie mir das zuviel gezahlte Honorar zurücküberweisen, ohne dass ich darauf Ust. bezahlen muss?

Zählt dieses dann als Einnahme für mich bzw. nach welchem Paragrafen ist diese "Einnahme" von der Ust. befreit, sprich wo trage ich sie bei Elster schließlich ein?

Danke sehr für alle freundlichen Antworten!

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124137 Beiträge, 40326x hilfreich)

Zitat (von dramat):
wie kann sie mir das zuviel gezahlte Honorar zurücküberweisen, ohne dass ich darauf Ust. bezahlen muss?

In dem man ein entsprechende Dokument fertigt und sie es einfach macht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5108 Beiträge, 1220x hilfreich)

Indem sie eine berüchtigte Rechnung schreibt.
Eine Einnahme ist die Erstattung natürlich, aber ohne Umsatzsteuer.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#3
 Von 
dramat
Status:
Schüler
(297 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
Indem sie eine berüchtigte Rechnung schreibt.

Die Rechnung müsste dann aber von mir kommen und soetwas wie den Betreff "Überzahlung Honorar aus Rechnung xy" beinhalten, oder?

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#4
 Von 
vacantum
Status:
Lehrling
(1405 Beiträge, 238x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
Indem sie eine berüchtigte Rechnung schreibt.
Wieso sollte die Freelancerin eine Rechnung schreiben? Die halt doch zuviel Honorar erhalten.

Die Freelancerin soll eine Gutschrift erstellen (mit dem Hinweis auf nicht abzuführende Ust) und das Geld zurückzahlen. Der Gutschriftbetrag ist dann eine Einnahme ohne vereinnahmte Ust.

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#5
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5108 Beiträge, 1220x hilfreich)

Zitat (von vacantum):
Wieso sollte die Freelancerin eine Rechnung schreiben? Die halt doch zuviel Honorar erhalten.

Sofern nicht nur zu viel gezahlt wurde, sondern das aufgrund einer falschen Rechnung resultiert, sollte diese berichtigt werden.

Zitat (von vacantum):
Die Freelancerin soll eine Gutschrift erstellen (mit dem Hinweis auf nicht abzuführende Ust) und das Geld zurückzahlen.

Eine Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinne kann nur der Leistungsempfänger ausstellen, § 14 Abs. Satz 2 UStG.

Zitat (von dramat):
Die Rechnung müsste dann aber von mir kommen und soetwas wie den Betreff "Überzahlung Honorar aus Rechnung xy" beinhalten, oder?

Nein.
Hatte die Leistende seinerzeit eine Rechnung ausgestellt und war die falsch?

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#6
 Von 
vacantum
Status:
Lehrling
(1405 Beiträge, 238x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
Sofern nicht nur zu viel gezahlt wurde, sondern das aufgrund einer falschen Rechnung resultiert, sollte diese berichtigt werden.
Sollte? Oder muss?

Zitat (von Cybert.):
Eine Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinne kann nur der Leistungsempfänger ausstellen, § 14 Abs. Satz 2 UStG.
Stimmt natürlich. Da hab ich zu schnell geschrieben.

Ich korrigiere:
Zitat (von vacantum):
Die Freelancerin Der Unternehmen soll eine Gutschrift erstellen (mit dem Hinweis auf nicht abzuführende Ust) und das Geld zurückzahlen.

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#7
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5108 Beiträge, 1220x hilfreich)

Zitat (von vacantum):
Sollte? Oder muss?

Eine Pflicht über § 14 UStG hinaus zur Berichtigung ist mir nicht bekannt.

Zitat (von vacantum):
Der Unternehmen soll eine Gutschrift erstellen (mit dem Hinweis auf nicht abzuführende Ust) und das Geld zurückzahlen.

Wenn zuvor eine Rechnung erstellt wurde, kann m.E. auch nur der Rechnungsersteller sie berichtigen.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#8
 Von 
dramat
Status:
Schüler
(297 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
Hatte die Leistende seinerzeit eine Rechnung ausgestellt und war die falsch?


Alle Stunden auf der Rechnung insgesamt waren noch nicht geleistet. Die Rechnung an sich ist also hinfällig. Wie sollte das konkret gehandhabt werden?

Herzlichen Dank!

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#9
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5108 Beiträge, 1220x hilfreich)

Es war also eine Vorauszahlung.
Einfach nach § 17 UStG berichtigen lassen.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#10
 Von 
dramat
Status:
Schüler
(297 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
Einfach nach § 17 UStG berichtigen lassen.


Danke! Ich war damals selbst noch KLeinunternehmer (2022). Was muss zwischen der Lieferantin und mir denn an konkret dokumentiert werden bzw. welche schriftlichen Erklärungen braucht es? Was konkret muss ich ggf. bei der Vorsteueranmeldung angeben und in der Est/JahresUst-Erklärung?

Das wäre extrem hilfreich zu verstehen. Sehr herzlichen Dank für Ihre Unterstützung!

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#11
 Von 
dramat
Status:
Schüler
(297 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
Einfach nach § 17 UStG berichtigen lassen.


Danke! Ich war damals selbst noch KLeinunternehmer (2022). Was muss zwischen der Lieferantin und mir denn an konkret dokumentiert werden bzw. welche schriftlichen Erklärungen braucht es? Was konkret muss ich ggf. bei der Vorsteueranmeldung angeben und in der Est/JahresUst-Erklärung?

Das wäre extrem hilfreich zu verstehen. Sehr herzlichen Dank für Ihre Unterstützung!

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2132 Beiträge, 1211x hilfreich)

EÜR: Erfassung als Betriebseinnahme ohne Umsatzsteuer
Umsatzsteuererklärung: keine Erfassung
Dokumentation: einfach nachvollziehbar...Mail der Freelancerin würde reichen.

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#13
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6466 Beiträge, 1526x hilfreich)

Zitat (von dramat):
ich habe einer Freelancerin, die nicht zum Abführen von Ust. verpflichtet ist, vor 1,5 Jahren zu viel Honorar ausbezahlt (gemäß Rechnung). Wir sind uns beide darüber einig.

Da meine Leistungen selbst umsatzsteuerpflichtig sind: wie kann sie mir das zuviel gezahlte Honorar zurücküberweisen, ohne dass ich darauf Ust. bezahlen muss?


Also: die nach §19 UStG nicht USt-pflichtige Freiberuflerin hat ein Honorar zuzüglich USt bekommen. Dann muss sie die USt ans Finanzamt abführen, und gut ist.
Und als Auftraggeber können Sie diese USt in Ihrem Vorsteuerabzug geltend machen.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#14
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6466 Beiträge, 1526x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
Wenn zuvor eine Rechnung erstellt wurde, kann m.E. auch nur der Rechnungsersteller sie berichtigen.

So ist es.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5108 Beiträge, 1220x hilfreich)


Zitat (von eh1960):
Dann muss sie die USt ans Finanzamt abführen, und gut ist.

Aber nur, wenn sie in der Rechnung unberechtigt ausgewiesen wurde, denn sie ist ja Kleinunternehmerin.

Zitat (von eh1960):
Und als Auftraggeber können Sie diese USt in Ihrem Vorsteuerabzug geltend machen.

Aber nicht die unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer!

Ich lese aber auch nur, dass sie zu viel Honorar erhalten habe und nicht:
Zitat (von eh1960):
hat ein Honorar zuzüglich USt bekommen.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2132 Beiträge, 1211x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
die nach §19 UStG nicht USt-pflichtige Freiberuflerin hat ein Honorar zuzüglich USt bekommen.
Nein.
Zitat (von eh1960):
Dann muss sie die USt ans Finanzamt abführen, und gut ist.
Nein.
Zitat (von eh1960):
Und als Auftraggeber können Sie diese USt in Ihrem Vorsteuerabzug geltend machen.
Nein.
Kleinunternehmer A hat 2022 eine Zahlung von Kleinunternehmer B erhalten, die dahinter stehende Leistung hat A jedoch nie erbracht. B macht inzwischen Regelbesteuerung und erhält das Geld 2024 zurück. Es ist sinnfrei, bei dem Sachverhalt mit Rechnungsberichtigungen und § 17 UStG zu hantieren. B zeichnet eine Einnahme ohne Umsatzsteuer auf und fertig.

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
dramat
Status:
Schüler
(297 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von Tom998):
Kleinunternehmer A hat 2022 eine Zahlung von Kleinunternehmer B erhalten, die dahinter stehende Leistung hat A jedoch nie erbracht. B macht inzwischen Regelbesteuerung und erhält das Geld 2024 zurück. Es ist sinnfrei, bei dem Sachverhalt mit Rechnungsberichtigungen und § 17 UStG zu hantieren. B zeichnet eine Einnahme ohne Umsatzsteuer auf und fertig.


Genau so ist es. Vielen Dank!

Nun habe ich der Auftragnehmerin das Vorgehen geschildert. Sie führt nun ins Feld, dass sie eine andere Steuerlast dieses Jahr habe (geringer) und eine Rücküberweisung der 1200 Euro einen Verlust für sie mitbrächte. Sie möchte daher weniger überweisen.
Ich hatte einige ähnliche Situationen als Freelancerin (also analog zu ihr) und habe nie eine Anpassung an meine steuerliche Situation verlangt. Aus meiner Sicht ist es Teil des Risikos des Freelancer-Daseins und wenn man so will, hätte sie das Geld in den 1,5 Jahren auch anlegen und Gewinn machen können bzw. hat das Geld eine inflationsbedingte Abwertung erfahren. Das führe ich natürlich alles nicht ins Feld - aber könnte man aus der anderen Perspektive eben auch argumentieren.

Wie dem auch sei: Kann mir jemand weiterhelfen, wie hier die Rechtslage bzw. gute Praxis ist?

Ganz herzlichen Dank!

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5108 Beiträge, 1220x hilfreich)

Zitat (von dramat):
Wie dem auch sei: Kann mir jemand weiterhelfen, wie hier die Rechtslage bzw. gute Praxis ist?

Grundsätzlich ist es ihr Risiko.
Aber abgesehen davon, dass es eine zivilrechtliche Frage ist, fehlen dafür die Hintergründe, warum mehr bezahlt wurde.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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