Hallo in die Runde,
ich habe einer Freelancerin, die nicht zum Abführen von Ust. verpflichtet ist, vor 1,5 Jahren zu viel Honorar ausbezahlt (gemäß Rechnung). Wir sind uns beide darüber einig.
Da meine Leistungen selbst umsatzsteuerpflichtig sind: wie kann sie mir das zuviel gezahlte Honorar zurücküberweisen, ohne dass ich darauf Ust. bezahlen muss?
Zählt dieses dann als Einnahme für mich bzw. nach welchem Paragrafen ist diese "Einnahme" von der Ust. befreit, sprich wo trage ich sie bei Elster schließlich ein?
Danke sehr für alle freundlichen Antworten!
Rücküberweisung zuvielgezahlten Honorars ohne Ust.?
16. Juli 2024
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Frage vom 16. Juli 2024 | 20:07
Von
Status: Schüler (297 Beiträge, 7x hilfreich)
Rücküberweisung zuvielgezahlten Honorars ohne Ust.?
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#1
Antwort vom 16. Juli 2024 | 20:15
Von
Status: Unbeschreiblich (124137 Beiträge, 40326x hilfreich)
Zitatwie kann sie mir das zuviel gezahlte Honorar zurücküberweisen, ohne dass ich darauf Ust. bezahlen muss? :
In dem man ein entsprechende Dokument fertigt und sie es einfach macht.
#2
Antwort vom 16. Juli 2024 | 20:50
Von
Status: Junior-Partner (5108 Beiträge, 1220x hilfreich)
Indem sie eine berüchtigte Rechnung schreibt.
Eine Einnahme ist die Erstattung natürlich, aber ohne Umsatzsteuer.
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#3
Antwort vom 17. Juli 2024 | 10:44
Von
Status: Schüler (297 Beiträge, 7x hilfreich)
ZitatIndem sie eine berüchtigte Rechnung schreibt. :
Die Rechnung müsste dann aber von mir kommen und soetwas wie den Betreff "Überzahlung Honorar aus Rechnung xy" beinhalten, oder?
#4
Antwort vom 17. Juli 2024 | 10:56
Von
Status: Lehrling (1405 Beiträge, 238x hilfreich)
Wieso sollte die Freelancerin eine Rechnung schreiben? Die halt doch zuviel Honorar erhalten.ZitatIndem sie eine berüchtigte Rechnung schreibt. :
Die Freelancerin soll eine Gutschrift erstellen (mit dem Hinweis auf nicht abzuführende Ust) und das Geld zurückzahlen. Der Gutschriftbetrag ist dann eine Einnahme ohne vereinnahmte Ust.
#5
Antwort vom 17. Juli 2024 | 12:15
Von
Status: Junior-Partner (5108 Beiträge, 1220x hilfreich)
ZitatWieso sollte die Freelancerin eine Rechnung schreiben? Die halt doch zuviel Honorar erhalten. :
Sofern nicht nur zu viel gezahlt wurde, sondern das aufgrund einer falschen Rechnung resultiert, sollte diese berichtigt werden.
ZitatDie Freelancerin soll eine Gutschrift erstellen (mit dem Hinweis auf nicht abzuführende Ust) und das Geld zurückzahlen. :
Eine Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinne kann nur der Leistungsempfänger ausstellen, § 14 Abs. Satz 2 UStG.
ZitatDie Rechnung müsste dann aber von mir kommen und soetwas wie den Betreff "Überzahlung Honorar aus Rechnung xy" beinhalten, oder? :
Nein.
Hatte die Leistende seinerzeit eine Rechnung ausgestellt und war die falsch?
#6
Antwort vom 18. Juli 2024 | 16:51
Von
Status: Lehrling (1405 Beiträge, 238x hilfreich)
Sollte? Oder muss?ZitatSofern nicht nur zu viel gezahlt wurde, sondern das aufgrund einer falschen Rechnung resultiert, sollte diese berichtigt werden. :
Stimmt natürlich. Da hab ich zu schnell geschrieben.ZitatEine Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinne kann nur der Leistungsempfänger ausstellen, § 14 Abs. Satz 2 UStG. :
Ich korrigiere:
Zitat:Die FreelancerinDer Unternehmen soll eine Gutschrift erstellen (mit dem Hinweis auf nicht abzuführende Ust) und das Geld zurückzahlen.
#7
Antwort vom 18. Juli 2024 | 18:02
Von
Status: Junior-Partner (5108 Beiträge, 1220x hilfreich)
ZitatSollte? Oder muss? :
Eine Pflicht über § 14 UStG hinaus zur Berichtigung ist mir nicht bekannt.
ZitatDer Unternehmen soll eine Gutschrift erstellen (mit dem Hinweis auf nicht abzuführende Ust) und das Geld zurückzahlen. :
Wenn zuvor eine Rechnung erstellt wurde, kann m.E. auch nur der Rechnungsersteller sie berichtigen.
#8
Antwort vom 20. Juli 2024 | 15:55
Von
Status: Schüler (297 Beiträge, 7x hilfreich)
ZitatHatte die Leistende seinerzeit eine Rechnung ausgestellt und war die falsch? :
Alle Stunden auf der Rechnung insgesamt waren noch nicht geleistet. Die Rechnung an sich ist also hinfällig. Wie sollte das konkret gehandhabt werden?
Herzlichen Dank!
#9
Antwort vom 20. Juli 2024 | 16:25
Von
Status: Junior-Partner (5108 Beiträge, 1220x hilfreich)
Es war also eine Vorauszahlung.
Einfach nach § 17 UStG berichtigen lassen.
#10
Antwort vom 25. Juli 2024 | 16:39
Von
Status: Schüler (297 Beiträge, 7x hilfreich)
ZitatEinfach nach § 17 UStG berichtigen lassen. :
Danke! Ich war damals selbst noch KLeinunternehmer (2022). Was muss zwischen der Lieferantin und mir denn an konkret dokumentiert werden bzw. welche schriftlichen Erklärungen braucht es? Was konkret muss ich ggf. bei der Vorsteueranmeldung angeben und in der Est/JahresUst-Erklärung?
Das wäre extrem hilfreich zu verstehen. Sehr herzlichen Dank für Ihre Unterstützung!
#11
Antwort vom 25. Juli 2024 | 16:39
Von
Status: Schüler (297 Beiträge, 7x hilfreich)
ZitatEinfach nach § 17 UStG berichtigen lassen. :
Danke! Ich war damals selbst noch KLeinunternehmer (2022). Was muss zwischen der Lieferantin und mir denn an konkret dokumentiert werden bzw. welche schriftlichen Erklärungen braucht es? Was konkret muss ich ggf. bei der Vorsteueranmeldung angeben und in der Est/JahresUst-Erklärung?
Das wäre extrem hilfreich zu verstehen. Sehr herzlichen Dank für Ihre Unterstützung!
#12
Antwort vom 25. Juli 2024 | 17:20
Von
Status: Student (2132 Beiträge, 1211x hilfreich)
EÜR: Erfassung als Betriebseinnahme ohne Umsatzsteuer
Umsatzsteuererklärung: keine Erfassung
Dokumentation: einfach nachvollziehbar...Mail der Freelancerin würde reichen.
#13
Antwort vom 26. Juli 2024 | 14:18
Von
Status: Senior-Partner (6466 Beiträge, 1526x hilfreich)
Zitatich habe einer Freelancerin, die nicht zum Abführen von Ust. verpflichtet ist, vor 1,5 Jahren zu viel Honorar ausbezahlt (gemäß Rechnung). Wir sind uns beide darüber einig. :
Da meine Leistungen selbst umsatzsteuerpflichtig sind: wie kann sie mir das zuviel gezahlte Honorar zurücküberweisen, ohne dass ich darauf Ust. bezahlen muss?
Also: die nach §19 UStG nicht USt-pflichtige Freiberuflerin hat ein Honorar zuzüglich USt bekommen. Dann muss sie die USt ans Finanzamt abführen, und gut ist.
Und als Auftraggeber können Sie diese USt in Ihrem Vorsteuerabzug geltend machen.
#14
Antwort vom 26. Juli 2024 | 14:19
Von
Status: Senior-Partner (6466 Beiträge, 1526x hilfreich)
ZitatWenn zuvor eine Rechnung erstellt wurde, kann m.E. auch nur der Rechnungsersteller sie berichtigen. :
So ist es.
#15
Antwort vom 26. Juli 2024 | 14:45
Von
Status: Junior-Partner (5108 Beiträge, 1220x hilfreich)
ZitatDann muss sie die USt ans Finanzamt abführen, und gut ist. :
Aber nur, wenn sie in der Rechnung unberechtigt ausgewiesen wurde, denn sie ist ja Kleinunternehmerin.
ZitatUnd als Auftraggeber können Sie diese USt in Ihrem Vorsteuerabzug geltend machen. :
Aber nicht die unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer!
Ich lese aber auch nur, dass sie zu viel Honorar erhalten habe und nicht:
Zitathat ein Honorar zuzüglich USt bekommen. :
#16
Antwort vom 26. Juli 2024 | 14:56
Von
Status: Student (2132 Beiträge, 1211x hilfreich)
Nein.Zitatdie nach §19 UStG nicht USt-pflichtige Freiberuflerin hat ein Honorar zuzüglich USt bekommen. :
Nein.ZitatDann muss sie die USt ans Finanzamt abführen, und gut ist. :
Nein.ZitatUnd als Auftraggeber können Sie diese USt in Ihrem Vorsteuerabzug geltend machen. :
Kleinunternehmer A hat 2022 eine Zahlung von Kleinunternehmer B erhalten, die dahinter stehende Leistung hat A jedoch nie erbracht. B macht inzwischen Regelbesteuerung und erhält das Geld 2024 zurück. Es ist sinnfrei, bei dem Sachverhalt mit Rechnungsberichtigungen und § 17 UStG zu hantieren. B zeichnet eine Einnahme ohne Umsatzsteuer auf und fertig.
#17
Antwort vom 30. Juli 2024 | 17:43
Von
Status: Schüler (297 Beiträge, 7x hilfreich)
ZitatKleinunternehmer A hat 2022 eine Zahlung von Kleinunternehmer B erhalten, die dahinter stehende Leistung hat A jedoch nie erbracht. B macht inzwischen Regelbesteuerung und erhält das Geld 2024 zurück. Es ist sinnfrei, bei dem Sachverhalt mit Rechnungsberichtigungen und § 17 UStG zu hantieren. B zeichnet eine Einnahme ohne Umsatzsteuer auf und fertig. :
Genau so ist es. Vielen Dank!
Nun habe ich der Auftragnehmerin das Vorgehen geschildert. Sie führt nun ins Feld, dass sie eine andere Steuerlast dieses Jahr habe (geringer) und eine Rücküberweisung der 1200 Euro einen Verlust für sie mitbrächte. Sie möchte daher weniger überweisen.
Ich hatte einige ähnliche Situationen als Freelancerin (also analog zu ihr) und habe nie eine Anpassung an meine steuerliche Situation verlangt. Aus meiner Sicht ist es Teil des Risikos des Freelancer-Daseins und wenn man so will, hätte sie das Geld in den 1,5 Jahren auch anlegen und Gewinn machen können bzw. hat das Geld eine inflationsbedingte Abwertung erfahren. Das führe ich natürlich alles nicht ins Feld - aber könnte man aus der anderen Perspektive eben auch argumentieren.
Wie dem auch sei: Kann mir jemand weiterhelfen, wie hier die Rechtslage bzw. gute Praxis ist?
Ganz herzlichen Dank!
#18
Antwort vom 1. August 2024 | 21:43
Von
Status: Junior-Partner (5108 Beiträge, 1220x hilfreich)
ZitatWie dem auch sei: Kann mir jemand weiterhelfen, wie hier die Rechtslage bzw. gute Praxis ist? :
Grundsätzlich ist es ihr Risiko.
Aber abgesehen davon, dass es eine zivilrechtliche Frage ist, fehlen dafür die Hintergründe, warum mehr bezahlt wurde.
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