Hallo,
die Vorgeschichte: Ich (41, m) habe seit meinem ~12. Lebensjahr eine Sehbehinderung (Kunstlinsen auf beiden Augen und eine Vernarbung auf der Netzhaut, was zu einer Sehleistung von 20% auf einem Auge führte). Hierfür habe ich vor 15 Jahren einen GdB von 40% bekommen.
Mittlerweile hat sich meine Sehleistung auf dem schlechten Auge auf 5% reduziert und es sind zwei weitere chronische Erkrankungen dazugekommen:
1. Hallux Rigidus, eine Abnutzung des Zehengroßgelenks, das mir beim Laufen Schmerzen bereitet und nicht wirklich heilbar ist. Dinge wie Fußball oder längere Wanderungen sind eigentlich nicht mehr drin für mich.
2. Eine chronische Darmerkrankung, die Schubweise auftritt. Während der Schübe von ca. 1 Monat muss ich nach dem Essen und ansonsten eigentlich auch fast stündlich auf die Toilette, weil ich starke Darmschmerzen bekomme, die dann raus wollen. Ich bin in dieser Zeit sehr eingeschränkt, was öffentliche Aktivitäten angeht.
Nun habe ich einen Antrag zur Neufeststellung beim Landesamt gestellt, der jedoch abgelehnt wurde. Die Begründung ist für mich aber unverständlich. Hier der Text im Wortlaut:
Zitat:Sehr geehrter Herr xyz,
auf Ihren am 07.04.2024 eingegangenen Antrag ergeht folgende Entscheidung:
Ihr Antrag auf Neufeststellung Ihrer Ansprüche nach dem Schwerbehindertenrecht wird abgelehnt.
Begründung
Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Bescheides mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist dieser Bescheid aufzuheben und durch eine aktuelle Feststellung zu ersetzen (§ 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch -SGB X-,§ 152 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch -SGB IX-). Die Prüfung Ihres Antrages hat ergeben, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Bezeichnung der Gesundheitsstörungen wird abgeändert bzw. ergänzt.
Folgende Gesundheitsstörungen wurden berücksichtigt:
Sehbehinderung, Kunstlinse beiderseits (40)
Chronisch-entzündliche Darmerkrankung (10)
Großzehengelenksverschleiß (10)
Die Neuformulierung bzw. Berücksichtigung von weiteren Gesundheitsstörungen führt nicht zu einer Änderung des GdB.
Eine wesentliche Verschlimmerung Ihrer festgestellten Gesundheitsstörungen ist nicht zu erkennen. Eine Neufeststellung nach§ 48 Abs. 1 SGB X wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse wird abgelehnt.
Ihr Grad der Behinderung (GdB) beträgt unverändert 40.
Das bisher festgestellte Merkmal "dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit" entfällt aufgrund der Gesetzesänderung des Einkommensteuergesetzes mit Wirkung ab 15.12.2020 und ist für die Steuerermäßigung nicht mehr von Bedeutung. Eine Feststellung dazu ist daher nicht mehr zu treffen. Sie können weiterhin eine Steuerermäßigung beantragen. Gesundheitliche Merkmale für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen liegen nicht vor.
ETn höhererGdB lässt sich nach Art und Ausmaß der erhobenen Befunde gegenwärtig nicht begründen.
Die Entscheidung erfolgte nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen unter Auswertung der beigezogenen medizinischen Unterlagen.
Ich werde heute Einspruch einlegen, um die Frist zu wahren aber vielleicht kennt sich hier jemand mit dem Sozialrechtsdeutsch aus und kann mich aufklären, insbesondere den Fett gedruckten Teil verstehe ich nicht ganz.
-- Editiert von User am 22. Juli 2024 15:13