Sofortige Kündigung nach Info dass man seine Eltern pflegen muss

23. Juli 2024 Thema abonnieren
 Von 
MarkusMa
Status:
Lehrling
(1234 Beiträge, 347x hilfreich)
Sofortige Kündigung nach Info dass man seine Eltern pflegen muss

Hallo,
folgendes fiktives Szenario:

Ein AN ist seit 4 Monaten in einer neuen Firma und noch in der Probezeit (6 Monate).
Er teilt seinem Chef (kleine Familienfirma) per Whatsapp mit, dass seine Mutter ins Krankenhaus gekommen ist und er sich sofort um den pflegebedürftigen Vater kümmern muss, der aktuell alleine zuhause ist und nicht selbst aufstehen und versorgen kann.
Bevor der AN Details über die genaue Dauer der notwendigen Pflegezeit kennt und auch noch keine Bestätigung vom Arzt hat, erhält er am selben Tag noch per Bote seine schriftliche Kündigung im Rahmen der zweiwöchigen Kündigungsfrist in der Probezeit zugestellt.

Frag, ist das Rechtens?

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44 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33331 Beiträge, 17412x hilfreich)

Ja - die Frist ist doch eingehalten. Und mehr ist in der Probezeit nicht erforderlich.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34022 Beiträge, 5877x hilfreich)

Zitat (von MarkusMa):
Frag, ist das Rechtens?
Ja, ist es.
Zitat (von MarkusMa):
Bevor der AN Details über die genaue Dauer der notwendigen Pflegezeit kennt und auch noch keine Bestätigung vom Arzt hat
Da war der AN leider ganz einfach selbst viel zu schnell.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124094 Beiträge, 40324x hilfreich)

Zitat (von MarkusMa):
Frag, ist das Rechtens?

Die Probezeit ist dazu da, das man prüft, ob man zueinander passt. Und falls es nicht passt, man sich ganz unkompliziert trennen kann.

Der Mitarbeiter kündigt hier an, dass er seine Arbeitskraft nicht mehr zur Verfügung stellen kann. Das dürfte dann sogar ohne Probezeit in einer Kündigng enden ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
MarkusMa
Status:
Lehrling
(1234 Beiträge, 347x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Der Mitarbeiter kündigt hier an, dass er seine Arbeitskraft nicht mehr zur Verfügung stellen kann. Das dürfte dann sogar ohne Probezeit in einer Kündigng enden ...


OK,
aber was ist hiermit?
https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/pflegezeit-betreuungszeit-familienpflegezeit-3463-kuendigungsschutz-waehrend-der-probezeit_idesk_PI13994_HI2014259.html

Ausserhalb der Probezeit wäre eine Kündigung ja dann wohl eher nicht Rechtens ...

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124094 Beiträge, 40324x hilfreich)

Zitat (von MarkusMa):
aber was ist hiermit?

Der Familienbetrieb unterliegt den TVöD?



Zitat (von MarkusMa):
Ausserhalb der Probezeit wäre eine Kündigung ja dann wohl eher nicht Rechtens ...

Doch, denn so wie ich es las, greift der Kündigungsschutz erst nach dem stellen eines entsprechenden Antrages auf Pflegezeit.




-- Editiert von User am 23. Juli 2024 16:57

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
MarkusMa
Status:
Lehrling
(1234 Beiträge, 347x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Der Familienbetrieb unterliegt den TVöD?

OK, mein Beispiel-Link zeigte auf TVÖD Dienst,
aber einen (besonderern) Kündigungsschutz während der Pflegezeit, gibt es den nicht?

https://www.ra-wittig.de/ratgeber/sonderkuendigungsschutz/pflegegesetz-sonderkuendigungsschutz/

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#7
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(18007 Beiträge, 6619x hilfreich)

Zitat (von MarkusMa):
aber was ist hiermit?

Und? Hast du den Beitrag auch gelesen? Pflegezeit in Anspruch zu nehmen, erfordert ein bestimmtes Vorgehen nach bestimmten Regeln:
Zitat:
§ 3 Pflegezeit und sonstige Freistellungen
(1) 1Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (Pflegezeit). 2Der Anspruch nach Satz 1 besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten.

(2) 1Die Beschäftigten haben die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen. 2Bei in der privaten Pflege-Pflichtversicherung versicherten Pflegebedürftigen ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.

(3) 1Wer Pflegezeit beanspruchen will, muss dies dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn schriftlich ankündigen und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden soll.
....

Eine WA-Nachricht erfüllt nicht die Kriterien der Schriftlichkeit, Fristen sind nicht gewahrt und es ist überhaupt unklar, ob er Betrieb sich auf Pflegezeit einlassen muss (> 15 MA im Familienbetrieb?).

Also: wenn's fiktiv sein soll, dann ist es eine unvollständige Falldarstellung, wenn die Sache doch real sein sollte, hat AN sich selbst ausgetrickst.

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#8
 Von 
MarkusMa
Status:
Lehrling
(1234 Beiträge, 347x hilfreich)

Ja, kann sein, das der AN zu ehrlich war ...

Also beim nächsten mal dann besser erst mal Urlaub nehmen, alles abklären, und dann erst dem AG schriftlich mitteilen, das man seine Eltern pflegen muss ...
Und nicht so "fair" sein und ihm zeitnah mitteilen, was "kommt" ...

Offenheit zahlt sich nicht aus ...

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124094 Beiträge, 40324x hilfreich)

Zitat (von MarkusMa):
aber einen (besonderern) Kündigungsschutz während der Pflegezeit, gibt es den nicht?

Den gibt es durchaus wenn alle Bedingungen eingehalten sind.

Eine WA in welcher der Mitarbeiter ankündigt, dass er seine Arbeitskraft nicht mehr zur Verfügung stellen kann, ist so ziemlich das genaue Gegenteil.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#10
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(18007 Beiträge, 6619x hilfreich)

Zitat (von MarkusMa):
Und nicht so "fair" sein ...

Ach Gottchen, eine Runde Beweihräucherung und Selbstmitleid. :engel:
Ich nenne es unklug und voreilig, ohne Wissen in solchen Dingen vorzustürmen.

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#11
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(18007 Beiträge, 6619x hilfreich)

... und mal ganz am Rande: bei einem solchen Ereignis im Leben halte ich es für stil- und respektvoll, den Chef um einen Termin zu bitten und persönlich die Situation darzulegen, evtl. auch seinen Rat zu erfragen und zu erörtern, was möglich ist ... . WA erscheint mir da völlig unangemessen; gut für Kurzmitteilungen untergeordneter Art.

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#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124094 Beiträge, 40324x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
WA erscheint mir da völlig unangemessen; gut für Kurzmitteilungen untergeordneter Art.

In Zeiten wo Heiratsanträge und Beziehungsende über WA kommuniziert werden, sieht die Jugend das wesentlich entspannter ...


Signatur:

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#13
 Von 
MarkusMa
Status:
Lehrling
(1234 Beiträge, 347x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
und mal ganz am Rande: bei einem solchen Ereignis im Leben halte ich es für stil- und respektvoll, den Chef um einen Termin zu bitten und persönlich die Situation darzulegen, evtl. auch seinen Rat zu erfragen und zu erörtern, was möglich ist ... . WA erscheint mir da völlig unangemessen; gut für Kurzmitteilungen untergeordneter Art.


Nur als Zusatzinfo:

Die zeitnahe Erstinfo erfolgte Samstags per WA.
Es wurde Sonntags auch eine Mail geschickt.
Montags wurde mehrmals (!) versuchten Chef per Telefon zu erreichen, er liess sich aber verleugnen (man merkte schon am Telefon das etwas "komisch" war).
Und abends lag dann die Kündigung im Briefkasten...

Besser so?
Sicherlich auch nicht...

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#14
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17354 Beiträge, 5945x hilfreich)

Zitat (von MarkusMa):
Er teilt seinem Chef (kleine Familienfirma) per Whatsapp mit, dass seine Mutter ins Krankenhaus gekommen ist und er sich sofort um den pflegebedürftigen Vater kümmern muss, der aktuell alleine zuhause ist und nicht selbst aufstehen und versorgen kann.
Man teilt dem Chef also auch mit, dass dies zukünftig öfter vorkommen kann. Es verwundert also auch nicht, dass der Chef einen solchen AN nicht haben möchte.
GAnz ehrlich? Wäre ich der Chef gewesen, dann hätte ich ebenfalls die Kündigung ausgesprochen. Was soll man denn mit einem Mitarbeiter anfangen, der jederzeit ausfallen kann weil er ein Elternteil pflegen muss? DAs klingt zwar hart aber der AG muss auch zusehen, dass sein eigenes Unternehmen läuft. Solche Dinge sollte man als AN also nicht unbedingt auf die erfolgte Art und Weise kommunizieren.

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#15
 Von 
MarkusMa
Status:
Lehrling
(1234 Beiträge, 347x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Man teilt dem Chef also auch mit, dass dies zukünftig öfter vorkommen kann.


Man kann auch alles extrem auslegen...

Es geht um die Zeit bis man eine häusliche Pflege organisiert hat, also eine oder zwei Wochen!
So wurde es dem Chef auch kommuniziert !

Auch wohnt der AN 200km von den Eltern entfernt , ein kurzfristiges einspringen morgens weil es dem Vater mal schlecht geht war auch nie Thema.
Es geht um erst die erstmalige und dauerhafte Organisation einer Pflege im Haus!

Und wenn ein AG solche AN nicht haben will und andere eine sofortige Kündigung aus diesem Grund gut heissen, sagt das einiges über unsere heutige Gesellschaft aus!

-- Editiert von User am 24. Juli 2024 11:02

-- Editiert von User am 24. Juli 2024 11:05

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Gerd61
Status:
Praktikant
(929 Beiträge, 109x hilfreich)

Zitat (von MarkusMa):
Es geht um die Zeit bis man eine häusliche Pflege organisiert hat, also eine oder zwei Wochen!
So wurde es dem Chef auch kommuniziert !


Da hat der An leider zu viel auf die soziale Integrität des AG gehofft. Der AG sieht eine Einschränkung der Arbeitsleistung auf sich zu kommen und kündigt solange es noch problemlos für ihn möglich ist.



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#17
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(18007 Beiträge, 6619x hilfreich)

Zitat (von MarkusMa):
... sagt das einiges über unsere heutige Gesellschaft aus!

Man kann an dem Punkt lange rummachen; ich verstehe ja, dass du geschockt und enttäuscht bist UND die Sorgen um die Eltern!
Auf der anderen Seite hat diese so gescholtene Gesellschaft durchaus Regelungen geschaffen für solche Fälle, nämlich im Pflegezeitgesetz. Dieses Gesetz formuliert Bedingungen (Größe des Betriebes) und Vorschriften, wie zu handeln ist.
Ob dir das konkret geholfen hätte, ist immer noch unklar - der AG jedenfalls hat Fakten geschaffen, aus welchen Motiven heraus auch immer.

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#18
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1614 Beiträge, 682x hilfreich)

Zitat (von MarkusMa):
AN in der Probezeit ... teilt Chef (kleine Familienfirma) per Whatsapp mit, dass ... er sich sofort um den pflegebedürftigen Vater kümmern muss ... erhält am selben Tag .... Kündigung

ist das Rechtens?


1. Das Pflegezeitgesetz gewährt Angestellten

a) in jedem Anstellungsverhältnis das Recht, in akuten Pflegefällen bis zu zehn Tage der Arbeit fernbleiben zu dürfen,
b) in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten darüberhinaus einen Anspruch auf Freistellung zur Angehörigenpflege.

2. Zudem schützt das Gesetz pflegewillige Angehörige vor Kündigungen ab dem Zeitpunkt der Ankündigung (eines akuten Pflegebedarfs bzw. einer -nachgewiesenen- Pflegebedürftigkeit ) § 5 Absatz 1 Pflegezeitgesetz.

Hier zählt als Zeitpunkt des Beginns des Kündigungsschutzes der Moment, in dem die Erklärung mit der Ankündigung dem Arbeitgeber zugeht. Wann war die Whats-App-Nachricht dem Arbeitgeber zugegangen?

Zitat (von MarkusMa):
Die zeitnahe Erstinfo erfolgte Samstags per WA.
Es wurde Sonntags auch eine Mail geschickt.
Montags wurde mehrmals (!) versuchten Chef per Telefon zu erreichen, er liess sich aber verleugnen


Offenkundig versuchte Arbeitgeber, den Zugang ( = Wirksamwerden ) der Ankündigungserklärung zu vereiteln, d.h. den Beginn einer Kündigungssperre von mindestens 10 Arbeitstagen Dauer ( in akuten Pflegesituationen ).

( Vom Zeitpunkt der Ankündigung ( in dem der Kündigungsschutz beginnt ) ist der Zeitpunkt des Beginns des Freistellungsanspruchs zu unterscheiden, der an die Einhaltung einer Freistellungsantragsfrist geknüpft ist.

Zitat (von MarkusMa):
AN .... erhält ... schriftliche Kündigung ... zugestellt.


a) Wenn die Pflegesituation des Vaters akut aufgetreten war, mit dessen Pflegebedürftigkeit der Angestellte begründet, der Arbeit fernbleiben zu müssen - dann ist die Kündigung ( jedenfalls 10 Arbeitstage ab der Ankündigung ) ausgeschlossen.

Der Arbeitnehmer kann/muß "einfach" beim Arbeitsgericht die Feststellung beantragen, dass das Arbeitsverhältnis durch diese Kündigungserklärung NICHT beendet ist.

b) Wenn darüberhinaus eine längerandauernde Abwesenheit wegen Angehörigenpflege angekündigt wurde, dann würde dem Angehörigen ( allerdings nur außerhalb von Kleinstbetrieben ( > 15 Beschäftigte ) ) ein Anspruch auf Freistellung zustehen, mit einem Kündigungsschutz ab Ankündigung, und einem Beginn des Freistellungs-Anspruchs frühestens nach 10 Werktagen ab schriftlicher Antragsstellung.

c) Grundsätzlich gilt bei JEDER Art von Kündigung ( ordentliche Kündigung, Probezeitkündigung, ... ) : wenn ein Arbeitnehmer begründete Besorgnis hat, ihm sei gekündigt worden, weil er gesetzliche Rechte für sich in Anspruch nehmen möchte, dann hat er einen Anspruch auf Nennung der Kündigungsgründe. ( Strenggenommen gilt dies jedenfalls hinsichtlich derjenigen Arbeitnehmer-Rechte, die durch die EU-Arbeitnehmerrichtlinie und die Richtlinie über transparente Arbeitsbedingungen gewährt werden. )

Zitat (von blaubär+):
Und? Hast du den Beitrag auch gelesen?


Wenn Du so überheblich wirkend aufs Gesetz verweist, dann mußt Du Dich fragen lassen: hast Du es vollständig gelesen?

§ 5 Pflegezeitgesetz

Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung, höchstens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn, bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 [ = 10 Arbeitstage bei akuter Pflegebedürftigkeit ] oder der Freistellung nach § 3 [ ab Nachweis der Pflegebedürftgkeit, 10 Tage nach schriftlichem Antrag, für eine vom Angestellten gewünschte Dauer ] nicht kündigen.

Zitat (von blaubär+):
Eine WA-Nachricht erfüllt nicht die Kriterien der Schriftlichkeit, Fristen sind nicht gewahrt


Per WhatsApp könnte jedenfalls weder ein Antrag auf Freistellung nach § 3 Pflegezeitgesetz gestellt werden ( geht nur schriftlich ); und ein Anspruch auf Pflegezeit-Freistellung käme auch nicht vor Ablauf der Antragsfrist i Betracht.

Dagegen wäre die ( für einen Kündigungsschutz nötige und ausreichende ) Ankündigung ( akuten Pflegebedarfs bzw. einer absehbaren Pflegebedürftigkeit ) problemlos auch per WhatsApp möglich ( dafür sieht das Gesetz keine Formvorschrift vor ). Es bliebe lediglich das Problem, den Zugang = das Wirksamwerden der Ankündigungserklärung nachzuweisen.

RK

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17354 Beiträge, 5945x hilfreich)

Zitat (von RrKOrtmann):
Offenkundig versuchte Arbeitgeber, den Zugang ( = Wirksamwerden ) der Ankündigungserklärung zu vereiteln, d.h. den Beginn einer Kündigungssperre von mindestens 10 Arbeitstagen Dauer ( in akuten Pflegesituationen ).
Und was sollte das bringen? Die Probezeit geht ja noch ein paar Tage.

Zitat (von MarkusMa):
Es geht um die Zeit bis man eine häusliche Pflege organisiert hat, also eine oder zwei Wochen!
So wurde es dem Chef auch kommuniziert !
Ich meinte damit eher, dass man dem Chef mitgeteilt hat, dass man einen pflegebedürftigen Vater hat und die Mutter anscheinend auch nicht mehr die Fitteste ist, so dass es zukünftig immer wieder zu solchen Situationen kommen kann.

Zitat (von MarkusMa):
Es geht um erst die erstmalige und dauerhafte Organisation einer Pflege im Haus!
Diese Info hattest du vorher aber nicht gegeben. Genauso wenig den räumlichen Abstand.
Ich kann nur für mich sprechen. Wenn ein AN den Verdacht aufkommen lassen würde, dass er zukünftig öfter ausfallen würde, dann würde ich diesem, als AG, auch kündigen wenn es die Möglichkeit dazu gäbe.

Weniger Infos zu geben ist manchmal besser.

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#20
 Von 
Gerd61
Status:
Praktikant
(929 Beiträge, 109x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Wenn ein AN den Verdacht aufkommen lassen würde, dass er zukünftig öfter ausfallen würde, dann würde ich diesem, als AG, auch kündigen wenn es die Möglichkeit dazu gäbe.


Dann hoffe ich mal das "du als AG" dich dann nicht auch permanent über einen Arbeitskräftemangel klagt.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17354 Beiträge, 5945x hilfreich)

Es gibt keinen Arbeitskräftemangel, es gibt nur einen Fachkräftemangel. Arbeitskräfte gibt es genug, nur leider kann man mit den verfügbaren Arbeitskräften oft nichts anfangen.

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0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
MarkusMa
Status:
Lehrling
(1234 Beiträge, 347x hilfreich)

Jooo,
die Firma in diesem Beispiel wird sich jetzt auch wieder laut Fachkräftemangel rufen ...

Vieles ist selbst verursacht,
aber das ist ein anderes Thema.

AN hat der Kündigung widersprochen, anstehende Pflegezeit wurde dem AG mitgeteilt und sodann erfolgte die Kündigung .
612a BGB verbietet dies jedoch.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124094 Beiträge, 40324x hilfreich)

Zitat (von MarkusMa):
AN hat der Kündigung widersprochen

Ach so, der AN verfügt über prophetische Fähigkeiten?
Da würde ich mich doch eher um einen gut bezahlten Job bei Astro TV bemühen ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
MarkusMa
Status:
Lehrling
(1234 Beiträge, 347x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ach so, der AN verfügt über prophetische Fähigkeiten?


Wieso muss man als AN über prophetische Fähigkeiten verfügen, um einer Kündigung zu widersprechen?

Im Umkehrschluss willst du damit also sagen, dass man Kündigungen widerspruchslos akzeptieren soll ... OK ....

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(11118 Beiträge, 4284x hilfreich)

Zitat (von MarkusMa):
AN hat der Kündigung widersprochen

Über das Arbeitsgericht?

Falls es was selbst verfasstes war, muss Harry den Sack Reis rausholen, um die Wirksamkeit eines solchen Schreibens zu verdeutlichen.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Nana71
Status:
Lehrling
(1327 Beiträge, 150x hilfreich)

Zitat (von MarkusMa):
Ausserhalb der Probezeit wäre eine Kündigung ja dann wohl eher nicht Rechtens ...


In einem Familienbetrieb wird wohl kaum der TVöD gelten.

Im Übrigen wäre das für dich eh uninteressant, da du dich noch in der Probezeit befindest.

Zitat (von MarkusMa):
AN hat der Kündigung widersprochen, anstehende Pflegezeit wurde dem AG mitgeteilt und sodann erfolgte die Kündigung .
612a BGB verbietet dies jedoch.


In der Probezeit ist eine Kündigung ohne Angabe von Gründen zulässig, daran ändern auch irgendwelche an den Haaren herbeigezogenen Paragraphen nichts.

-- Editiert von User am 29. Juli 2024 13:08

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
MarkusMa
Status:
Lehrling
(1234 Beiträge, 347x hilfreich)

Anspruch auf Pflegezeit ist nicht auf TVÖD beschrankt.
612a BGB, auch in der Probezeit darf niemand Nachteil erlangen weil er sein Recht auf Pflegezeit ankündigt.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124094 Beiträge, 40324x hilfreich)

Zitat (von MarkusMa):
Wieso muss man als AN über prophetische Fähigkeiten verfügen, um einer Kündigung zu widersprechen?

Wie sonst will man einer Kündigng widersprechen, wenn sie noch nicht ausgesprochen wurde?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#29
 Von 
Holperik
Status:
Praktikant
(594 Beiträge, 194x hilfreich)

Zitat (von MarkusMa):
612a BGB, auch in der Probezeit darf niemand Nachteil erlangen weil er sein Recht auf Pflegezeit ankündigt.

Das ist grundsätzlich richtig, dass sog. Maßregelungsverbot des § 612a BGB gilt auch für diese Fälle (es gilt nämlich immer und allgemein).
Es verleiht aber keinen besonderen Kündigungsschutz o.ä. Das Maßregelungsverbot soll Arbeitnehmer nur in ihrer Entscheidungsfreiheit, ein Recht auszuüben, schützen. Eine Benachteiligung ist daher anzunehmen, wenn der Arbeitgeber die Maßnahme gegenüber einem vergleichbaren Arbeitnehmer, der sein Recht nicht ausgeübt hat, nicht durchführen würde. Aber: Die Rechtsausübung (hier also Ankündigung Pflegezeit) muss Ursache und nicht nur Anlass der Benachteiligung sein.
z.B. ist eine Kündigung nach Auffassung des BAG aus Anlass einer Krankmeldung nur dann ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot, wenn gerade das Fernbleiben von der Arbeit sanktioniert werden soll. Will der Arbeitgeber dagegen für die Zukunft erwartete Folgen weiterer Arbeitsunfähigkeit, insbesondere Betriebslaufstörungen vorbeugen, fehle es an einem unlauteren Motiv für die Kündigung.

Schon diese Argumentation läßt sich aus meiner Sicht durchaus auf Ihren Fall anwenden.

Zudem sind Sie - wenn Sie Klage erheben- für den Verstoß gegen das Maßregelungsverbot darlegungs- und beweispflichtig, was große praktische Probleme bringen wird- vor allem weil Sie sich auch noch in der Probezeit befinden.
Sie werden also vor dem Problem stehen, dass - wenn der Arbeitgeber sich nicht völlig dumm verhält- Sie zwar zunächst den unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen Ankündigung der Pflegezeit und Kündigung zu Ihren Gunsten vortragen können, aber der AG mit der Probezeit argumentieren wird. Wenn er schlicht darlegt, dass Sie die Probezeit nicht bestanden haben, wird's eng.




-- Editiert von User am 29. Juli 2024 13:37

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Gerd61
Status:
Praktikant
(929 Beiträge, 109x hilfreich)

Zitat (von MarkusMa):
AN hat der Kündigung widersprochen, anstehende Pflegezeit wurde dem AG mitgeteilt und sodann erfolgte die Kündigung .
612a BGB verbietet dies jedoch.


Das Problem ist jedoch das der AN belegen muss das der AG wegen der angekündigten Pflegesituation dem AN gekündigt hat. Da ist der zeitliche Zusammenhang natürlich ein Indiz, aber eben auch nicht mehr.

Das ist nicht zu vergleichen mit dem Kündigungsschutz für eine Schwangere.

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