Ein Arbeitnehmer verdient gut, hat aber kein Vermögen angespart. Nun wird er entlassen und hat kein Einkommen mehr. Aufgrund seines zuvor hohen Einkommens hat er Anspruch auf Arbeitslosengeld in beachtlicher Höhe. Das Arbeitslosengeld wäre so hoch, dass es zum Leben ausreicht und nicht mit Bürgergeld aufgestockt werden muss.
Was ist aber, wenn der Betroffene auf den Bezug des Arbeitslosengelds verzichtet, indem er dieses ganz einfach nicht beantragt, sondern nur einen Antrag auf Bürgergeld stellt. Darf das Jobcenter das Arbeitslosengeld auch dann als Einkommen berücksichtigen, wenn der Betroffene darauf "nur" einen Anspruch hat, das Arbeitslosengeld aber gar nicht wirklicht fließt?
Beziehungsweise besteht der Anspruch auf Arbeitlosengeld doch sowieso nur, wenn der Arbeitslose sich auch bei der Agentur für Arbeit offiziell arbeitslos gemeldet hat. Wenn er das aber nicht tut, dann hat er um genau zu sein doch gar keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, den das Jobcenter berücksichtigen könnte. Und die Arbeitslosmeldung müsste von dem Betroffenen selbst kommen. Das Jobcenter kann das nicht für den Arbeitslosen übernehmen und ihm so ein Einkommen verschaffen. Oder?
Hat das Jobcenter irgendwelche juristischen Möglichkeiten, um den Arbeitslosen dazu zu bewegen, sich bei der Agentur für Arbeit offziell arbeitslos zu melden und dort Arbeitslosengeld zu beziehen?
Bürgergeld trotz hohen Anspruchs auf Arbeitslosengeld
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?
Was ist aber, wenn der Betroffene auf den Bezug des Arbeitslosengelds verzichtet, indem er dieses ganz einfach nicht beantragt, sondern nur einen Antrag auf Bürgergeld stellt. Na, dann kriegt er halt nichts: Leistungsberechtigte sind verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. So steht es in § 12a SGB 2.
-- Editiert von User am 23. Juli 2024 18:40
ZitatHat das Jobcenter irgendwelche juristischen Möglichkeiten, um den Arbeitslosen dazu zu bewegen, sich bei der Agentur für Arbeit offziell arbeitslos zu melden und dort Arbeitslosengeld zu beziehen? :
Nö.
Es wird den Antrag - zu Recht - mangels Bedürftigkeit ablehnen.
In der Regel reicht das - ganz unjuristisch - als Motivation die Versicherungsleistung zu beziehen.
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Klappt nicht. §12 a SGB II Satz 1. Leistungsberechtigte sind verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist.ZitatWas ist aber, wenn der Betroffene auf den Bezug des Arbeitslosengelds verzichtet :
Nein. Das JC verweist schon in seiner Ablehnung auf den § 12a SGB II.ZitatDarf das Jobcenter ... :
Ja. Richtig. Niemand trägt dem Arbeitslosen seine Ansprüche hinterher.ZitatBeziehungsweise besteht der Anspruch auf Arbeitlosengeld doch sowieso nur... :
Um genau zu sein: Andere haben früher gedacht, was wäre wenn---und haben es gesetzlich einfach und deutlich geregelt.
Es genügt 1 Paragraf. siehe oben.ZitatHat das Jobcenter irgendwelche juristischen Möglichkeiten :
Mal ganz einfach formuliert für diesen Fall. Der Bedürftige hat keine "freie Auswahl." Wir sind nicht auf dem Rummel und Ansprüche sind keine Lose, bei denen man sich überlegen kann, ob man sie einlöst. Es gibt eine klare Reihenfolge. Erst sind privatrechtliche Ansprüche auf Unterhalt zu realisieren, dann Versicherungsleistungen, zu denen auch ALG I gehört und auch die gegen Krankenversicherungen, und was es sonst noch so alles gibt. Und wenn nichts greift, erst dann greift Bürgergeld. Wenn man die Optionen nicht nutzt/nutzen will, dann ist das die eigene Entscheidung. Nur die Folgen muss man dann auch alleine tragen.
wirdwerden
Mal abgesehen davon, dass ich mir keinen, auch nur halbwegs vernünftigen Grund vorstellen kann, warum jemand so handeln sollte, ganz so einfach wie von meinen Vorpostern geschrieben ist das Ganze dann doch nicht.
Richtig ist, Arbeitslosengeld ist eine gegenüber dem Bürgergeld vorrangig in Anspruch zu nehmende Leistung. Aber, eine Ablehnung von Bürgergeld wegen der Nichtbeantragung von ALG wäre ebenso rechtswidrig, wie die fiktive Anrechnung von tatsächlich nicht bezogenem Einkommen.
Ganz sicher wird das Jobcenter den Antragsteller auffordern, ALG zu beantragen und die Antragstellung nachzuweisen. Gut möglich, dass das Jobcenter - bei nicht nachgewiesener Beantragung von ALG - Leistungen versagen und später ablehnen wird. Wie gesagt, rechtlich korrekt wäre das nicht. Rechtlich korrekt wäre, wenn das Jobcenter den ALG Antrag ersatzweise für den Bedürftigen stellt. Dieser wäre dann darauf hinzuweisen, dass er auch bei einer ersatzweisen Antragstellung gegenüber der Arbeitsagentur zur Mitwirkung verpflichtet ist. Erst dann, wenn die Agentur wegen fehlender Mitwirkung einen Versagungsbescheid erlässt, darf auch das Jobcenter versagen.
In solchen Fällen wie dem hier beschriebenen, würde ich mir wünschen, dass es anders wäre, aber so ist die Rechtslage.
Gruß,
Axel
Axel, vielleicht habe ich eine unglückliche Wortwahl getroffen. Mir ging es aber lediglich darum, herauszuarbeiten, dass es insoweit keine "freie Auswahl" gibt. Es gibt zwar keinen halbwegs vernünftigen Grund für diese Vorgehensweise, mir fallen aber eine ganze Menge unvernünftige Gründe für diese Vorgehensweise ein. Z.B. wenn man Unterlagen für die Berechnung von Unterhalt wo auch immer einreichen muss .....
wirdwerden
Moralisch kann man das gut oder schlecht finden. Für den Arbeitslosen selbst kann so ein Vorgehen sinnvoll sein. Zum Beispiel riskiert er in Abhängigkeit von dem Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung eine Sperrzeit und Minderung der Anspruchsdauer. Und er verbraucht seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht, den er dafür zu einem späteren Zeitpunkt geltend machen kann, zu dem ein Bürgergeldbezug zum Beispiel wegen einer zwischenzeitlichen Erbschaft ausgeschlossen sein könnte. Der Erhalt eines Restanspruchs auf besonders hohes Arbeitslosengeld kann auch sinnvoll sein, wenn zu einem späteren Zeitpunkt ein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld entstehen sollte, dieser dann aber deutlich geringer ausfällt. Wegen des noch bestehenden Restanspruchs wird dann einfach der Restanspruch um den neuen Anspruch verlängert, aber in der Höhe des Restanspruchs.Zitat:Mal abgesehen davon, dass ich mir keinen, auch nur halbwegs vernünftigen Grund vorstellen kann, warum jemand so handeln sollte
Abgesehen von solchen (eigennützingen) oder anderen Absichten des Arbeitslosen könnte es auch ganz einfach passieren, dass der Arbeitslose den Antrag oder die Arbeitslosmeldung bei der Arbeitsagentur vergisst. Auch dann stellt sich die Frage nach der Auswirkung auf den Bürgergeldanspruch. Selbst wenn das Jobcenter oder der Arbeitlose dann irgendwann reagieren sollten, bleibt diese Frage noch bestehen. Denn Anträge/Erklärungen bei der Arbeitsagentur gelten nicht rückwirkend.
Dieses Problem stellt sich sogar dann, wenn der Arbeitslose am 31. Januar zu beiden Behörden geht und dort dann alles mögliche beantragt und erklärt. Denn dann gilt der Antrag beim Jobcenter für den gesamten Januar, also rückwirkend auf den 1. Januar. Die Arbeitsagentur rechnet aber erst ab dem 31. Januar. So kommt dann schon aus gesetzlichen Gründen ein Zeitraum von 30 Tagen in Betracht, indem Bürgergeld zu zahlen sein könnte, obwohl ein Bezug von Arbeitslosengeld möglich gewesen wäre.
Das sehe ich grundsäthzlich auch so. Siehe § 5 Abs. 3 SGB II. Aber dann stellt das Jobcenter doch nur den Antrag bei der Arbeitsagentur. Dieser Antrag hat keine Aussicht auf Erfolg und würde zeitnah abgelehnt werden.Zitat:Rechtlich korrekt wäre, wenn das Jobcenter den ALG Antrag ersatzweise für den Bedürftigen stellt.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht nämlich nur und auch nur dann ergibt ein Antrag auf Arbeitslosengeld Sinn, wenn der Arbeitslose sich auch nach § 140 SGB III bei der Agentur für Arbeit arbeitslos meldet. Siehe § 137 SGB III. Solange der Arbeitslose das nicht gemacht hat, ist es auch egal, ob der Antrag auf Arbeitslosengeld von dem Arbeitslosen selbst, ersatzweise für ihn das Jobcenter oder ganz einfach niemand stellt. Arbeitslosengeld dürfte so oder so nicht gezahlt werden, weil abgesehen von dem Antrag eine ganz andere Voraussetzung fehlt.
Und kann das Jobcenter auch im Namen des Arbeitslosen eine Arbeitslosmeldung abgeben? Meiner Vermutung nach nicht. Die Arbeitslosmeldung ist eine persönliche Erklärung des Arbeitslosen und kann verschiedene (für ihn auch nachteilhafte) Wirkungen mit sich bringen. § 5 Abs. 3 SGB II spricht ausdrücklich aber nur von einem Antrag. Das SGB III unterschiedet aber gerade zwischen der Arbeitslosmeldung und einem Antrag auf Arbeitslosengeld, auch wenn Letzterer normalerweise mit der Arbeitslosmeldung zusammenfällt.
Der Versagungsbescheid der Arbeitsagentur könnte aber schon vorher aus einem ganz anderen Grund ergehen, nämlich weil die Arbeitslosmeldung ergeht. Vermutlich müsste die Arbeitsagentur dann sogar diesen Versagungsgrund wählen.Zitat:Erst dann, wenn die Agentur wegen fehlender Mitwirkung einen Versagungsbescheid erlässt, darf auch das Jobcenter versagen.
In den Paragrafen zur Mitwirkungspflicht ist die Arbeitslosmeldung nicht genannt. Insbesondere nicht in § 61 oder 64 SGB I. Da geht es nur um Aufklärung beziehungsweise um Teilnahme. Und dann darf auch nur wegen Problemen bei der Aufklärung oder der Vermittlungsfähigkeit versagt werden. Siehe § 66 SGB I. DIe Arbeitslosmeldung ist aber weder auf Aufklärung des Sachverhalts noch auf Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit gerichtet.
Wenn das JC stattdessen den ALG-Antrag stellt, entfällt weder Sperrzeit noch Minderung der Anspruchsdauer.ZitatZum Beispiel riskiert er in Abhängigkeit von dem Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung eine Sperrzeit und Minderung der Anspruchsdauer. :
ja, könnte. War oben nicht dabei. Könnte ggfls Vermögen sein. Der Arbeitslose könnte auch sterben...oder im Lotto gewinnen. oderoderZitatzu dem ein Bürgergeldbezug zum Beispiel wegen einer zwischenzeitlichen Erbschaft ausgeschlossen sein könnte. :
Dann würde das JC höflich per Mitwirkungspflichten auffordern, einen Nachweis der ALG-Antragstellung vorzulegen. Das ist die höfliche Erinnerung wegen evtl. Vergesslichkeit. Vorher gibts kein Bürgergeld--ist das drastische Ergebnis. Sogar den sog. Negativ-Bescheid der Agentur wollen JC sehen.Zitatdass der Arbeitslose den Antrag oder die Arbeitslosmeldung bei der Arbeitsagentur vergisst :
NÖ. Dann wird erstmal auf vollständige Nachweise geprüft, evtl. erst noch mehr Mitwirkung verlangt... und noch nicht geleistet. Falls doch Bürgergeld geleistet würde, würde es später wegen *zu Unrecht erhaltener Leistungen* mindestens zurückgefordert werden. Gesetzgeber hat daran gedacht.ZitatDieses Problem stellt sich sogar dann, :
Muss nicht. Es sind alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sindZitatIn den Paragrafen zur Mitwirkungspflicht ist die Arbeitslosmeldung nicht genannt :
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