Hallo zusammen,
ich habe ein Problem mit einer 11 jahre alten Forderung von IKEA, die inzwischen von Plöckl Inkasso GmbH bearbeitet wird. Die ursprüngliche Hauptforderung betrug 170 €, aber inzwischen sind die Kosten exorbitant gestiegen. Allein im letzten halben Jahr sind 330 € an zusätzlichen Kosten entstanden. Zudem sind in den letzten Jahren keinerlei Kontaktversuche von Seiten des Inkassobüros erfolgt, obwohl meine Schuldnerberatung mehrfach Kontakt aufgenommen hat und keine Antwort erhalten hat.
Folgende Punkte habe ich bereits beim Amtsgericht geltend gemacht:
Unverhältnismäßige Kosten: Die Kosten stehen in keinem Verhältnis zur Hauptforderung und widersprechen § 254 BGB (Schadenminderungspflicht). - Es sind hier in den letzten 3 Monaten 330 € Kosten entstanden, was nunmehr 1/3 der Forderung ausmacht. Angeblich für diverse Drittauskünfte, Melderegisterauskünfte und Gerichtsvollziehungskosten.
Verwirkung: Wegen fehlender Kontaktversuche seitens des Inkassobüros über viele Jahre hinweg.
Doppelpfändung: Es wurden sowohl Lohn als auch Konten gepfändet, was zu einer Überzahlung geführt hat. Bisher wurden 341,40 € durch Lohnpfändung (Juni Abrechnung - 3 Wochen her) einbehalten und 894,27 € von meinem Konto bei der Bank N26 gepfändet (Pfändungseingang vorgestern). Eine Pfändung bei einer anderen Bank (mein altes Konto) in Höhe von 891 € wurde nicht bedient. (Pfändungseingang zeitgleich mit der Lohnpfändung).
Forderungsaufstellung: Die aktuelle Forderungsaufstellung von Plöckl Inkasso vom 19.06.2024 weist eine Hauptforderung von 848,89 € aus, nicht 891 € wie gepfändet wurde, da ich Einrede der Verjährung geltend gemacht habe.
Ich habe das Gericht um Aufhebung der Pfändungen und Rückzahlung der zu viel gepfändeten Beträge gebeten und eine Vollstreckungsabwehrklage eingereicht. Hat jemand ähnliche Erfahrungen oder Tipps, wie ich weiter vorgehen sollte?
Plöckl Inkasso hatte mir auch eine unverschämte Ratenzahlungsvereinbarung zugeschickt mit 100 € Gebühren und Abtretung sämtlicher Rechte (Verjährung etc.) die ich natürlich nicht unterschrieben habe.
Mir gehts nicht darum, dass nicht zu bezahlen, sondern eher um die Überzahlung von rund 400 €, da bereits Lohn gepfändet wurde und die Einrede der Verjährung in den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen absolut außer acht gelassen wird.
Danke für eure Hilfe!
Plöckl Inkasso - sehr hohe Kosten innerhalb von 3 Monaten und Dreifachpfändung mit Überzahlung
Post vom Inkassobüro?
Post vom Inkassobüro?
ZitatDie aktuelle Forderungsaufstellung von Plöckl Inkasso vom 19.06.2024 weist eine Hauptforderung von 848,89 € aus :
ZitatDie ursprüngliche Hauptforderung betrug 170 € :
Irgendetwas stimmt entweder mit den Summen, der Verwendung der Begriffe, allgemein nicht, oder es existiert ein weiterer Titel....
Zitat...da ich Einrede der Verjährung geltend gemacht habe. :
Da es für eine Pfändung, die ja unbestritten stattgefunden hat, eines Titels bedarf welcher 30 Jahre lang gültig ist, ist nichts verjährt, was tituliert ist, daher die Frage für was die Einrede der Verjährung?
Hast du den Vollstreckungstitel überhaupt vorliegen?
-- Editiert von User am 26. Juli 2024 14:48
ZitatHat jemand ähnliche Erfahrungen oder Tipps, wie ich weiter vorgehen sollte? :
Ja, angesichts dessen
ZitatIch habe das Gericht um Aufhebung der Pfändungen und Rückzahlung der zu viel gepfändeten Beträge gebeten und eine Vollstreckungsabwehrklage eingereicht :
sollte man das so schnell wie möglich an jemanden der Ahnung hat abgeben - also Rechtsanwalt beauftragen.
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ZitatIrgendetwas stimmt entweder mit den Summen, der Verwendung der Begriffe, allgemein nicht, oder es existiert ein weiterer Titel.... 170 € sind die Hauptforderung aus 2013 und 848,89 € die aktuelle Gesamtforderung laut Plöckl Inkasso. Ich habe übrigens heute von der N26 Bank das der neue Pfändungs- und Überweisungsbeschluss 894,32 € als Summe genannt hat. Die Aktenzeichen aller Pfändungen (Lohn- und Konto) sind identisch. :
Zitat (von go676683-51):
...da ich Einrede der Verjährung geltend gemacht habe.
Da es für eine Pfändung, die ja unbestritten stattgefunden hat, eines Titels bedarf welcher 30 Jahre lang gültig ist, ist nichts verjährt, was tituliert ist, daher die Frage für was die Einrede der Verjährung?
Hast du den Vollstreckungstitel überhaupt vorliegen?
Nein der Titel liegt mir nicht vor. Ich habe EInrede der Verjährung für die Verjährten Zinsen geltend gemacht, da die Forderung 11 Jahre Zinsen enthielt und Inkasso Büros ja erstmal immer alles fordern ohne die Verjährung zu prüfen.
Zitatsollte man das so schnell wie möglich an jemanden der Ahnung hat abgeben - also Rechtsanwalt beauftragen. :
Für den habe ich leider kein Geld, da ich nur eine Miet-Rechtsschutz habe.
ZitatInkasso Büros ja erstmal immer alles fordern ohne die Verjährung zu prüfen. :
Logisch, da der Schuldner die Einrede der Verjährung erheben muss damit überhaupt was verjährt.
Ansonsten ist der ganze oben genannte Text völlig unverständlich. Vielleicht schreibst du mal detailliert und chronologisch was wann passierte. Dazu wäre eine anonymisierte Forderungsaufstellung auch nicht falsch.
Ich stimme der Antwort des ehemaligen Inkassomitarbeiters zu. Es wäre hilfreich, wenn du detailliert darlegen könntest, wie sich die aktuelle Forderung zusammensetzt. Die Geltendmachung der Verjährungseinrede bei den Zinsen ist ein guter Start, allerdings nur dann sinnvoll, wenn die Zinsen nicht bereits in einem neuen Titel enthalten sind. Es wäre ratsam, sich den VB (eine Kopie) vorlegen zu lassen und genau den dort aufgeführten Betrag zuzüglich der korrekt berechneten Zinsen zu bezahlen, idealerweise direkt beim Gerichtsvollzieher, um die Angelegenheit zu klären. Gegenüber Plöckl würde ich schriftlich und gerichtsfest die Verjährung der Zinsen einwenden und prüfen, ob ungerechtfertigte Gebühren wie Kontoführungs- und doppelte Anwalts- und Inkassogebühren erhoben wurden, um diese gegebenenfalls zu streichen. Alternativ könntest du auch erklären, dass du einer Vollstreckung nicht widersprichst und genau den Betrag bezahlst, der schriftlich festgehalten ist (zuzüglich der Gerichtsvollziehergebühren, die du einplanen musst). Du hast ja bereits angegeben, dass du bereit bist, die Forderung zu begleichen, und beim Gerichtsvollzieher kann man sogar eine Ratenzahlung über 12 oder 6 Monate vereinbaren (gütliche Einigung), vorausgesetzt, du kannst nachweisen, dass du den Betrag in diesem Zeitraum vollständig begleichen kannst. Manchmal scheuen Inkassobüros tatsächliche Vollstreckungen, da sie hauptsächlich von den Gebühren und nicht von der Hauptforderung leben. Wenn sie also nur das erhalten, was im Titel steht, deckt das gerade ihre Kosten und sonst nichts. Daher versuchen sie, dich dazu zu bringen, das zu zahlen, was sie verlangen, und nicht das, was tatsächlich rechtmäßig ist.
Zitatbeim Gerichtsvollzieher kann man sogar eine Ratenzahlung über 12 oder 6 Monate vereinbaren (gütliche Einigung), vorausgesetzt, du kannst nachweisen, dass du den Betrag in diesem Zeitraum vollständig begleichen kannst. :
Das stimmt so pauschal nicht. Der Gläubiger muss dem zustimmen.
ZitatDu hast ja bereits angegeben, dass du bereit bist, die Forderung zu begleichen, und beim Gerichtsvollzieher kann man sogar eine Ratenzahlung über 12 oder 6 Monate vereinbaren (gütliche Einigung), vorausgesetzt, du kannst nachweisen, dass du den Betrag in diesem Zeitraum vollständig begleichen kannst. :
Darum geht es doch gar nicht mehr, es wurde bereits, nach Aussage des TE überpfändet.
Und für eine Pfändung, egal in welcher Höhe und egal ob irgendwelche möglich verjährten Zinsen existieren, muss ein Titel vorliegen, und wenn hier inkl. Zinsen gepfändet wurde, können diese nicht verjährt gewesen sein, da sie ebenfalls tituliert sein müssen.
Ohne Kenntnis des Titels / VB ist hier alles nur Rätsel raten.
ZitatDas stimmt so pauschal nicht. Der Gläubiger muss dem zustimmen. :
Auch das ist nur halb richtig, nach § 802b ZPO. Die Initiative kann durchaus vom Schuldner her ausgehen, der GV wird dies weitergeben und der Gläubiger entscheidet dann. Der GV wird es (vorläufig) akzeptieren. Ferner kann der Gläubiger im Vorfeld schon mitteilen, dass er dem zustimmt (oder nicht) oder nur unter welchen Bedingungen. Dies muss dann der GV beachten (§ 114a Nr. 5 GVGA)
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