Bedarfsgemeinschaft: Bürgergeld und Bafög, verheiratet

26. Juli 2024 Thema abonnieren
 Von 
lukas1992
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 1x hilfreich)
Bedarfsgemeinschaft: Bürgergeld und Bafög, verheiratet

Hallo liebe 123recht Community,

ich habe eine Frage zu anrechnungsfreien Beträgen.

Ich bin Student und bekomme Bafög (ca. 1100 Euro).
Meine Frau bekommt Bürgergeld und wir bilden eine Bedarfsgemeinschaft. Wir leben gemeinsam in einer Wohnung seit vor dem Studienbeginn und sind verheiratet seit vor dem Studienbeginn. Sie ist Hausfrau und kümmert sich um unser Kind <1Jahr.

1. Ich hatte irgendwo gelesen, dass Studiengebühren bzw. der Semesterbeitrag anrechnungsfrei bleibt. Stimmt das? Weil das wurde mir gerade vom Jobcenter Mitarbeiter verneint, mit folgender Aussage:

Zitat:
...auf Ihre Anfrage v. xx.xx.24 teile ich Ihnen mit, dass die Leistungshöhe Ihres Bafögs Versicherungsbeträge berücksichtigt. Ein Abzug von Versicherungsbeträgen bzw. Studiengebühren kann daher, nicht berücksichtigt werden.


2. Es bleiben 100 Euro vom Bafög anrechnungsfrei. D.h. Von meinen 1100 Euro werden 1000 Euro als Einkommen angerechnet. Jedoch zahle ich ca. 200 Euro Krankenversicherungsbeiträge. D.h. von den 100 Euro extra, bleiben -100 übrig, da ich die Krankenversicherung zahlen muss. Sollte dies anrechnungsfrei sein?
Auch hier wurde dies abgelehnt, mit gleicher Begründung wie 1., da es schon Teil der Bafögbeträge war.

3. Bafög-Kinderbetreuungszuschuss ist anrechnungsfrei und als solches bestätigt worden.

Beispielrechnung zur Verdeutlichung:
Wir haben eine Bedarf inkl. Miete von 2000 Euro pro Monat.

Bafög +100 Euro.
Krankenversicherung von mir (Student) -200 Euro.
Semesterbeiträge ca. -65 Euro.

Also bleibt vom Bedarf 1835 Euro / 2000 Euro übrig. Kann man da irgendetwas machen?

Liebe Grüße

Lukas

Bescheid anfechten?

Bescheid anfechten?

Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34017 Beiträge, 5877x hilfreich)

Zitat (von lukas1992):
Meine Frau bekommt Bürgergeld und wir bilden eine Bedarfsgemeinschaft.
Ja, und auch das Kind gehört zur BG.
Welche Leistungen erhältst du lt. Berechnungsbogen? Bist du leistungsberechtigt nach § 27 SGB II?
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__27.html

>>>>Wieviel zahlt euch das JC jetzt monatlich ?

Als reguläre 3er-BG hättet ihr einen Regelbedarf von 506+506+357 =1.369,-
In einer regulären BG würdest du selbst keine KV-Kosten zahlen.

-Einkommen aus Kindergeld mindert den Bedarf der BG um 250,-.
-Einkommen aus BAföG mindert den Bedarf der BG um 934,-.
(Setzt sich deine BAföG-Summe aus 934+150=1.084,- zusammen?)

Bafög und KB-Zuschlag erhöhen sich ab WS 24/25, das sind dann 992 + 160=1.152,-
Der Ausb.-Freibetrag vom JC bleibt bei 100,-

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
lukas1992
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich erhalte 1018 Euro Bafög und bin Bafög-berechtigt, erhalte somit kein Bürgergeld.
Davon werden 918 Euro angerechnet. Danach muss ich aber noch ca 200 Euro Krankenversicherung bezahlen, da ich über 30 Jahre bin und freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert bin.

Ich werde mich ab jetzt mit in die Familienversicherung meiner Frau mitversichern lassen, damit diesen Problem gelöst ist. Aber bin ich zu einer Nachzahlung berechtigt? Da ich davor immer Krankenkassenbeiträge NACH der Anrechnung meines Bafögs des Jobcenters gezahlt hatte, und somit unsere Bedarfsgemeinschaft weniger als "Standard"-Bedarfsgemeinschaften zur Verfügung hatte.

EDIT:

Zählt denn das hier bei mir?

§ 11b SGB II Auszug

Zitat:
3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge
a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
b) zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,


Also kann ich die Krankenversicherungsbeiträge vom Einkommen absetzen, bevor das Jobcenter diese als Einkommen anrechnet?

-- Editiert von User am 27. Juli 2024 14:40

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34017 Beiträge, 5877x hilfreich)

Zitat (von lukas1992):
Davon werden 918 Euro angerechnet.
Ja, das ist dein Einkommen. Damit kannst du deinen Bedarf ( 506+ 1/3 KdU) selbst decken.
Zitat (von lukas1992):
Danach muss ich aber noch ca 200 Euro Krankenversicherung bezahlen
Ja, so ist das dann.
Zitat (von lukas1992):
Ich werde mich ab jetzt mit in die Familienversicherung meiner Frau mitversichern lassen, damit diesen Problem gelöst ist
Wieso seid ihr nicht schon seit Eheschließung familienversichert in der GKV deiner Frau?
Zitat (von lukas1992):
Aber bin ich zu einer Nachzahlung berechtigt?
Meinst du, ob das JC dir was nachzahlen müsste? ---Ich wüsste jetzt nicht, wofür.

Zitat (von lukas1992):
Zählt denn das hier bei mir?
NÖ. Du erhältst doch kein Bürgergeld. Du bist kein *Leistungsberechtigter*.
Zitat (von lukas1992):
Also kann ich die Krankenversicherungsbeiträge vom Einkommen absetzen, bevor das Jobcenter diese als Einkommen anrechnet?
NÖ. Das geht nicht. Du kannst sowieso nichts selbst absetzen.

Ich glaube nicht, dass das JC früher deine BAföG-Leistungen und KV-Kosten nicht berücksichtigt hatte.
Bis 29 hast du für die KV entspr. weniger stud. KV gezahlt.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13106 Beiträge, 4454x hilfreich)

Zitat:
Als reguläre 3er-BG hättet ihr einen Regelbedarf von 506+506+357 =1.369,-


Dazu kommen allerdings noch die Kosten der Unterkunft und Heizung. So dürfte sich dann vermutlich tatsächlich der genannte Gesamtbedarf von 2.000 Euro ergeben.

Zitat:
NÖ. Du erhältst doch kein Bürgergeld. Du bist kein *Leistungsberechtigter*.


Es ist aber eine fiktive Bedarfsberechnung für den TE durchzuführen zur Ermittlung des auf die übrigen BG-Mitglieder zu verteilenden Einkommens.

Zitat:
NÖ. Das geht nicht. Du kannst sowieso nichts selbst absetzen.


Das Jobcenter hat allerdings im Rahmen der fiktiven Bedarfsberechnung selbstverständlich sowohl die KV-Beiträge, als auch die Studiengebühren in Abzug zu bringen. Dadurch ergibt sich am Ende ein geringeres, oder gar kein zu verteilendes Einkommen mehr.

@TE:

Zitat:
Semesterbeiträge ca. -65 Euro.


65 Euro runtergerechnet auf den Monat, oder pro Semester? Die Semesterbeiträge sind von Deinem Einkommen abzusetzen und zwar jeweils im Monat der Fälligkeit.

Zitat:
Also kann ich die Krankenversicherungsbeiträge vom Einkommen absetzen, bevor das Jobcenter diese als Einkommen anrechnet?


Korrekter ausgedrückt: Das Jobcenter hat die KV-Beiträge abzusetzen, ja.

Zitat:
Ich werde mich ab jetzt mit in die Familienversicherung meiner Frau mitversichern lassen,


Das dürfte eine gute Idee sein und hätte sinnvollerweise schon viel früher geschehen sollen, wenn die Familienversicherung möglich ist.

Zitat:
Aber bin ich zu einer Nachzahlung berechtigt?


Du persönlich bist nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II und von daher auch nicht zu einer Nachzahlung berechtigt. Deine Frau und Euer Kind vermutlich schon, weil sich bei korrekter Berechnung ein deutlich geringeres, bei Frau und Kind anzurechnendes, Einkommen ergeben dürfte.

Von wann ist der letzte Bewilligungsbescheid? Dagegen müsste, wenn noch fristgerecht möglich, schriftlich Widerspruch erhoben werden. Und zwar idealerweise von Dir und Deiner Frau sowie das gemeinsam Kind (vertreten durch die Eltern).

Sollte die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen sein, könnt Ihr für die Vergangenheit (rückwirkend bis zum 01.01.2023) einen Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X stellen.

Ist es möglich, dass Du mal den Berechnungsbogen zum aktuellen Bescheid anonymisiert hier einstellst? Also, bei einem Bilderdienst hochladen und hier verlinken. Dadurch wäre besser nachzuvollziehen, wie genau

Zitat:
Von meinen 1100 Euro werden 1000 Euro als Einkommen angerechnet.


zu verstehen ist. Dass kann so wie es da steht nämlich unabhängig von allem anderen sowieso nicht richtig sein. Von Irgendwas musst Du deinen persönlichen Bedarf ja schließlich auch decken und Leistungen vom Jobcenter erhälst DU ja wohl nicht.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
lukas1992
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 1x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13106 Beiträge, 4454x hilfreich)

Ich lese "August 2023" und "Mehrbedarf für werdende Mütter".

Das heißt, der Bescheid ist sicher rund ein Jahr alt und die Widerspruchsfrist längst abgelaufen. Ist das der aktuellste Bescheid?

Inzwischen ist das Kind geboren, nehme ich an?

Auf jeden Fall sieht man auch, dass weder die Studiengebühr, noch die Krankenversicherungsbeiträge berücksichtigt werden. Mindestens letzteres wäre falsch. Bei den Studiengebühren kommt es darauf an, ob die tatsächlich monatlich gezahlt oder wann diese immer fällig werden. Die diesbezügliche Frage hast Du noch nicht beantwortet.

Hier sollte also der genannte Überprüfungsantrag gestellt werden. Wenn es einen neuen Bescheid gibt, der noch in der Widerspruchsfrist ist, zusätzlich dagegen Widerspruch erheben.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
EuleKK
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 10x hilfreich)

i.d.R. kann eine Familienversicherung auch rückwirkend durchgeführt und die Beiträge für die freiwillige Versicherung rückerstattet werden.

MfG
EuleKK

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34017 Beiträge, 5877x hilfreich)

Was hat das alles mit deiner aktuellen Frage zu tun? Ihr solltet doch längst einen Änderungsbescheid aus 2024 haben.
Wegen des Kindes und wegen des höheren Regelbedarfs ab 01/24.

Da müsste ein aktueller Bescheid hier rein.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 276.324 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
111.622 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen
Wurde Ihr Pflegegrad zu niedrig eingestuft?
Wir schreiben Ihre Widerspruchsbegründung. Dabei entstehen für Sie keine Kosten.