Krankenkasse sendet Fragebogen"Unsere Fragen an Sie" während lfd. AU an Versicherten in der 5. Woche

27. Juli 2024 Thema abonnieren
 Von 
Pet432
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Krankenkasse sendet Fragebogen"Unsere Fragen an Sie" während lfd. AU an Versicherten in der 5. Woche

Hallo, wer kennt sich bei den Punkten Krankengeld, Krankenkasse & Co. sowie ggf. mit dem Paragrafen gut aus? Wir haben von dem Ganzen keine Ahnung und wären für alles, für jeden Ratschlage, HInweis, Tipp etc. wirklich dankbar.



Wir helfen unserem Onkel, der erkrankte und aufgrund dessen seine Dinge des Lebens derzeit nicht alleine geregelt bekommt.


Vorab Infos:

- Er ist ab dem 18.6.2024 krankgeschrieben, bekommt jetzt über seine Krankenkasse für die Dauer seiner Erkrankung Krankengeld, da er in den ersten 4 Wochen seines neuen Jobs am 19.6.2024 gekündigt wurde.

- Mit seiner 2. AU-Folgebescheinigung wurde er bis 14.8.2024 von seinem Hausarzt weiter krankgeschrieben. Da die Traumaambulanzen überfüllt sind, keine freien Plätze bei Traumatherapeuten zur Verfügung stehen und ein Termin bei sonstigen Therapeuten erst in ein paar Monaten möglich wäre und LVR-Kliniken aus allen Nähten platzen mit sonstigen psychiatrischen Erkrankungen und derzeit keine Belegbetten vorhanden sind, sondern freie Plätze nur in der Geschlossenen eigentlich für Notfälle zur Verfügung stehen , in der unser Onkel lt. den Mitarbeiter der Kliniken nicht hingehöre, wird er ein Segen durch den städtischen Psychiater seiner Heimatstadt unterstützt und ist dort erstmal gut aufgehoben. Behandeln und krankschreiben darf dieser Psychiater nicht, aber ihn sonst gut unterstützen, um mit der Situation fertig zu werden. Der Hausarzt und dieser Psychiater stehen im guten Kontakt, sodass Medikament und Krankschreibungen durch den Hausarzt erfolgen kann bis bei einem örtlichen Psychiater ein Platz frei ist.

- Eine genaues Datum, wann er wieder arbeitsfähig sein wird, kann kein Mensch sagen. Jedoch wird in etwa geschätzt, dass er insgesamt etwa 3 bis 4 Monate zur Stabilisierung, Verarbeitung und Genesung bräuchte. Dies kann demnach erst in Angriff genommen werden, nach dem die "äußere Sicherheit" wie monatliche Zahlungseingänge durch die Krankenkasse sowie Aufstockendes Bürgergeld laufen und sonst alles geregelt ist.

- Aktuell erhielt er ein 3-seitiges Schreiben seiner Krankenkasse (Datum / vom 23.7.2024). Dort steht auf der 1. Seite:


[i][Ihre Arbeitsunfähigkeit

[i]Sehr geehrter Herr A.,

Sie sind aktuell arbeitsunfähig. Wir hoffen, dass es Ihnen bald wieder besser geht.

Bei einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit sind die Krankenkassen gesetzlich verpflichtet zu prüfen, ob der Medizinische Dienst (MD) beratend einzubinden ist.

[Für diese Prüfung bitten wir um Beantwortung der beiden Fragen, die Sie auf dem beigefügten Fragenbogen finden. Bitte senden Sie uns den ausgefüllten Fragebogen kurzfristig zurück. Ein Freiumschlag liegt bei.

Gerne können Sie uns Ihre Antworten auch telefonisch unter der oben genannten kostenfreien Rufnummer übermitteln. Wir notieren dann Ihre Antworten.

Vielen Dank für Ihre HIlfe.

Bitte erlauben Sie uns abschließend noch den Hinweis, dass Sie zur Mitwirkung verpflichtet sind.

Ihnen steht ein Recht auf Auskunft über die Sie betreffenden personenbezogenen Daten zu (Artikel 15 DSGVO). Unter www.Krankenkasse.de/datenschutz erhalten Sie weitere Informationen zur Datenverarbeitung. Dort erfahren Sie auch, welche Datenschutzrechte Sie haben und sie die Kontaktdaten der KRANKENKASSE Datenschutzbeauftragten und Aufsichtsbehörden sind.

Wenn Sie fragen haben oder eine allgemeine Beratung wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlchen Grüßen





Auf der 2. Seite steht Folgendes:


Unsere Fragen an Sie

• Ist absehbar, dass Sie sich der Agentur für Arbeit zur Verfügung stellen oder eine neue Beschäftigung aufnehmen können, ggf. wann?

• Welche konkret bevorstehenden diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen verhindern, dass Sie sich der Agentur für Arbeit zur Verfügung stellen oder eine neue Beschäftigung aufnehmen können?

Falls Sie einen allgemeinen Beratungsbedarf haben, stehen wir Ihnen gerne unter der angegebenen Rufnummern zur Verfügung.

Wünschen Sie, dass wir Sie telefonisch kontaktieren? Wenn ja, geben Sie uns hier bitte Ihre Telefonnummer an, unter der wir Sie erreichen können (freiwillige Angabe): _________________

Ich habe einen Beratungswunsch zu folgenden Themen (freiwillige Angabe): ___________________





Auf der 3. Seite sind 4 Paragraphen aufgeführt (mit entsprechenden Paragraphen-Deutsch versehen). Auf der Seite steht komplett Folgendes:


Rechtsgrundlagen



• § 275 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 (SGB V)

Die Krankenkassen sind in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, verpflichtet, (...)

3. bei Arbeitsunfähigkeit

a) zur Sicherung des Behandlungserfolgs, insbesondere zur Einleitung von Maßnahmen der Leistungsträger für die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, oder
b) zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit,

eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einzuholen. (...)



• § 275 Absatz 1 b (SBG V)

Die Krankenkassen dürfen für den Zweck der Feststellung, ob bei Arbeitsunfähigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Diestes einzuholen ist, im Jeweils erforderlichen Umfang grundsätzlich nur die bereits nach § 284 Absatz 1 rechtmäßig erhobenen und gespeicherten versichertenbezogenen Daten verarbeiten. Sollte die Vereinbarung bereits bei den Krankenkassen vorhandener Daten für den Zweck nach Satz 1 nicht ausreichen, dürfen die Krankenkassen abweichend von Satz 1 zu dem dort bezeichneten Zweck bei den Versicherten nur folgende versichertenbezogene Angaben im jeweils erforderlichen Umfang erheben und verarbeiten:

1. Angaben dazu, ob eine Wiederaufnahme der Arbeit absehbar ist und ggf. zu welchem Zeitpunkt eine Wiederaufnahme der Arbeit voraussichtliche erfogt, und

2. Angaben zu konkret bevorstehenden diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen, die einer Wiederaufnahme der Arbeit entgegenstehen.

Die Krankenkassen dürfen die Angaben nach Satz 2 bei den Versicherten grundsätzlich nur schriftlich oder elektronisch erheben. Abweichend von Satz 3 ist eine telefonische Erhebung zulässig, wenn die Versicherten in die telefonische Erhebung zuvor schriftlich oder elektronisch eingewilligt haben. Die Krankenkassen haben jede telefonische Erhebung beim Versicherten zu protokollieren; die Versicherten sind hierauf sowie insbesondere auf das Auskunftsrecht nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 hinzuweisen. (...)
Die nach diesem Absatz erhobenen und verarbeiteten versichertenbezogenen Daten dürfen von den Krankenkassen nicht mit anderen Daten zu einem anderen Zweck zusammengeführt werden und sind zu löschen, sobald sie nicht mehr für die Entscheidung, ob bei Arbeitsunfähigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einzuholen ist, benötigt werden.



• § 60 Erstes Buch ](SGB I)

Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistungen erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen (..)


• § 66 Abs. 1 Erstes Buch (SGB I)

Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragssteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.






A 1) Uns ist klar, dass KK natürlich nachhaken. Uns wundert nur, dass dies bereits nach 5 Wochen ab seinem ersten AU-Tages erfolgt.

Ist dies normal bzw. Usus?

A 2) Ist der Ablauf normal?

KK sendet Schreiben an Versicherten und den Arzt, der die AU-Bescheinigung ausstellte.

A 3) Was passiert nach der Beantwortung von meinem Onkel und dem Arzt?
Entscheidet die Krankenkasse, ob sie mit dem Inhalt der Briefe einverstanden ist?
Oder liest die KK die ausgefüllten Fragebögen nur durch, speichert Daten ab und reicht dann alles an den MDK weiter?




B)
Die 2 Fragen auf der 1. Seite sind vom Gesetz her wohl legitim. Leider gab die Krankenkasse den Zeitrahmen zur Beantwortung nur mit dem Wort kurzfristig an.

Wer weiß was mit kurzfristig gemeint ist? 3 Tage, 1 Woche oder 2 Wochen oder ?
Bis wann müsste die Rückantwort wieder bei der KK sein?





C) Da er mit einigen Symptomen zu kämpfen hat, wie mit Konzentrationsdefizite, kurze Aufmerksamspanne, Schlafmangel, Unruhe und fast alles was so ein unerwarteter Überfall mit sich bringt, ist er derzeit nicht in der Lage u. a. zu telefonieren, ins Internet zu gehen geschweige sich mit möglichen eintreffenden Briefen zu beschäftigen geschweige die Inhalte zu verstehen und diese noch beantworten zu können.

Unser Onkel ist noch in der akuten Phase einer Traumatiserung. Wir wissen nicht, wann wir einen Termin bei dem Hausarzt bekommen, um ihn zu fragen, was wir da eintragen könnten. Wir wissen derzeit nicht was wir da am besten eintragen können/sollen/müssen.

Diagnostische Maßnahme läuft derzeit über den Psychiater. Wir wissen, dass der Hausarzt auch von der KK angeschrieben wird. Er würde den Vorfall beschreiben und der Psychiater gibt dann noch eine Stellungnahme ab.

Wir dachten für ihn zu schreiben, aber ob dies tatsächlich gut wäre?, keine Ahnung:


Die Fragen kann ich in meinem derzeitigen gesundheitlichen Zustand nicht beantworten. Zurzeit wird eine Diagnostik bei dem städtischen Psychiater meines Wohnortes gestellt. Bitte wenden sich sich an meinen Hausarzt. Er wird Ihnen entsprechend antworten können.


Weiß jemand was wir da am besten als Antwort bei den 2 Fragen eintragen können, ohne dass es unserem Onkel nachtteilig ausgelegt wird (wie Zahlungseinstellung des Krankengeld oder "Abschiebung" zu einer Reha)?


und

Welcher Zeitrahmen darf maximal dort angegeben werden, ohne dass dies bei KK sowie beim Arbeitsgericht bzw. AG ein Nachteil für unseren Onkel daraus erwächst?

... da wir mitbekamen, dass da auf jeden Fall nicht "ungewiss" oder ist "nicht abzusehen" oder "in einem Jahr"
drin stehen darf, da die Krankenkasse dann die Möglichkeit hätte unseren Onkel aufzufordern einen Reha-Antrag zu stellen, sodass in einer Reha nach geschaut werden kann inwieweit er überhaupt noch arbeitsfähig wäre. Der Vorteil für die Krankenkasse wäre dann: Sie bräuchte wohl bei einem Rehaaufenthalt kein Krankengeld mehr bezahlen (= Kosten sparen).



D) "Bitte erlaubern Sie uns abschließend noch den Hinweis, dass Sie zur Mitwirkung verpflichtet sind."

Ist dies tatsächlich so?





E) Was darf die Krankenkasse tatsächlich bei sich speichern und nutzen, gerade auch wenn der Hausarzt und der Psychiater der KK mitteilt, dass es einen Überfall gab, dass dadurch alles psychisch derzeit bei unserem Onkel aufgrunddessen abgeht und inkl. der Diagnosen?




F) Sein Fachanwalt vom Arbeitsrecht geht davon aus, dass der AG auch die KK kontaktierte und Zweifel an die Erkrankung unserer Onkels kundtat, weil ein AG gerne die KK als Verbündete mit ins Boot nimmt, da diese genau wie die KK dann Kosten sparen würde, falls die Begründung der eigenen Ärzte nicht ausreichend genug wäre oder der MDK auch zu einem anderen Entschluß käme wie der gelbe Schein vom Hausarzt.

In dem Fall wäre dies ein großer Vorteil für den AG, wenn die KK unserer Onkel "rauskicken" würde: Er würde vor Gericht dann die Kündigungsschutzklage höchstwahrschlich gewinnen, da das "Urteil" der KK über ein positive Arbeitsfähigkeit unseres Onkels in Steing gemeißelt wäre.

Was darf die KK dem AG über das Ergebnis dieser derzeitgen Anfrage bzw. über nähere Infos der 2 Ärzte unseres Onkels weitergeben/preisgeben (wie z. B. welche Diagnosen oder dass es einen Überfall gab und welche Auswirkungen dies Ganze hatte) ?



Besten Dank im voraus für Eure Hilfe und Bemühung !

-- Editiert von User am 27. Juli 2024 03:07

-- Editiert von User am 27. Juli 2024 03:10

-- Editiert von User am 27. Juli 2024 03:12

-- Editiert von User am 27. Juli 2024 03:14

-- Editiert von User am 27. Juli 2024 03:16

-- Editiert von User am 27. Juli 2024 03:18

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
TobiM78
Status:
Beginner
(97 Beiträge, 20x hilfreich)

Der ganze Vorgang ist seitens der Krankenkasse ganz normal.
Die Krankenkasse hat auch keine Hintergedanken oder sonstiges und möchte nur über den aktuellen Stand informiert werden.
Daher: Am einfachsten ruft man im beisein des Betroffenen an, sodass dieser mündlich seine Vollmacht geben kann, mit einem Angehörigen zu sprechen. Bei der Krankenkasse sitzen geschulte Mitarbeiter, die einen in so einem Fall unterstützen.
Ein Nachteil erwächst ihnen nur in dem Fall, in dem sie das Schreiben ignorieren.
Denn dann darf die Krankenkasse mangels Mitwirkung des Versicherten die Zahlung des Krankengeldes vorläufig einstellen.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7887 Beiträge, 1621x hilfreich)

Zitat (von TobiM78):
Daher: Am einfachsten ruft man im beisein des Betroffenen an, sodass dieser mündlich seine Vollmacht geben kann, mit einem Angehörigen zu sprechen. Bei der Krankenkasse sitzen geschulte Mitarbeiter, die einen in so einem Fall unterstützen.


Richtig

oder man bittet den Hausarzt um Mithilfe bei Fragen

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34017 Beiträge, 5877x hilfreich)


A 1)Normal.
A2) Ja.
A3) Abwarten.
B) So schnell es geht. 2 Wochen sind schnell.
C) Freilassen.
D) Ja, natürlich.

Gibt es niemanden anders in der Familie oder Bekanntschaft, der schon mal Berührung mit KK hatte oder zumindest weniger misstrauisch ist?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Pet432
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Recht herzlichen Dank für die Bemühungen am WE zu antworten.




Zitat (von TobiM78):
Vollmacht


Ein Segen haben wir diese schriftlich (Notariell, dies erleichtert einiges. Mündlich kann er sich derzeit noch schlecht äußern.)




Zitat (von cirius32832):
bittet den Hausarzt


Entscheidung fiel auf diesen Weg Unterstützung zu finden (, sodass durch den Hausarzt, wenn notwendig, der Psychiater mit ins Boot geholt werden könnte).




Zitat (von Anami):
C) Freilassen.


Freilassen? .... hieße dann beide Fragen doch nicht zu beantworten? ... oder ?


Zitat (von Anami):
2 Wochen sind schnell.


Gut zu wissen! (Dies nimmt den Druck. Eine Hausnummer mit der wir arbeiten können.)


Zitat (von Anami):
Gibt es niemanden anders
( ...
Zitat (von Anami):
weniger misstrauisch
)

Wir sind die einzigen Verwandten. (... wir möchten keine Fehler machen und versuchen an alles zu denken, in der Hoffnung das best Mögliche für ihn zu erledigen, da es hier auch um seine Existenz geht.)

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34017 Beiträge, 5877x hilfreich)

zu C)
Ja, Freilassen bedeutet , man muss diese Fragen jetzt noch nicht beantworten. Lässt das Antwortfeld also frei bzw. gibt dazu keine Antwort. Die KK versteht das.

Zitat (von Pet432):
Wir sind die einzigen Verwandten.
Ach so. Aber auch Bekannte und/Freunde könnten dem armen Onkel helfen, also Personen, die ein wenig mehr Ahnung und weniger Angst haben.
Ein paar nicht beantwortete Fragen führen nicht zum Wegfall des Krankengeldes, nicht zum Rauskicken durch den AG und auch noch nicht zur Abschiebung in eine Reha.
Der Hausarzt---> ist hier der Ansprechpartner!!

Darf ich am Sonntag fragen, A) woher ihr eure schrecklichen ängstlichen Vorstellungen habt?
Darf ich auch fragen, ob ihr B) mit eurem Unwissen und eurer Ängstlichkeit im Behördendschungel auch noch anderen Personen mit ähnlichem/gleichem Schicksal helfen wollt?

https://www.123recht.de/forum/sozialrecht-und-staatliche-leistungen/Neuantrag-Buergergeld-nach-Kuendigung-durch-Arbeitgeber-waehrend-Arbeitsunfaehigkeit-__f622632.html

Falls ja, ob ihr C) inzwischen Bürgergeld beim JC beantragt habt?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17233 Beiträge, 9502x hilfreich)

Dass der Ablauf völlig normal ist, wurde ja schon gesagt.

Was Ihnen auch klar sein sollte, aber eben auch völlig normal ist:
Die Krankenkasse möchte den Zustand der Krankheit möglichst schnell beenden. Krankheit ist immer etwas vorübergehendes, kein Dauerzustand. Wäre es ein Dauerzustand, dann wäre es keine Krankheit mehr (im Sinne des Sozialrechts) sondern befristete oder unbefristete Erwerbsunfähigkeit.
D.h. früher oder später wird die Krankenkasse entweder den Prozess der Gesundung forcieren (möglicherweise indem sie zu einer Reha-Maßnahme drängt) oder sie wird dazu drängen, einen Antrag auf (befristete) Erwerbsunfähigkeitsrente zu stellen. Das wird sicher noch nicht jetzt passieren, aber irgendwann halt schon. Irgendwann muss klar sein, ob die Reise in Richtung Gesundung oder in Richtung Rente geht - eben weil Krankheit kein Dauerzustand ist (was man ja z.B. schon daran erkennt, dass Krankengeld keine unbefristete Leistung ist).
Das ist kein böser Wille der Krankenkasse - das ist einfach deren gesetzlicher Auftrag das zu klären.

Zitat (von Pet432):
"Bitte erlaubern Sie uns abschließend noch den Hinweis, dass Sie zur Mitwirkung verpflichtet sind."
Ist dies tatsächlich so?

Ja - es wird eine Sozialleistung (nämlich Krankengeld) bezogen, also muss man alle gesetzlich geforderten Angaben machen, die der Sozialleistungsträger (nämlich die Krankenkasse) benötigt.

Zitat (von Pet432):
Sein Fachanwalt vom Arbeitsrecht geht davon aus, dass der AG auch die KK kontaktierte und Zweifel an die Erkrankung unserer Onkels kundtat, weil ein AG gerne die KK als Verbündete mit ins Boot nimmt, da diese genau wie die KK dann Kosten sparen würde,

Da sieht man, dass ein Fachanwalt für Arbeitsrecht wenig Ahnung vom Sozialrecht hat, wo wir uns befinden.
So lange Krankengeld bezogen wird, kostet der Mitarbeiter den Arbeitgeber nichts. Es lohnt sich also überhaupt nicht für den AG, sich mit der KK zu verbünden (abgesehen davon, dass das gar nicht geht). Im Gegenteil: Der Arbeitgeber hat einen finanziellen Schaden, wenn die Krankenkasse den Mitarbeiter verfrüht wieder arbeitsfähig "macht", obwohl der Mitarbeiter noch keine ordentliche Arbeitsleistung erbringen kann.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Pet432
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Lässt das Antwortfeld also frei bzw. gibt dazu keine Antwort. Die KK versteht das.

Ach so, okay dann doch nicht antworten. Wir dachten nun bzw. da wir mit bekamen:
Zitat (von TobiM78):
Ein Nachteil erwächst ihnen nur in dem Fall, in dem sie das Schreiben ignorieren.





Zitat (von Pet432):
Vollmacht

Ein Segen haben wir diese schriftlich (Notariell, dies erleichtert einiges. Mündlich kann er sich derzeit noch schlecht äußern.)

Zitat (von Anami):
Aber auch Bekannte und/Freunde könnten

Durch Notarvertrag bleibt für andere Helfer kein Spielraum.




Zitat (von Anami):
Darf ich am Sonntag fragen,

Natürlich.




Zitat (von Anami):
die ein wenig mehr Ahnung

Zitat (von Anami):
mit eurem Unwissen

Wegen Ahnungslosigkeit sind wir hier.




Zitat (von Anami):
weniger Angst haben

Zitat (von Anami):
schrecklichen ängstlichen Vorstellungen


Das ist keine Angst, sondern
Zitat (von Pet432):
(... wir möchten keine Fehler machen und versuchen an alles zu denken, in der Hoffnung das best Mögliche für ihn zu erledigen, da es hier auch um seine Existenz geht.)




Zitat (von Anami):
noch anderen Personen

Immer verpflichtend bei entsprechend notariellen Vertrag.



Zitat (von Anami):
inzwischen Bürgergeld beim JC beantragt

Steht nicht an.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3768 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Es lohnt sich also überhaupt nicht für den AG, sich mit der KK zu verbünden (abgesehen davon, dass das gar nicht geht).

Doch
(§ 275 Abs. 1a Satz 3 SGB V).
Der AG kann verlangen, dass die KK eine gutachterliche Stellungsnahme des MDK zur Überprüfung der AU veranlasst. Er hat gegenüber den ges. KK einen Anspruch darauf.
Das hat auch den Vorteil, dass MA zukünftig sorgsamer mit AUs umgehen, nicht nach dem Motto, dann bin ich halt krank.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34017 Beiträge, 5877x hilfreich)

1. Es soll ja nicht das gesamte KK-Schreiben ignoriert werden. Einzelne Fragen können/müssen jetzt zunächst noch nicht beantwortet werden.
2. Das Forum hilft bereits mit Hinweisen. Es ist also nicht glaubhaft, dass durch Notarvertrag für andere kein Hilfsspielraum besteht. Sogar ein Anwalt für Arbeitsrecht hilft. Auch der Hausarzt hilft, wenn er gefragt wird.
3. Ihr habt Angst, Fehler zu machen, weil ihr keine Ahnung habt. Kausalität...

Allgemein:
An die Existenz gehts Erkrankten nicht so schnell. Schließlich leben wir in D mit einer überregelten Sozialrechts-Gesetzgebung. Da fällt keiner ins Existenzlose, wenn er nicht will. Krankengeld wird zunächst für max. 72 Wochen gezahlt.
Wenn es wenig Krankengeld gibt, kann Bürgergeld ergänzend geleistet werden. Auf Antrag und bei Bedürftigkeit.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3768 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Da fällt keiner ins Existenzlose, wenn er nicht will. Krankengeld wird zunächst für max. 72 Wochen gezahlt.

Davon nehmen die KK gerne Abstand. Eine Reha ist günstiger als 72 Wochen Krankengeld. Oder es wird der MDK eingeschaltet und wenn der eine AU nicht für notwendig erachtet, wird kaum ein Arzt weiter AU schreiben.

Eine Reha kann man nicht ablehnen, dann gibt es kein Geld mehr und wenn die KK zu einer Reha auffordert, hat man kein Dispositionsrecht mehr, außer man hat sich selbiges vorher gesichert.
Rehaunfähigkeit wird auch gerne überprüft.
Sich auf die 72 Wochen verlassen, klappt nicht immer.
Je nach Alter kann auch zu einer EMR geraten werden.


-- Editiert von User am 29. Juli 2024 18:59

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34017 Beiträge, 5877x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
Davon nehmen die KK gerne Abstand.
Was kommt, weiß man doch jetzt gar nicht. Noch ist nichts von Reha zu lesen. Der Onkel ist seit 18.6.24 und bis 14.8. 24 arbeitsunfähig geschrieben und derzeit selbst unfähig, irgendwelche KK-Schreiben zu beantworten.
Zitat (von Loni12):
Eine Reha kann man nicht ablehnen,
Grundsätzlich richtig. Aber trifft doch hier und jetzt überhaupt nicht zu. Es ist noch nicht einmal das 1.KK-Schreiben beantwortet.
Zitat (von Loni12):
Sich auf die 72 Wochen verlassen, klappt nicht immer.
Ich habe nicht geschrieben, dass man darauf verlassen sollte. Und auch nicht, dass man ruhig erstmal 72 Wochen arbeitsunfähig *mitnehmen* könne.
Da hast du mich gewaltig missverstanden.

Der TE macht sich Sorgen, dass sein Onkel seine Existenz verliert, wenn irgendwelche Fehler in die Antworten zum KK-Schreiben kommen. Man weiß noch nicht einmal, was kurzfristig bedeuten könnte.

Bitte keine Panik schüren, denn das scheint mir hier vollkommen unangebracht.
Und ergänzend: Auch während einer Reha gibt es Leistungsträger, die Reha-Patienten nicht ins Existenzlose fallen lassen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17233 Beiträge, 9502x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
Der AG kann verlangen, dass die KK eine gutachterliche Stellungsnahme des MDK zur Überprüfung der AU veranlasst. Er hat gegenüber den ges. KK einen Anspruch darauf.

Natürlich *kann* er das verlangen.
Es lohnt sich für den Arbeitgeber aber nur, wenn der Arbeitnehmer Lohnfortzahlung auf Kosten des Arbeitgebers erhält.
So lange der Arbeinehmer Krankengeld bezieht, ist es doch für den Arbeitgeber wirtschaftlich sinnvoll, diesen Zustand beizubehalten - um Kosten zu sparen.

Signatur:

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