Frage- Sozialhilfeempfänger erbt. Muss er das Geld annehmen? Damit sind Verpflichtungen verbunden, die nicht so einfach zu stemmen sind und mit dem Erbe nicht abgedeckt.
Sozialhilfeempfänger erbt-darf er die Erbschaft ausschlagen?
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?
Grundsätzlich ja. Kommt eben drauf an.ZitatMuss er das Geld annehmen? :
Dann gehts nicht nur um Annahme von Geld, denn das wäre wohl eine der leichtesten Übungen.ZitatDamit sind Verpflichtungen verbunden, die nicht so einfach zu stemmen sind :
Meinst du Geld gegen Leistung?
Gehört das zu deinen anderen 8 Erb-Beiträgen?
Zitat:Damit sind Verpflichtungen verbunden, die nicht so einfach zu stemmen sind und mit dem Erbe nicht abgedeckt.
Wenn das so zu verstehen sein soll, dass auf Seiten des Erblassers mehr Schulden als Vermögen vorhanden war, darf das Erbe m.E. ausgeschlagen werden.
Gruß,
Axel
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So wie ich es verstanden habe, ist es nicht das Vermögen der verstorbenen Person. Sie wurde von einem Pflegedienst betreut und stimmten wohl die Kosten und Leistungen nicht miteinander. Das Zuviel bezahlte wurde auf das Konto zurück gezahlt und soll jetzt an ihren Bruder gehen, und er ist Sozialhilfeempfänger. Ich sehe es so- zum Sozialamt gehen und dort klären bzw. das Amt soll das Geld von der Bank einfordern. Was meint ihr?
ZitatIch sehe es so- zum Sozialamt gehen und dort klären bzw. das Amt soll das Geld von der Bank einfordern. Was meint ihr? :
Ich meine das das Sozialamt keinerlei Lebenshilfe anbietet und sich da nicht drum kümmern wird. Aber unter Umständen seien Bezüge um die "Erbschaft" kürzen würde.
Er kann die Erbschaft annehmen oder ausschlagen. Nimmt er sie an, nimmt er alles an, Rosinen picken ist da nicht.
Für das ausschlagen hat er 6 Wochen Zeit.
Vielen Dank für die Antwort.
Meine Meinung -ausschlagen, zu unübersichtlich.
ZitatNimmt er sie an, nimmt er alles an, Rosinen picken ist da nicht. :
Ganz richtig ist das nicht, sollten sich die Rosinen nachträglich als faul erweisen, besteht immer noch das Mittel der Nachlassinsolvenz.
ZitatSo wie ich es verstanden habe, ist es nicht das Vermögen der verstorbenen Person. Sie wurde von einem Pflegedienst betreut und stimmten wohl die Kosten und Leistungen nicht miteinander. Das Zuviel bezahlte wurde auf das Konto zurück gezahlt :
Wer hat denn damals die Kosten der Pflege getragen, auch das Sozialamt / die Pflegekasse, sprich es würde bei Nichtausschlagung des Erbes eine Rückforderung vom Sozialamt / Pflegekasse der erstatteten Betrages kommen?
ZitatDamit sind Verpflichtungen verbunden, die nicht so einfach zu stemmen sind :
Davon ist bisher nichts zu lesen, oder geht es um Dinge wie Wohnungsauflösung etc.?
Ja, Wohnungsauflösung, drei Mieten, Rechnungen f. Licht evtl Nachzahlungen f. Heizung. Ich habe nicht das Gesamtbild.
Vermutlich wurde der Pflegedienst f. Sozialamt getragen. Ich würde mit einer Rückforderung rechnen. Und da war noch eine bestellte Betreuerin, die bezahlt werden muss. Chaos, Chaos Chaos kann ich nur sagen.
NÖ. Es kommt halt eins zum anderen. Immer schön Schritt für Schritt. Was ist daran neu? Seit 14 Tagen fragst du hier... es ist noch Zeit.ZitatChaos, Chaos Chaos kann ich nur sagen. :
Das ZUVIEL vom Pflegedienst für die Verstorbene wurde jetzt abschließend *bereinigt* und auf ihr Konto zurückgezahlt, und der Bruder ist Erbe. Ein Zuviel vom Pflegedienst kann man schon beziffern? Der Bruder erbt also Geld+Verbindlichkeiten.
Da kann er das Erbe nicht ausschlagen. Die Verbindlichkeiten/Schulden kann und muss er aber mW nur in der Höhe des Gelderbes begleichen.
ZitatDa kann er das Erbe nicht ausschlagen. Die Verbindlichkeiten/Schulden kann und muss er aber mW nur in der Höhe des Gelderbes begleichen. :
Das bitte nicht als gegeben hinnehmen. Nicht dass der Erbe nicht ausschlägt und irgendwann nach "mW" fragt...
Nochmal kurz: Sehen was da ist. Alle Verbindlichkeiten zusammenrechnen, vom Guthaben abziehen.
Es reicht erstmal Pi mal Daumen.
Verbleibt ein positiver Wert, für den sich die ganze Arbeit lohnt? Nein -> Termin beim Nachlassgericht machen, Erbe ausschlagen. Das Erbe auch unangetastet lassen.
Danke Sumsalabin, sehe ich genauso. Dazu noch griffig dargestellt. Was ich grob gerechnet habe, da wird kaum etwas bleiben und vermutlich ist es nicht mal alles. Nachzahlung Heizung etc.
Danke Sumsalabin, sehe ich genauso. Dazu noch griffig dargestellt. Was ich grob gerechnet habe, da wird kaum etwas bleiben und vermutlich ist es nicht mal alles. Nachzahlung Heizung etc.
ZitatDa kann er das Erbe nicht ausschlagen. Die Verbindlichkeiten/Schulden kann und muss er aber mW nur in der Höhe des Gelderbes begleichen. :
Völliger Unfug.
Manche Beiträge hier werden mit einer Mischung aus Bauchgefühl, Hausfrauenforum der „Bäckerblume", mangelnder Vorstellungskraft, unverständlicher Ausblendung der Realität, völliger Unkenntnis der Rechtslage, … verfasst.
Die Beiträge geben daher oft keinen Hinweis auf die Realität bzw. die tatsächliche Rechtslage, es ist mitunter sinnvoller, die sie einfach zu ignorieren oder zumindest mit Vorsicht zu betrachten, da sie bei befolgen in (massiven) Nachteilen enden könnten.
Oft findet sich in dem Zusammenhang ein bestimmter Nutzername ...
Jap :-))
Grad wars noch Chaos³ und deshalb meine Antwort:ZitatWas ich grob gerechnet habe, da wird kaum etwas bleiben und vermutlich ist es nicht mal alles. Nachzahlung Heizung etc. :
Nö. Es kommt halt eins zum anderen. Immer schön Schritt für Schritt. Was ist daran neu? Seit 14 Tagen fragst du hier... es ist noch Zeit.
Schon wenige Stunden später hast du das Riesenchaos grob zusammengerechnet und stellst fest, dass kaum was an Geld bleiben wird. Danke für diese Info.
...wenn kaum was bleibt, und es vermutlich noch weniger wird, ist meine Antwort eine andere.
Um den *Unfug* und mW zu korrigieren, wüsste ich gern, welche Rechtsgrundlage den Erbe treffen würde, wenn er X € an Geld und xyz Verbindlichkeiten vor sich hat.
Experten, bitte.
ZitatUm den *Unfug* und mW zu korrigieren, wüsste ich gern, welche Rechtsgrundlage den Erbe treffen würde, wenn er X € an Geld und xyz Verbindlichkeiten vor sich hat. :
Experten, bitte.
Für welchen Punkt möchtest Du denn die Rechtsgrundlage wissen?
Das Sozialhilfeempfänger ein Erbe, selbst wenn es unterm Strich positiv ausfallen würde, annehmen müssen, ist schlicht falsch.
Man kann es recht gut mit den beiden Schlusssätzen aus dem Beschluss vom 04.11.2004 - 7 T 99/04 des LG Aachen, zusammenfassen.
Es ist auch nicht Aufgabe des Erbrechts eine missbräuchliche Inanspruchenahme von Sozialhilfe zu verhindern. Eventuellen Missbräuchen bei der Herstellung oder Aufrechterhaltung des Zustands der Sozialhilfebedürftigkeit ist ggf. mit dem Instrumentarium des Sozialhilferechts zu begegnen (Zur Möglichkeit der Sozialhilfekürzung nach dem BSHG: vgl. Ivo, FamRZ 2003, 6 [9]).
Oder ganz kurz:
Unter Umständen kann die Ausschlagung die Kürzung der staatlichen Leistungen zur Folge haben, aber auch ein Sozialhilfeempfänger kann nicht dazu gezwungen werden, ein Erbe anzunehmen.
Mit diesem Beschluss hat das LG Aachen der Rechtsprechung des OLG Stuttgart (25.06.2001 - 8 W 494/99) widersprochen, und meines Erachtens mit einer sehr guten Begründung
Das LSG für das Saarland, Urteil vom 12.10.2021 - L 11 SO 3/17 bestätigt die Auffassung des LH Aachen (ab Randnummer 12 wird es interessant).
-- Editiert von User am 31. Juli 2024 10:11
Zitatwüsste ich gern, welche Rechtsgrundlage den Erbe treffen würde, wenn er X € an Geld und xyz Verbindlichkeiten vor sich hat. :
Das käme ganz darauf an, welche Werte die Faktoren X und xyz haben und wie die weiteren uns unbekannten Faktoren / Unwägbarkeiten ausfallen.
Der Sozialhilfeempfänger kann das Erbe insgesamt ausschlagen. Ohne Konsequenzen.ZitatFrage- Sozialhilfeempfänger erbt. Muss er das Geld annehmen? :
Vielen Dank, sehr viel Info, die jetzt eingesetzt werden kann.
Super!
Ja. Genau.ZitatDas käme ganz darauf an, welche Werte die Faktoren X und xyz haben und wie die weiteren uns unbekannten Faktoren / Unwägbarkeiten ausfallen. :
Evtl. kommt ja vom TE noch was zu Zahlen/Summen, wenn das Chaos sich lichtet.
Das dürfte innerhalb 6 Wochen noch zu schaffen sein. Dann weiß man evtl. auch, WER WAS erbt.
Ich würde grundsätzlich und besonders hier von Beschlüssen aus BSHG-Zeiten Abstand nehmen.ZitatMan kann es recht gut mit den beiden Schlusssätzen aus dem Beschluss vom 04.11.2004 - 7 T 99/04 des LG Aachen, zusammenfassen. :
Das seit 1.1.2023 neu geregelte SGB XII sieht in § 82(1) SGB XII vor, dass Erbschaften, Nachlässe usw. Vermögen darstellen.
Ebenso ab 1.1.2023 wurde in §90 SGB XII und der DV dazu geregelt, dass Schonvermögen auf 10.000,- pro Person angehoben wird.
Darüber hinaus vorhandenes Vermögen führt zur Minderung oder zum Entfall der Leistungen Sozialhilfe SGB XII (zumindest Kap.4.)
ZitatOhne Konsequenzen. :
Ich finde solch prophetische Fähigkeiten ja immer sehr faszinierend - wie kann man diese erlangen?.
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