Steuer auf Prozesszinsen einer nicht mehr existenten Firma

29. Juli 2024 Thema abonnieren
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Lifeguard
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Student
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Steuer auf Prozesszinsen einer nicht mehr existenten Firma

Angenommen Bürger B, besaß bis 2013 eine Firma F. 1 Personen Gewerbe.
Angenommen B kaufte über F eine Immobilie, mit der Absicht, diese Teilweise an B zurück zu vermieten.
Nun stellte sich nach Kaufpreisanzahlung von 100K€ heraus, dass hier ein Nichteigentümer ein Dach ausgebaut hatte, was ihm nicht gehörte. B kaufte sich nun selbst, da Bonität von F kaputt, an einem anderen Ort eine um 200 000K€ teurere Immobilie, und gründete in neuem Ort eine neue Firma.
Jetzt ist Insolvenzverfahren vom Verkäufer abgeschlossen, und B bekommt 20 000€ aus der Masse.
Anwalt sagt, buch es auf die Prozesszinsen, und mach den Ausfall nun gegen das Grundbuch geltend.

Wenn jedoch Prozesszinsen zu versteuern sind. Zum einen, die F gibt es seit Jan 2014 nicht mehr.
Auf die 200 000€ zusätzlichen Kredit sind bis heute mehr als 20 000€ Zinsen an die Bank aufgelaufen.
Kann man nun die Zinsausgaben B, von 10 Jahren, gegen den Zinsgewinn auf 10 Jahre aufrechnen, um hier zumindest den Schaden zu minimieren. Oder ist es wirklich so, dass der Staat entgegen Art 6 Abs 1 EMRK verfahren ewig langziehen kann. Und am Ende zahlt der Bürger im Jahr des Zinsgewinns 25%, während die Zinsausgaben. Deutlich höher liegen.
Ferner ist fest zu stellen, dass der Notkauf 2014 an einer Bundesstraße liegt. D.h. würde B heute was gleichartiges im Raum München anschaffen, so müsste er heute ca. 1.2 MIO mehr bezahlen, während der Notkauf "nur" um 600 000€ im Wert gestiegen ist. D.h. woilte B nun von der Bundesstraße, weil zu laut, weg, ist das aktuell unerreichbar; wenn B in München bleiben will.

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13 Antworten
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#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48391 Beiträge, 17073x hilfreich)

Zitat (von Lifeguard):
Kann man nun die Zinsausgaben B

Welche Zinsausgaben?

Zitat (von Lifeguard):
Anwalt sagt, buch es auf die Prozesszinsen,

Warum sollten es Prozesszinsen sein? Welche Fachkenntnisse hat der Anwalt im Steuerrecht?

Zitat (von Lifeguard):
da Bonität von F kaputt,

Und was ist mit F passiert?

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#2
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2915 Beiträge, 1318x hilfreich)

Zinsausgaben, für den zusätzlichen Kredit über 300K. (Also ersatz um 200K teurer, + die fehlende Anzahlung von 100K, die aus Eigenmitteln der F gekommen ist.
Die Bonität von F war mit dem ersten Kauf ausgereizt. B hatte noch Bonität, um im 2. Anlauf zu kaufen.
Anwalt macht kein Steuerrecht. Weswegen B beim Googln von Prozesszinsen und Steuern hellhörig wurde.

B würde gerne die vollen 20K, nun als Sonderzahlung auf das Darlehen machen, um dies runter zu bekommen.

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#3
 Von 
amz621718-85
Status:
Schüler
(438 Beiträge, 43x hilfreich)

Etwas unübersichtlich die Darstellung.

Welche Prozesszinsen? Welches Insolvenzverfahren? Was ist denn jetzt mit der Immobilie, also wie wird die genutzt?

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48391 Beiträge, 17073x hilfreich)

Zitat (von Lifeguard):
Zinsausgaben, für den zusätzlichen Kredit über 300K. (Also ersatz um 200K teurer, + die fehlende Anzahlung von 100K, die aus Eigenmitteln der F gekommen ist.

Und die hat man nicht bereits als Betriebsausgaben in den vergangenen Jahren bei der neuen Firma abgesetzt? Wenn nein, warum nicht?

Zitat (von Lifeguard):
Anwalt macht kein Steuerrecht.

Dachte ich mir und er hat auch keine Ahnung vom Steuerrecht, oder?

Zitat (von Lifeguard):
B würde gerne die vollen 20K, nun als Sonderzahlung auf das Darlehen machen, um dies runter zu bekommen.

Die 20k sind eine Betriebseinnahme der alten Firma und entsprechend zu versteuern.

Schließlich hat man ja wahrscheinlich die 100k im Jahr 2013 auch als Betriebsausgabe gebucht, oder etwa nicht?

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#5
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2478 Beiträge, 656x hilfreich)

Eine Verständnisfrage ...

Ist F eine Kapitalgesellschaft (GmbH, UG, o.ä.)? Dafür spricht diese Formulierung ...

Zitat (von Lifeguard):
B kaufte sich nun selbst, da Bonität von F kaputt,


Oder ist F ein Einzelunternehmen? Dafür spricht diese Formulierung ...
Zitat (von Lifeguard):
Insolvenzverfahren vom Verkäufer abgeschlossen, und B bekommt 20 000€


taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
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#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48391 Beiträge, 17073x hilfreich)

Zitat (von taxpert):
Oder ist F ein Einzelunternehmen? Dafür spricht diese Formulierung ...
Zitat (von Lifeguard):

Insolvenzverfahren vom Verkäufer abgeschlossen, und B bekommt 20 000€

Ich habe den Sachverhalt so verstanden, dass F der Käufer war, der auf 100k€ Schaden im Rahmen der Rückabwicklung des Kaufs sitzen geblieben ist. Aufgrund dieses Schadens war dann die Bonität von F im Keller.

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#7
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2478 Beiträge, 656x hilfreich)

Zitat:
Ich habe den Sachverhalt so verstanden, dass F der Käufer war, der auf 100k€ Schaden im Rahmen der Rückabwicklung des Kaufs sitzen geblieben ist.
Wenn F der Käufer ist und eine andere -natürliche oder juristische- Person als B ist, warum bekommt dann B 20.000 € als Quote aus dem Insolvenzverfahrens obwohl er in keiner Beziehung zum Verkäufer stand?

Deshalb frage ich ja nach, was nun der genaue Sachverhalt ist, da man das bisher geschriebene mal so und mal so auslegen kann. Die steuerlichen Auswirkungen sind dann natürlich unterschiedlich.

taxpert

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#8
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2915 Beiträge, 1318x hilfreich)

Also B war für F ein 4.3 Rechner und einzelperson.
F hatte versucht, den Verlust in 13, mangels gesetzlicher Rechnungsabgrenzung als Verlust zu verbuchen.
Das FG München hat dem ganzen 21 einen Riegel vorgeschoben.
Man dürfe das ganze erst im Jahr des Endes des Insolvenzverfahrens ansetzen.
Die Bonität war daher im Keller, als das F einen Kredit genommen hat, hier die Sicherheit weggebrochen ist, und F keine Ähnliche Sicherheit bekommen hat. Die Bank ist B in soweit entgegen gekommen, als dass sie den Kredit, nun mehr, auf B geschrieben hat, da B höhere Bonität hatte, als F.
Ein Rückvermieten nun der Geschäftsräume ist im Jahr der Anschaffung eben am Steuerberater gescheitert. Und auch hier wieder am Fun Fakt, dass man wohl nur einen Versuch hat, ein Konstrukt ans Finanzamt heranzutragen. Will man nun den Steuerberater in Haftung nehmen, weil man mit negativen Bescheid ja gleich gesagt bekommt, wie es gehen sollte. Dann wird im Haftungsprozess eben vorgezeigt, dass der Weg des Steuerberaters an anderer Stelle richtig war. Und das ganze endet mit Ermessen des Richters. Wenn man sich nun §839 II BGB anschaut, und die Rechtssprechung zu §339 StGB, dann hört man hier auf.

Also der Übersicht halber.
F hat 2013 100 000€ anbezahlt.
V (GmbH) hat, nachdem er 2015 zur Rückzahlung verurteilt wurde, insolvenz angemeldet.
F (2014 geschlossen) hat 2021 ein Urteil erwirkt, in dem er, was B bis heute nicht versteht, gesagt bekam, den Verlust im Jahr des Ausgangs des Insolvenzverfahrens zu buchen.
Im Jahr 2024 wird nun Insolvenzverfahren geschlossen. Und B überlegt sich, die vollen 100 K€ nun gegenüber Grundbuch geltend zu machen, da nun alle Prozesse die nach §839 III zu führen sind, abgeschlossen sind.
Daher bietet es sich an, die Einnahme auf die Zinsen zu verbuchen, die mit abgeurteilt wurden.
Steuerlich scheint es nun aus Sicht des Bs zu folgendem Problem zu kommen.

B hat nun über die Jahre mehr als die 50K an Zinsen bezahlt. die Zinsen sind über den selben Zeitraum aufgelaufen. Wie kann man nun also die Zinsausgaben von 11 Jahren, gegen Zinseinnahmen über 10 Jahre rechnen. So dass mit dem Zufluss nun der Kredit getilgt wird. Mit den vollen 100 000€ dann in Staatshaftung wäre B Schuldenfrei.

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#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48391 Beiträge, 17073x hilfreich)

Zitat (von Lifeguard):
Also B war für F ein 4.3 Rechner und einzelperson.

Und was war jetzt F? Eine Kapitalgesellschaft?

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#10
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2915 Beiträge, 1318x hilfreich)

B war der Inhaber der Einzelpersonengesellschaft F.

B macht seit Flowtex keine Kapitalgesellschaften mehr, die im Rahmen Ist versteuerung, selbst in Zahlungsschwierigkeiten kommen, wenn eine größere gestellte Forderung ausbleibt; das FA aber in der Regel sein Geld holt.

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#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48391 Beiträge, 17073x hilfreich)

Zitat (von Lifeguard):
B war der Inhaber der Einzelpersonengesellschaft F.

Also sind B und F identisch.

Zitat (von Lifeguard):
F (2014 geschlossen) hat 2021 ein Urteil erwirkt, in dem er, was B bis heute nicht versteht, gesagt bekam, den Verlust im Jahr des Ausgangs des Insolvenzverfahrens zu buchen.

Also B konnte die 100.000€ nicht in 2013, sondern erst in 2024 absetzen.

Zitat (von Lifeguard):
Und B überlegt sich, die vollen 100 K€ nun gegenüber Grundbuch geltend zu machen,

Wie ist das jetzt gemeint. Seit wann kann man Verluste gegenüber dem Grundbuch geltend machen?

Zitat (von Lifeguard):
Daher bietet es sich an, die Einnahme auf die Zinsen zu verbuchen, die mit abgeurteilt wurden.



Zitat (von Lifeguard):
B hat nun über die Jahre mehr als die 50K an Zinsen bezahlt.

Die B doch sicher als Betriebsausgaben gelten gemacht hat, oder?

Zitat (von Lifeguard):
Wie kann man nun also die Zinsausgaben von 11 Jahren, gegen Zinseinnahmen über 10 Jahre rechnen.

Welche Zinseinnahmen?

Zitat (von Lifeguard):
Mit den vollen 100 000€ dann in Staatshaftung wäre B Schuldenfrei.

Welche Staatshaftung?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2915 Beiträge, 1318x hilfreich)

F und B ist identisch.

34 GG Anspruch ist Subsidär.
Also Fehler im Grundbuch. Für den Dachspeicher wurde 2007 ein Sondernutzungsrecht erworben. Dies war dem GB auch bekannt. 2010 hat der Sondernutzungsberechtigte sein Sondereigentum am OG, mit dem Sondernutzungsrecht am DG verbunden, und seine Wohnung dorthin erweitert. 2012 wurde nun dieses Objekt in eine GmbH des Sondernutzungsberechtigten eingelegt. (Vgl. V ZR 210/03) 2012 hat die GmbH nun dieses Objekt in 2 Wohnungen geteilt. Die DG Wohnung wurde nun 13 an F veräußert. Die Wohnung war das Maximum, was an Bonität sich die F leisten konnte, um dann aus der F heraus, die Wohnfläche, dem B als Betriebswohnung zu überlassen.
B wollte sich im Anschluss noch im selben Objekt die EG Wohnung kaufen. Im Rahmen dieses Kaufs, kam der ganze Schlammassel ans licht. das GB teilte B, und damit auch F mit, dass man kein Eigentum am DG erwerben kann. Damit war der Gutglaubensschutz der F dahin.
Die Bank zog die Kreditzusagen sowohl für EG als auch DG zurück. B kaufte nun ein Ersatzobjekt für 200K€ mehr.
Durch Formfehler, "Stichwort Geldzahlungen", war es nun nicht möglich, das Fneu, sich nun ihren Bereich mietete. Für selbst genutzes Wohneigentum kann man wohl die Zinsen nicht in Abzug bringen.
Zumindest wurde das so gestrichen.
Womit aus Sicht des Bs die Ungerechte Situation entsteht, dass in 2013 ein Gewinn von 150K versteuert wurde.
2024 wohl ein Gewinn von 50K anfällt. D.h. der Verlust in 13 hätte andere Effekte, als 2024.
Wird nun der Zufluss aus Insolvenz auf Zins gebucht, so werden wohl die in 9 Jahren entstandenen Prozesszinsen nicht gegen die 9 Jahre entstandenen Zinsen verrechnet. Oder sehe ich hier etwas falsch?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48391 Beiträge, 17073x hilfreich)

Zitat (von Lifeguard):
F und B ist identisch.

Zitat (von Lifeguard):
um dann aus der F heraus, die Wohnfläche, dem B als Betriebswohnung zu überlassen.

Auweia

Zitat (von Lifeguard):
2012 hat die GmbH nun dieses Objekt in 2 Wohnungen geteilt.

Offensichtlich ist das jedenfalls grundbuchrechtlich nicht erfolgt. Und das hat der Notar beim Verfassen des Kaufvertrags nicht bemerkt?

Zitat (von Lifeguard):
Damit war der Gutglaubensschutz der F dahin.

Welcher Gutglaubensschutz?

Zitat (von Lifeguard):
Durch Formfehler, "Stichwort Geldzahlungen", war es nun nicht möglich, das Fneu, sich nun ihren Bereich mietete.

Verstehe ich nicht.

Zitat (von Lifeguard):
Wird nun der Zufluss aus Insolvenz auf Zins gebucht,

Die Buchung ist kein Wunschkonzert.

Zitat (von Lifeguard):
so werden wohl die in 9 Jahren entstandenen Prozesszinsen nicht gegen die 9 Jahre entstandenen Zinsen verrechnet.

Ich verstehe nicht, was Du meinst.

Aber im Hinblick auf folgende Aussage:
Zitat (von Lifeguard):
um dann aus der F heraus, die Wohnfläche, dem B als Betriebswohnung zu überlassen.

halte ich das von vorneherein für eine private Nutzung, so dass die damit verbundenen Verluste sowieso nicht steuerlich geltend gemacht werden können. Bestenfalls ist für z.B. ein betrieblich genutztes Arbeitszimmer ein anteiliger Betriebsausgabenabzug möglich.

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