Wettbewerbsklausel trotz fehlender Urkunde gültig?

30. Juli 2024 Thema abonnieren
 Von 
go676960-61
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Wettbewerbsklausel trotz fehlender Urkunde gültig?

Hallo liebe Community,

ich habe im Dezember 2023 einen AV unterschrieben als leitender Angestellter und bis dato trotz mehrmaliger Aufforderung ein paar Anhänge aus dem Arbeitsvertrag nicht bekommen, wie z.B. mein virtual Shares Programm. Sehr ärgerlich und meinetwegen auch naiv von mir, denn hier war mündlich eine hohe Summe abgesprochen und ich wurde immer wieder mit neuen Dingen vertröstet, Grund für die Verzögerungen ist immer "etwas mit den Investoren..." Abgesehen davon, dass es auch sonst nicht rund läuft mit dem Produkt (Ich arbeite im Vertrieb), möchte ich lediglich eine Sache bzgl. Wettbewerbsrecht von euch wissen:

Ich habe folgendes "reinverhandelt" als Absicherung für mich, allerdings habe ich wie schon beim virtual shares Programm den Anhang / die Urkunde aus Punkt 6 NICHT erhalten. Dennoch müsste diese Vereinbarung gültig sein, oder? Ich werde definitiv etwas anderes machen als in Punkt 2, also sollte ich die gesetzliche Karenzentschädigung für 2 Jahre bekommen, egal ob ich kündige oder gekündigt werde. Korrekt?

AUSZUG:

XII. Wettbewerbsvereinbarung

1. Während der Dauer des Vertrages ist es dem Arbeitnehmer ohne ausdrückliche
Zustimmung des Unternehmens nicht gestattet, für ein Unternehmen tätig zu werden,
welches mit dem Untemehmen in direktem oder indirektem Wettbewerb steht. Der
Arbeitnehmer verpflichtet sich, ein solches Unternehmen weder unmittelbar noch mittelbar
zu beraten oder in sonstiger Weise zu unterstützen, zu errichten, zu erwerben oder sich
daran zu beteiligen, außer der Anteilsbesitz ermöglicht keine Einflussnahme auf die
Unternehmensorgane.

2. Für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung dieses Vertrages gilt ein
Wettbewerbsverbot von folgendem örtlichen und sachlichen Umfang:
a. Firma X
b. Firma Y
c. Dienstleister im Bereich „A"
d. Dienstleister im Bereich „B"
e. Dienstleister im Bereich „C"

3. Für die Dauer des Wettbewerbsverbotes zahlt das Unternehmen an den Arbeitnehmer die
gesetzlich vorgesehene Karenzentschädigung.

4. Das Unternehmen kann auf die Einhaltung des Wettbewerbsverbotes verzichten. Eine
entsprechende Erklärung muss schriftlich vor Beendigung des Anstellungsverhältnisses
abgegeben werden. Verzichtet das Unternehmen auf das Wettbewerbsverbot, so entfällt
die Pflicht zur Zahlung der Entschädigung nach Absatz 3 mit dem Ablauf eines Jahres seit
der Erklärung.

5. Für jeden Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot zahlt der Arbeitnehmer an das
Unternehmen eine Vertragsstrafe in Höhe einer Bruttomonatsvergütung nach Ziffer III.
Besteht die Zuwiderhandlung in einer fortgesetzten Tätigkeit, entsteht die Vertragsstrafe
für jeden angefangenen Monat neu.

6. Die Urkunde gemäß Paragraf 74 Absatz 1 HGB ist dem Arbeitnehmer ausgehändigt
worden. Mit der Unterzeichnung dieses Vertrags bestätigt der Arbeitnehmer den Empfang
der Urkunde.
7. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Paragrafen 74 ff. HGB sinngemäß.

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Holperik
Status:
Praktikant
(595 Beiträge, 195x hilfreich)

Zitat (von go676960-61):
habe ich wie schon beim virtual shares Programm den Anhang / die Urkunde aus Punkt 6 NICHT erhalten. Dennoch müsste diese Vereinbarung gültig sein, oder? Ich werde definitiv etwas anderes machen als in Punkt 2, also sollte ich die gesetzliche Karenzentschädigung für 2 Jahre bekommen, egal ob ich kündige oder gekündigt werde. Korrekt?

Naja, grundsätzlich unterliegt das Wettbewerbsverbot der Schriftform, dass heißt diese wäre nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart worden ist.
Schriftform bedeutet im Original auf Papier mit Unterschriften.
Können Sie diese schriftlich nicht vorlegen, wird es in einem Rechtsstreit um die Karenzentschädigung schwierig. Zwar können Sie den Arbeitgeber auffordern, diese vorzulegen, aber was, wenn diese Vereinbarung auch dort plötzlich "verschwunden" ist, z.B. weil der AG kein Interesse mehr an dem Wettbewerbsverbot hat und er sich nach Kündigung nicht mehr davon lösen kann....
Dieses Problem sollten Sie vielleicht vorab dadurch umgehen, dass Sie erstmal Einsicht in Ihre Personalakte nehmen, um mal zu gucken, ob dort die vollständige Vereinbarung vorhanden ist.

Wenn Sie dem Wettbewerbsverbot folgen, woanders arbeiten und vor allem beweisen können, dass diese Vereinbarung existiert, steht ihnen grds. die Karenzentschädigung zu.
Je nachdem wieviel sie in dem neuen Job verdienen, wäre ggf. § 74c HGB zu beachten, der grds. ab 110% eine Anrechnung des neuen Gehaltes vorsieht, d.h. neues Gehalt und Karenzentschädigung werden addiert, übersteigt die Summe die zuletzt bezogene Vergütung um mehr als 10%, wird die Karenzentschädigung entsprechend gemindert, und zwar so, dass dem Arbeitnehmer nicht mehr als 110% der zuletzt bezogenen Vergütung zukommen.
Also:
Sie haben ursprünglich 4.000 € im Monat verdient. Die gesetzliche Mindestkarenzentschädigung beträgt 50%, also 2.000 €. Verdienen Sie während des bestehenden Wettbewerbsverbots zusätzlich 3000 €, so ist die Summe aus Karenzentschädigung und anderweitigem Verdienst (5.000 €) höher als die zuletzt gezahlte Vergütung. Die zuletzt gezahlte Vergütung darf aber nur bis maximal 10% überschritten werden (also 4400 €). Damit ist die Karenzentschädigung zu kürzen, und zwar so, dass nicht mehr als die zulässigen 4400 € übrig bleiben. Statt 2000 € müssen damit künftig nur noch 1400 € Karenzentschädigung gezahlt werden.

-- Editiert von User am 30. Juli 2024 12:03

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
go676960-61
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Holperik):
Naja, grundsätzlich unterliegt das Wettbewerbsverbot der Schriftform, dass heißt diese wäre nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart worden ist.
Schriftform bedeutet im Original auf Papier mit Unterschriften.
Können Sie diese schriftlich nicht vorlegen, wird es in einem Rechtsstreit um die Karenzentschädigung schwierig. Zwar können Sie den Arbeitgeber auffordern, diese vorzulegen, aber was, wenn diese Vereinbarung auch dort plötzlich "verschwunden" ist, z.B. weil der AG kein Interesse mehr an dem Wettbewerbsverbot hat und er sich nach Kündigung nicht mehr davon lösen kann....
Dieses Problem sollten Sie vielleicht vorab dadurch umgehen, dass Sie erstmal Einsicht in Ihre Personalakte nehmen, um mal zu gucken, ob dort die vollständige Vereinbarung vorhanden ist.


Danke für die Antwort. Der Auszug mit dem Wettbewerbsverbot ist Bestandteil des normalen Arbeitsvertrags, also keine gesonderte Vereinbarung. Den wird der Arbeitgeber wohl eher schwer "verschwinden" lassen können.

Lediglich diese Urkunde habe ich nicht, wie auch immer die heißt und was der Inhalt sein mag. Dementsprechend gehe ich jetzt davon aus, dass ich hier abgesichert bin, werde es aber nochmal anwaltlich prüfen lassen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2402 Beiträge, 369x hilfreich)

Zitat (von go676960-61):
Lediglich diese Urkunde habe ich nicht

Unabhängig davon, ob sie die Urkunde jetzt bekommen haben oder nicht bekommen haben.

Gegenüber Ihrem Arbeitgeber haben Sie schriftlich versichert die Urkunde erhalten zu haben. Beweisen Sie jetzt den Nichterhalt. Diese "Urkunde" ist dann eben in Ihrem Fall der Arbeitsvertrag.

Ich frage mich aber gerade wo genau die Höhe der Karenzentschädigung definiert ist. Meiner Meinung nach gibt es keine "gesetzlich vorgesehene Karenzentschädigung". Es gibt einen Mindestwert, aber eben keinen gesetzlich vorgeschriebenen Wert. Der Arbeitsvertrag definiert aber nicht den Mindestwert sondern den nicht existierenden gesetzlich vorgeschriebenen Wert. Für mich wäre das ein Angriffspunkt.

-- Editiert von User am 30. Juli 2024 14:44

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
go676960-61
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
Gegenüber Ihrem Arbeitgeber haben Sie schriftlich versichert die Urkunde erhalten zu haben. Beweisen Sie jetzt den Nichterhalt. Diese "Urkunde" ist dann eben in Ihrem Fall der Arbeitsvertrag.

Ich frage mich aber gerade wo genau die Höhe der Karenzentschädigung definiert ist. Meiner Meinung nach gibt es keine "gesetzlich vorgesehene Karenzentschädigung". Es gibt einen Mindestwert, aber eben keinen gesetzlich vorgeschriebenen Wert. Der Arbeitsvertrag definiert aber nicht den Mindestwert sondern den nicht existierenden gesetzlich vorgeschriebenen Wert. Für mich wäre das ein Angriffspunkt.


Naja die Urkunde kann ich ja auch "verloren" haben... aber unabhängig davon ist ja die Frage: Muss ich diese Urkunde besitzen, um meine Ansprüche geltend zu machen?

Zur Mindesthöhe dachte ich, dass es immer min. 50% sind. So habe ich zumindest den folgenden Satz interpretiert:

§74 abs.2 HGB - und das ist doch ein "Gesetz" ?!?
(2) Das Wettbewerbverbot ist nur verbindlich, wenn sich der Prinzipal verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der von dem Handlungsgehilfen zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht.

-- Editiert von User am 30. Juli 2024 15:03

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Holperik
Status:
Praktikant
(595 Beiträge, 195x hilfreich)

„Zur Mindesthöhe dachte ich, dass es immer min. 50% sind. So habe ich zumindest den folgenden Satz interpretiert:

§74 abs.2 HGB - und das ist doch ein "Gesetz" ?!?
(2) Das Wettbewerbverbot ist nur verbindlich, wenn sich der Prinzipal verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der von dem Handlungsgehilfen zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht."

Stimmt, aber das heißt nicht, dass sie die Mindesthöhe immer On Top bekommen. Da gilt eben die Anrechnung gem. 74 c HGB. Vielmehr wird das eigene Einkommen angerechnet, was u. U. dazu führen kann, dass der Ex-Arbeitgeber weniger oder gar nichts zahlen muss. Andersherum gilt aber auch, dass die volle Karenzentschädigung zu zahlen ist, wenn der AN deutlicher weniger im neuen Job oder auch gar nichts verdient, z.B. weil im Rahmen des Wettbewerbsverbotes erstmal ein Sabbatical macht oder Elterngeld bezieht usw.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
go676960-61
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Holperik):
Stimmt, aber das heißt nicht, dass sie die Mindesthöhe immer On Top bekommen. Da gilt eben die Anrechnung gem. 74 c HGB. Vielmehr wird das eigene Einkommen angerechnet, was u. U. dazu führen kann, dass der Ex-Arbeitgeber weniger oder gar nichts zahlen muss. Andersherum gilt aber auch, dass die volle Karenzentschädigung zu zahlen ist, wenn der AN deutlicher weniger im neuen Job oder auch gar nichts verdient, z.B. weil im Rahmen des Wettbewerbsverbotes erstmal ein Sabbatical macht oder Elterngeld bezieht usw.


Wunderbar, dann sind wir auf dem gleichen Nenner.

Ich würde diese 2 Jahre für 6-9 Monate Sabattical und danach für eine berufliche Umorientierung nutzen, bei der ich wahrscheinlich erstmal 30-40% weniger verdiene im ersten oder gar zweiten Jahr.

Vielen Dank für die Hilfe und das Schaffen von Verständnis

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
KarlMachtMit
Status:
Schüler
(209 Beiträge, 28x hilfreich)

Zitat (von go676960-61):
diese 2 Jahre

Da sollten sie hiermit:
Zitat (von go676960-61):
Ich werde definitiv etwas anderes machen als in Punkt 2
auf kleiner Flamme kochen, sonst macht der AG nämlich
Zitat (von go676960-61):
Das Unternehmen kann auf die Einhaltung des Wettbewerbsverbotes verzichten

Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124136 Beiträge, 40326x hilfreich)

Zitat (von go676960-61):
Muss ich diese Urkunde besitzen, um meine Ansprüche geltend zu machen?

Nö.

Aber wenn man klagt ist es vor Gericht für die eigenen Rechtsposition mehr als suboptimal, wenn man nur unsubstantiierte Behauptungen hat und keine Beweise - solche Klagen werden nämlich recht regelmäßig abgewiesen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
vacantum
Status:
Lehrling
(1405 Beiträge, 238x hilfreich)

Zitat (von go676960-61):
Ich habe folgendes "reinverhandelt" als Absicherung für mich, allerdings habe ich wie schon beim virtual shares Programm den Anhang / die Urkunde aus Punkt 6 NICHT erhalten.
Was wird denn hier im Thread über die Urkunde disktutiert?
Selbstverständlich hat der Arbeitnehmer die Urkunde erhalten. Der unterschriebene Arbeitsvertrag selbst ist die Urkunde und entspricht vom Inhalt her exakt § 74 ff HGB.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2402 Beiträge, 369x hilfreich)

Zitat (von KarlMachtMit):
auf kleiner Flamme kochen, sonst macht der AG nämlich

Zitat (von go676960-61):
Das Unternehmen kann auf die Einhaltung des Wettbewerbsverbotes verzichten



Wenn man nur einen einzigen Satz mehr gelesen hätte als man zitiert hat, hätte man erkennt, dass das der Verzicht nur vor dem Ende des AV erklärt werden kann.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
KarlMachtMit
Status:
Schüler
(209 Beiträge, 28x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
Wenn man nur einen einzigen Satz mehr gelesen hätte als man zitiert hat, hätte man erkennt, dass das der Verzicht nur vor dem Ende des AV erklärt werden kann.

Der ist doch noch nicht zuende, zumindest habe ich das hier so verstanden:
Zitat (von go676960-61):
, egal ob ich kündige oder gekündigt werde.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
vacantum
Status:
Lehrling
(1405 Beiträge, 238x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
Wenn man nur einen einzigen Satz mehr gelesen hätte als man zitiert hat, hätte man erkennt, dass das der Verzicht nur vor dem Ende des AV erklärt werden kann.
Und? Im Sachverhalt ist das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt.

0x Hilfreiche Antwort

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