Nachträglich genehmigter Urlaub gestrichen

30. Juli 2024 Thema abonnieren
 Von 
harry2772
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 2x hilfreich)
Nachträglich genehmigter Urlaub gestrichen

Hallo an alle,

brauche mal eure Hilfe.

Eine gute Freundin von mir hat Anfang März 2024 einen Urlaub für September 2024 gebucht.
Diesen hat Sie von Ihrer Vorgesetzen auch genehmigt bekommen.
Was Sie aber zu diesem Zeitpunkt nicht wusste und Ihr auch keiner gesagt hatte, dass dieser Urlaub
Jederzeit gestrichen werden kann da dieser nicht in der Urlaubsplanung stand welche am Jahresende gemacht wird und von der Obersten Chefin genehmigt wird.

So kommt es wie es kommen musste, Urlaub gestrichen……aber Flug, Hotel gebucht……
Begründung von Ihrer Obersten Chefin: dieser wurde Nachträglich eingereicht und kann somit jederzeit gestrichen werden.

Seht Ihr da Irgendwelche Chancen, oder Pech gehabt.

Das sind die Info welche ich gerade von Ihr bekommen habe.
Kenne mich null aus im Arbeitsrecht !.

Viele Grüße

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17 Antworten
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#1
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(18029 Beiträge, 6626x hilfreich)

Der AG kann Urlaubsanträge genehmigen oder verweigern.
Was nicht geht: Urlaub genehmigen und später widerrufen*). Nett ausgedacht, aber vor Gericht wohl chancenlos.
Sie hat also gute Chancen, fragt sich nur: worauf?

Möglichkeit 1: Wenn der AG Urlaub widerruft, hat er auch die Kosten für Storno etc. zu tragen
Möglichkeit 2: Deine Freundin klagt den Urlaub ein via Schnellentscheidung beim Arbeitsgericht.

Zeit für M2 ist noch. Was immer die Freundin am Ende tut: es wird Stress geben.

*) in aller Regel jedenfalls nicht; die Ausnahmen müssen hier aber kaum erörtert werden. Ganz daneben ist die Begründung 'außertourlich eingereicht' - bedingte Zusagen sind da nicht möglich, weil das AN in eine unmögliche Position bringt.

-- Editiert von User am 30. Juli 2024 14:33

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#2
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1617 Beiträge, 683x hilfreich)

Zitat (von harry2772):
F hat ... von Ihrer Vorgesetzen Urlaub im September 2024 genehmigt bekommen.


Gibt es in Fs Betrieb ( z.B. mit dem Betriebsrat vereinbarte ) Grundsätze zur Urlaubsplanung usw. ?

Zitat (von harry2772):
Oberste Chefin: Nachträglich eingereichter und genehmigter Urlaub kann jederzeit gestrichen werden.


Unsinn.

Auch bei "nachträglich" beantragtem Urlaub hätte die Arbeitnehmerin jedenfalls den gesetzlichen Anspruch auf wunschgemäße Urlaubsgewährung - "es sei denn, daß der Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.", § 7 Bundesurlaubsgesetz.

Höchstens in TARIFVERTRÄGEN könnte davon arbeitnehmernachteilig abgewichen werden: tariflich dürfte dem Arbeitgeber also erlaubt werden, Urlaubswünsche auch dann abzulehnen, wenn Wünsche anderer Arbeitnehmer dem entgegenstehen, ohne dass die mit ihren Urlaubswünschen bevorzugten Arbeitnehmer aus sozialen Gründen vorzugswürdig zu sein bräuchten. Allein der Umstand, dass andere Arbeitnehmer "schneller" waren mit ihren Urlaubswünschen, oder dem Arbeitgeber belohnungswürdig erscheinen, könnte den Arbeitgeber nach den tariflichen Bestimmungen zur Urlaubsverweigerung berechtigen.

Eine Bestimmung, selbst eine mit dem Betriebsrat vereinbarte, und erst recht eine vom Arbeitgeber einseitig aufgestellte, wonach bei der Gewährung von Urlaubswünschen nicht "soziale Gesichtspunkte" für die Vorrangigkeit maßgeblich sein sollen, wäre unzulässig, § 13 Bundesurlaubsgesetz.

Und wenn beantragter Urlaub erst einmal wirksam gewährt wurde ( unklar, ob das hier der Fall ist: )

Zitat (von harry2772):
Freundin hat ... von Ihrer Vorgesetzen Urlaub genehmigt bekommen.


dann kann die Urlaubsgewährung nicht mehr widerrufen werden, oder zumindest nicht mehr ohne den durch den Widerruf entstandenen Schaden ( z.B. Reiserücktritts-Kosten, Kosten für die vorzeitige Rückkehr an den Arbeitsort) ersetzen zu müssen.

In einem Tarifvertrag könnten die Voraussetzungen eines für den Arbeitgeber "kostenfreien" Rechts zum Widerruf bereits gewährten Urlaubs geregelt sein. Ein "betriebseigenes" Recht, erteilten Urlaub ohne Entschädigungspflicht widerrufen zu können, kann sich der Arbeitgeber weder selbst gewähren, noch arbeitsvertraglich oder per Betriebsvereinbarung aushandeln.

RK

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#3
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17389 Beiträge, 5947x hilfreich)

Zitat (von harry2772):
Diesen hat Sie von Ihrer Vorgesetzen auch genehmigt bekommen.
Und damit ist das Ende der Fahnenstange erreicht. Der Urlaub wurde genehmigt und darf nicht widerrufen werden.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124303 Beiträge, 40350x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Und damit ist das Ende der Fahnenstange erreicht.

Oder es hat sich nur die Grube geöffnet ...



Zitat (von harry2772):
Diesen hat Sie von Ihrer Vorgesetzen auch genehmigt bekommen.

Und diese war auch zur Geheimgang berechtigt?



Zitat (von harry2772):
dass dieser Urlaub Jederzeit gestrichen werden kann da dieser nicht in der Urlaubsplanung stand welche am Jahresende gemacht wird und von der Obersten Chefin genehmigt wird.

Gibt es dazu eine vertragliche Vereinbarung?
Da wäre dann mal der Wortlaut derselben wichtig.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(18029 Beiträge, 6626x hilfreich)

Bundesurlaubsgesetz § 13 Unabdingbarkeit
(1) Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 kann in Tarifverträgen abgewichen werden ... ...

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#6
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(18029 Beiträge, 6626x hilfreich)

... mich interessiert, was deine Freundin nun tut oder tun wird. Und wie die Sache ausgeht. So üppig Zeit ist ja nun nicht mehr gegeben.
Hältst du uns bitte auf dem Laufenden?!

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#7
 Von 
harry2772
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 2x hilfreich)

Vielen Vielen Dank für die super Antworten.

Nicht direkt meine Freundin, aber eine gute Freundin (Smile).

WIr wollten eigentlich zusammen nach Johannesburg fliegen da ich keine Lust hatte allein bzw. mir es mit zu gefährlich ist allein mit dem Auto unterwegs.

Kam grad per Whatsup:
Bekommt Urlaub nicht da er nicht durch die oberste Leitung Leitung am Jahresende Genehmigt wurde.
Sie hätte sich die Zusage Ihrer direkten Vorgesetzten (Chefin) schriftlich geben lassen sollen.
Zusage kam nur mündlich (war das erstemal), deshalb dachte Sie das geht so.

Begründung: Maxiumum an Kollegen welche im Urlaub sind ist erreicht.
Personalrat ist wohl auf Ihrer Seite und möchte das die Kosten wohl übernommen werden.

Vielleicht wichtig, arbeitet in einer Forensichen Psychiatrie als Krankenschwester.

Ziel ist eigentlich den Urlaub anzutreten. Ich Selbständig und hab dafür extra meinen Betrieb zu....

Rechtschutz ist bei Ihr vorhanden.

Was meint Ihr, macht Sinn einen Eilantrag auf Urlaub oder lieber sein lassen und versuchen Das Geld
eunzuklagen ?

Viele Grüße




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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124303 Beiträge, 40350x hilfreich)

Zitat (von harry2772):
Was meint Ihr, macht Sinn einen Eilantrag auf Urlaub oder lieber sein lassen und versuchen Das Geld eunzuklagen ?

Warum nicht beides machen?
Erst den Urlaub einklagen, wenn das abgelehnt wird Schadenersatz.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(18029 Beiträge, 6626x hilfreich)

Auf Bewilligung des Urlaubs klagen.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Mark72
Status:
Beginner
(120 Beiträge, 15x hilfreich)

Zitat (von harry2772):
Kam grad per Whatsup:
Bekommt Urlaub nicht da er nicht durch die oberste Leitung Leitung am Jahresende Genehmigt wurde. Sie hätte sich die Zusage Ihrer direkten Vorgesetzten (Chefin) schriftlich geben lassen sollen. Zusage kam nur mündlich (war das erstemal), deshalb dachte Sie das geht so.


Hallo,
damit war der Urlaub nie genehmigt und der AG ist im Recht, wenn er den Urlaub untersagt.
Weder der Urlaub noch Schadensersatz kann hier eingeklagt werden.
MfG
Mark

-- Editiert von User am 31. Juli 2024 17:15

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#11
 Von 
Tehlak
Status:
Lehrling
(1001 Beiträge, 294x hilfreich)

Zitat (von Mark72):
damit war der Urlaub nie genehmigt und der AG ist im Recht, wenn er den Urlaub untersagt.


Völliger Blödsinn. Auch mündlich genehmigter Urlaub ist genehmigt wenn die Genehmigung durch die dafür autoristierte Person erfolgt. Sprich wenn wenn die Vorgesetzte sonst auch die Urlaubsgenehmigungen regelt darf man als Arbeitnehmer hier auf die Genehmigung vertrauen.

Das einzige Problem bei mündlichen Genehmigungen ist halt die Beweisbarkeit.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1865 Beiträge, 1013x hilfreich)

Hat die oberste Chefin nicht argumentiert, dass der Urlaubswunsch nachträglich eingereicht wurde? Damit hat sie doch bestätigt, dass da was war.
Wenn das aber auch nur mündlich war, dann wird's eng.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17389 Beiträge, 5947x hilfreich)

Zitat (von harry2772):
Zusage kam nur mündlich (war das erstemal), deshalb dachte Sie das geht so.

Moment mal, bedeutet das, dass man nur gefragt hat ob man im gewünschten Zeitraum Urlaub bekommen würde und jetzt, bei der schriftlichen Beantragung, wurde dieser abgelehnt???
Bitte mal aufklären, das wäre dann ein völlig anderer Sachverhalt als zu Beginn dargestellt!

Signatur:

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0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
vacantum
Status:
Lehrling
(1416 Beiträge, 242x hilfreich)

Zitat (von harry2772):
Diesen hat Sie von Ihrer Vorgesetzen auch genehmigt bekommen.
Ist ein Widerspruch zu:
Zitat (von harry2772):
Zusage kam nur mündlich (war das erstemal), deshalb dachte Sie das geht so.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
harry2772
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 2x hilfreich)

Vielen Dank für all die Hilfen.

SIe will nicht klagen.....
Betriebrat will wohl versuchen das Sie die Kosten erstattet bekommt....Vielleicht geschehen ja noch Wunder.

Ich hatte SIe noch gefragt wie kommen die erst jetzt drauf das Dein Urlaub gestrichen wird, da meinte Sie, weil jezt der neue Arbeitsplan zwischen Ihrer Vorgestetzten und nächsten Vorgesetzten erstellt wurde...

Vielen Dank für euere Hilfe, kann dann hier zu !

Viele Grüße

-- Editiert von User am 2. August 2024 12:36

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17389 Beiträge, 5947x hilfreich)

Schade, dass du die Rückfragen nicht beantwortest.

Signatur:

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0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124303 Beiträge, 40350x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Schade, dass du die Rückfragen nicht beantwortest.

Seine Bekannte mag wohl nicht ...


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