Ermittlungsverfahren Strafmaß

30. Juli 2024 Thema abonnieren
 Von 
Klaus249
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Ermittlungsverfahren Strafmaß

Guten Tag,
ein Kollege von mir hatte vor 2 Jahren eine Hausdurchsuchung, bei dem einige Sachen sichergestellt wurden.
Nun hat er nach 2 Jahren Post vom Gericht bekommen für die Gerichtsverhandlung.
Nun fragt er und ich mich auch, ob die 2 Jahre Ermittlungsverfahren mit in das Strafmaß einberechnet werden. Also zum Beispiel wenn er jetzt 5 Jahre oder so bekommt die 2 Jahre die, die Ermittlung gedauert hat davon abgezogen werden so das er dann nur 3 Jahre in Haft muss.
Weiß da jemand was?
LG

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33352 Beiträge, 17417x hilfreich)

Also zum Beispiel wenn er jetzt 5 Jahre oder so bekommt die 2 Jahre die, die Ermittlung gedauert hat davon abgezogen werden so das er dann nur 3 Jahre in Haft muss. Das ist definitiv NICHT so.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17253 Beiträge, 9510x hilfreich)

Wenn der Beschuldigte in Untersuchungshaft sitzt, wird die Zeit der Untersuchungshaft auf die Strafhaft angerechnet - aber der Kollege sitzt ja wohl nicht in Haft.

Überlange Verfahrensdauer kann zwar strafmildernd sein, aber das beruht dann im wesentlichen auf positivem Nachtatverhalten. Je länger die Tat her ist, desto mehr Zeit hat man, wieder auf den "Pfad der Tugend" zurückzukehren.
Wenn die Tar also 2 Jahre her ist und das Gericht sieht, dass der Angeklagte in den 2 Jahren sein Leben wieder in den Griff bekommen hat, dann wird das Gericht das positiv werten - nicht wegen der Zeit, sondern wegen der Verbesserung der Persönlichkeit.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39432 Beiträge, 14156x hilfreich)

Ergänzend ist noch zu berücksichtigen, dass die lange Dauer von Ermittlungsverfahren ja häufig auch von von dem Umfang abhängen, es gibt nun mal "arbeitsintensive" Verfahren und solche, die nicht so aufwändig sind. Und häufig sind Verfahren ja auch zeitintensiver, einfach, weil die Täter von ihrem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch machen. Das ist zwar das gute Recht der Beschuldigten, nur es wäre doch ein Unding, wenn aufgrund dieser Haltung es zu Zeitverzögerungen kommt und diese Haltung dann noch prämiert wird.

Die Konsequenz wäre doch, dass jemand, der gesteht und deshalb schneller verurteilt wird, letztlich härter bestraft wird als jemand, der verzögert.

wirdwerden

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