Auswirkung Umzug auf Bildungsgutschein?

30. Juli 2024 Thema abonnieren
 Von 
Dimitriev
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)
Auswirkung Umzug auf Bildungsgutschein?

Ein Arbeitsloser erhält von der Arbeitsagentur einen Bildungsgutschein für eine Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung bei einem Träger. Die Maßnahme beginnt und findet am Wohnort des Arbeitslosen statt. Die Arbeitsagentur übernimmt die Lehrgangskosten. Fahrkosten fallen keine an.

Während der laufenden Maßnahme muss der Arbeitslose aus privaten Gründen umziehen. Diesen Umzug meldet der Arbeitslose der Arbeitsagentur. An seinem neuen Wohnort ist nun abr eine andere Arbeitsagentur zuständig. Dennoch möchte der Arbeitslose die bereits vor dem Umzug begonnene Maßnahme an seinem alten Wohnort fortführen. Fahrtkosten fallen weiterhin keine an.

Lässt der Umzug die Gültigkeit des Bildungsgutscheins entfallen? Muss der Arbeitslose bei der jetzt zuständigen Arbeitsagentur alles erneut beantragen? Oder kann der Arbeitslose die Maßnahme fortführen? Wo ist dazu etwas im Gesetz geregelt?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39371 Beiträge, 14147x hilfreich)

Die Arbeitsagentur ist eine Bundesbehörde, die Gelder werden zentral von Nürnberg aus vergeben. Deshalb dürfte es eigentlich keinen Unterschied machen, wo Du wohnst.

wirdwerden

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34017 Beiträge, 5877x hilfreich)

Zitat (von Dimitriev):
Lässt der Umzug die Gültigkeit des Bildungsgutscheins entfallen?
Da es eine Vielzahl von unterschiedlichen BGS mit unterschiedlichen Bedingungen gibt, sagt entweder das Kleingedruckte auf dem Bildungsgutschein ODER die neue zuständige Agentur etwas dazu.

Vielleicht hat die alte Agentur bereits die komplette Leistung an den WB-Träger bezahlt??

Zitat (von Dimitriev):
Wo ist dazu etwas im Gesetz geregelt?
Vielleicht findet sich hier etwas:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/fachliche-weisung-foerderung-der-beruflichen-weiterbildung_ba046742.pdf
https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba031610.pdf

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#3
 Von 
Frieder01
Status:
Schüler
(258 Beiträge, 46x hilfreich)

Der Bildungsgutschein behält seine Gültigkeit. Das ist zwar nach meiner Auffassung in diesem Fall (Maßnahme wird schon besucht) die falsche Wortwahl, da der Bildungsgutschein ja nach einer bestimmten Zeit abläuft. Die Maßnahme kann weiter besucht werden.
Aber bezogen auf den BGS: Er ist eine Zusage, die beschriebene Maßnahme zu fördern. Es gibt nur eine Ausnahme, mit der er seine Gültigkeit verliert: Beim Wechsel vom Alg ins Bürgergeld, bevor die Maßnahme begonnen hat. Andererseits ist es sogar so, dass bei Arbeitsaufnahme im Lauf der Gültigkeit eines BGS dieser Bestand hat. Sprich: Wird der bisherige Alo bei seinem neuen Arbeitgeber für den Besuch einer zugesagten Maßnahme, die erst im Beschäftigungsverhältnis beginnt, freigestellt, so muss die Agentur dies fördern.

Zur Ausnahme ein Auszug aus den "Fachlichen Weisungen zur beruflichen Weiterbildung":

Zitat:
Der BGS verliert wegen des Vorrangs der Leistungen nach § 16 Abs. 1 SGB II seine Gültigkeit, wenn vor Eintritt in die Weiterbildung Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II eintritt. Es greift die Sperrwirkung des § 22 Abs. 4, so dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer an den Träger der Grundsicherung zu verweisen sind.

Würde der BGS oder die Förderung der Maßnahme bei Umzug oder Arbeitsaufnahme entfallen, wäre dies geregelt.
Und: Es ziehen im Bundesgebiet hunderte, tausende während einer Maßnahme um. Auch sicher welche in einen anderen Bezirk. Deshalb wird weiter gefördert. Auch gibt es im BGS die Möglichkeit einer regionalen Beschränkung. Und dort ist auch zu finden, dass eine Maßnahme z.B. im Umkreis von 100km gesucht und gefördert werden kann. Ist also auch außerhalb der eigenen Agentur.
Der BGS wird vom örtlichen Vermittler ausgestellt. Gezahlt wird aber von einem "Leistungsteam (Operativer Service)", der in der Regel für mehrere Agenturen zuständig ist. Vielleicht steht auf deinem Bescheid eine ganz andere Agentur.
Fachliche Weisungen:
Zitat:
Ändern sich die Verhältnisse, die der Festsetzung der Fahrkosten zugrunde gelegt wurden (z.B. Umzug des Teilnehmenden oder durch andere Entfernung), ist der Fahrkostenbetrag vom Zeitpunkt .....

Signatur:

Ich äußere hier meine laienhafte Erfahrung. Genaues geht nur über Anwalt oder Behörde.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39371 Beiträge, 14147x hilfreich)

Frieder, in der Richtung gingen ja meine Überlegungen auch. Letztlich haben wir wegen der identischen Zuständigkeit im Bund durch einen Umzug zwar eine Änderung des Sachbearbeiters, nicht aber eine Änderung des "Geldgebers." Und diese interne Organisationsregelung kann keinen Einfluss auf externe Tätigkeiten haben. Eben nicht auf Verwaltungsakte, Bewilligungsbescheide, solange seitens des Begünstigten keine Veränderung herbei geführt wird.

wirdwerden

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