Hallo gegeben ist:
Arbeitgeber kündigt mit einer Kündigungsfrist mit zwei Wochen Vorlauf bis Mitte des Monats Ersatzweise fristgerecht:
"hiermit kündigen wir das zwischen Ihnen und der Firma xyz bestehende Arbeitsverhältnis zum 15.08.24, hilfsweise fristgemäß zum nächstzulässigen Termin."
Zum Thema Probezeit und Kündigung findet sich im Arbeitsvertrag nur folgende zwei Absätze:
1. Die ersten 6 Monate gelten als Probezeit.
2. Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Daher die Frage:
Gilt in der Probezeit die Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende oder die gesetzliche zwei Wochenfrist in der Probezeit?
Danke für Eure Einschätzung
Kündigung während der Probezeit durch Arbeitgeber - wie sit die Probezeit
1. August 2024
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Frage vom 1. August 2024 | 09:17
Von
Status: Frischling (40 Beiträge, 2x hilfreich)
Kündigung während der Probezeit durch Arbeitgeber - wie sit die Probezeit
Arbeitsrechtlicher Notfall?
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#1
Antwort vom 1. August 2024 | 09:23
Von
Status: Legende (18029 Beiträge, 6626x hilfreich)
Zitatoder die gesetzliche zwei Wochenfrist in der Probezeit? :
Eben diese.
#2
Antwort vom 1. August 2024 | 10:08
Von
Status: Lehrling (1416 Beiträge, 242x hilfreich)
Tarifvertrag findet Anwendung?
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#3
Antwort vom 1. August 2024 | 11:04
Von
Status: Frischling (40 Beiträge, 2x hilfreich)
Nein, kein Tarifvertrag
#4
Antwort vom 1. August 2024 | 11:07
Von
Status: Frischling (40 Beiträge, 2x hilfreich)
ZitatZitat (von fb435085-26): :
oder die gesetzliche zwei Wochenfrist in der Probezeit?
Eben diese.
Warum?
Parallel mal einen Anwalt angefragt, seine Meinung 4 Wochen, weil:
1. Es wurde keine anders lautende Kündigungsfrist für die Probezeit genannt
2. Es wurde sich nicht auf das Gesetzt berufen bezüglich Probezeitkündigung
3. Damit gelten die vier Wochen, hilfsweise ist die Formulierung für den Arbeitnehmer nicht klar genug und daher zugunsten des Arbeitnehmers auszulegen.
Es findet kein Tarifvertrag Anwendung
#5
Antwort vom 1. August 2024 | 11:29
Von
Status: Unbeschreiblich (34107 Beiträge, 5889x hilfreich)
Aha. Und wer macht das...das mit der Auslegung?Zitat3. Damit gelten die vier Wochen, hilfsweise ist die Formulierung für den Arbeitnehmer nicht klar genug und daher zugunsten des Arbeitnehmers auszulegen. :
Möchtest du gegen die Probezeitkündigung juristisch mit Anwalt vorgehen?
#6
Antwort vom 1. August 2024 | 11:32
Von
Status: Unbeschreiblich (34107 Beiträge, 5889x hilfreich)
Aha. Und wer macht das...das mit der Auslegung?Zitat3. Damit gelten die vier Wochen, hilfsweise ist die Formulierung für den Arbeitnehmer nicht klar genug und daher zugunsten des Arbeitnehmers auszulegen. :
Möchtest du gegen die Probezeitkündigung juristisch mit Anwalt vorgehen?
#7
Antwort vom 1. August 2024 | 11:47
Von
Status: Frischling (40 Beiträge, 2x hilfreich)
Arbeitsagentur sagt kein Geld bis 31.8. da Kündigungsfrist 4 Wochen zum Monatsende ....
Daher das Interesse.
In zwei Wochen persönlichen Termin beim der Arbeitsagentur, mal sehen was die da dann sagen. Wäre immer noch innerhalb der drei Wochenfrist
#8
Antwort vom 1. August 2024 | 11:47
Von
Status: Gelehrter (11157 Beiträge, 4291x hilfreich)
ZitatAha. Und wer macht das...das mit der Auslegung? :
Im Streitfall das Arbeitsgericht, der Arbeitgeber wäre aber dumm es soweit kommen zu lassen.
ZitatMöchtest du gegen die Probezeitkündigung juristisch mit Anwalt vorgehen? :
Es geht um die Frage, ob die gesetzliche 2 wöchige Kündigungsfrist in der Probezeit gilt, oder die 4 wöchige zum Ende des Kalendermonats aus dem Arbeitsvertrag.
Also schlicht darum wann der nächstzulässige Termin ist.
Zitat"hiermit kündigen wir das zwischen Ihnen und der Firma xyz bestehende Arbeitsverhältnis zum 15.08.24, hilfsweise fristgemäß zum nächstzulässigen Termin." :
Ich teile die Ansicht des Anwalts und sehe den 31.08. als frühestes Ausscheidungsdatum.
#9
Antwort vom 1. August 2024 | 11:50
Von
Status: Unbeschreiblich (124304 Beiträge, 40350x hilfreich)
ZitatGilt in der Probezeit die Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende :
Korrekt.
Eine verkürzte Frist hätte vereinbart werden müssen.
#10
Antwort vom 1. August 2024 | 11:50
Von
Status: Weiser (17389 Beiträge, 5947x hilfreich)
Sehe ich ebenfalls so.ZitatIch teile die Ansicht des Anwalts und sehe den 31.08. als frühestes Ausscheidungsdatum. :
#11
Antwort vom 1. August 2024 | 12:40
Von
Status: Lehrling (1416 Beiträge, 242x hilfreich)
Nein. Es gilt nicht die gesetzliche Regelung, sondern die vereinbarten vier Wochen.ZitatEben diese. :
Zitat:Ist in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag in einer Klausel eine Probezeit und in einer anderen Klausel eine Kündigungsfrist festgelegt, ohne dass unmissverständlich klargestellt wird, dass diese ausdrücklich geregelte Kündigungsfrist erst nach Ablauf der Probezeit gelten soll, darf der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass auch in der Probezeit nur mit der gesondert genannten (längeren) Kündigungsfrist und nicht mit der zweiwöchigen Kündigungsfrist aus § 622 Abs. 3 BGB gekündigt werden kann.
BAG vom 23.03.2017 (Az.: 6 AZR 705/15)
#12
Antwort vom 1. August 2024 | 12:45
Von
Status: Frischling (11 Beiträge, 5x hilfreich)
Wichtig ist zumindest noch, dass du auch nach dem 15.08. deine Arbeitsleistung zur Verfügung stellen solltest. Sonst gilt das noch als ein unentschuldigtes Fernbleiben, was in einer fristlosen Kündigung enden kann. Es sei denn, du wurdest bereits freigestellt - dann hin Hinweis ignorieren.
#13
Antwort vom 1. August 2024 | 21:48
Von
Status: Lehrling (1617 Beiträge, 683x hilfreich)
ZitatZum Thema Probezeit und Kündigung findet sich im Arbeitsvertrag nur folgende zwei Absätze: :
1. Die ersten 6 Monate gelten als Probezeit.
2. Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
Was ist damit vereinbart? Der Arbeitnehmer darf dies so verstehen, wie es aus Sicht eines verständigen, nicht rechtskundigen durchschnittlichen Arbeitnehmers verstanden werden durfte.
Nun wird der maßgebliche durchschnittliche Arbeitnehmer den Sinn einer Probezeitvereinbarung so verstehen (müssen), dass damit eine Verkürzung der Frist für die Auflösung des für die vereinbarte Dauer "auf Probe" eingegangenen Arbeitsverhältisses gewollt ist.
Dieses Verständnis läßt dann aber keinen Raum für ein Verständnis der Vereinbarung über die Dauer einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende dahingehend, dass diese Vereinbarung sowohl für Kündigungen vor, als auch nach Ende der Probezeit gelten soll, also gerade KEINE erleichterte Trennungs-Möglichkeit während der Probezeit gewollt sein soll ...
Das Bundesarbeitsgericht meinte spitzfindig:
"Das ist jedoch die Folge der vom Arbeitgeber selbst formulierten Vertragsklauseln, der seinen der Vereinbarung der Probezeit zugrundeliegenden Regelungswillen dem durchschnittlichen Arbeitnehmer nicht hinreichend deutlich macht. (...) An der von ihm vorgegebenen Formulierung, die für den durchschnittlichen, juristisch nicht vorgebildeten Arbeitnehmer nur den Schluss zulässt, dass die einzige Kündigungsfristenregelung des Arbeitsvertrags vom ersten Tag des Arbeitsverhältnisses an maßgeblich sein sollte, muss sich der Arbeitgeber festhalten lassen."
Das überzeugt nicht: einen durchschnittlichen Arbeitnehmer soll eine - bei einem Verständnis der Fristvereinbarung als schon von Beginn an geltend - als zwangsläufig "sinnfrei" anzusehende Probezeit-Vereinbarung nicht daran hindern, den Arbeitgeber beim - sinnlosen - Wort nehmen zu dürfen, nur weil der nicht ausdrücklich formuliert hat, dass die vereinbarte Kündigungsfrist von vier Wochen eine längere Frist sein soll als bei Kündigungen in der Probezeit, dass sie also nur/erst nach Ende der Probezeit gelten soll.
Das Bundesarbeitsgericht meinte aber: selbst wenn eine Auslegung nicht zu einem eindeutigem Verständnis ( Fristvereinbarung gilt auch schon vor Probezeitende Frist gilt erst nach Probezeitende ) führen würde, hätte die Intransparenz der für die Probezeit geltenden Kündigungsfrist zur Folge, daß dann die vereinbarte Frist gelten würde.
"Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender nicht nur dazu, die einzelnen Klauseln des von ihm vorformulierten Vertrags klar zu formulieren. Diese müssen auch im Kontext mit den übrigen Regelungen des Vertrags verständlich sein. Zusammengehörende Regelungen müssen grundsätzlich im Zusammenhang aufgeführt werden oder der Bezug in anderer Weise, etwa durch Bezugnahme auf andere Klauseln, deutlich gemacht werden. Ist das nicht der Fall und hat das die Folge, dass die Vertragsgestaltung objektiv dazu geeignet ist, den Arbeitnehmer hinsichtlich seiner Rechtsstellung irrezuführen, ist das Transparenzgebot verletzt.
Der fehlende Hinweis in der Fristvereinbarung auf die während der Probezeit nach Vorstellung des Arbeitgebers geltende gesetzliche Kündigungsfrist des § 622 Abs. 3 BGB und umgekehrt der fehlende Hinweis auf die Bedeutung der festgelegten Kündigungsfrist für die Dauer der Probezeit waren objektiv geeignet, einen Arbeitnehmer über die in der Probezeit geltende Kündigungsfrist und damit über seine in dieser Zeit bestehenden Rechte irrezuführen.
Bestünde hinsichtlich der Länge der in der Probezeit zu beachtenden Kündigungsfrist durch das Zusammenspiel der Klauseln eine Intransparenz, hätte dies gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich die Unwirksamkeit dieser Klauseln zur Folge, so dass keine Probezeit vereinbart wäre. Dann gölte grundsätzlich gemäß § 306 Abs. 2 BGB die gesetzliche Kündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB. (...)"
RK
#14
Antwort vom 2. August 2024 | 07:12
Von
Status: Lehrling (1416 Beiträge, 242x hilfreich)
Was sollen die ganzen Ausführungen?ZitatWas ist damit vereinbart? Der Arbeitnehmer darf dies so verstehen, wie es aus Sicht eines verständigen, nicht rechtskundigen durchschnittlichen Arbeitnehmers verstanden werden durfte. :
Urteil BAG, 6 AZR 705/15 gelesen? Wohl nicht.
#15
Antwort vom 3. August 2024 | 00:40
Von
Status: Lehrling (1617 Beiträge, 683x hilfreich)
ZitatWas sollen die ganzen Ausführungen? :
Der von Dir zitierten Entscheidung lag eine durch folgende Vertragsgestaltung verursachte Unklarheit, Undurchsichtigkeit und Unverständlichkeit zu Grunde:
Der Arbeitsvertrag wurde zwischen einer Zeitarbeitsfirma und einem an eine Fluggesellschaft zu verleihenden Flugbegleiter geschlossen; der Arbeitsvertrag hatte 17 Paragrafen mit 68 Unterpunkten; es wurde einerseits die Geltung des Zeitarbeits-Manteltarifvertrags ( MTV ) vereinbart ( mit tariflicher einwöchiger Kündigungsfrist in den ersten 3 Probezeitmonaten, in der restlichen Probezeit mit gesetzlicher Probezeit-Kündigungsfrist ); andererseits wurde zusätzlich vertraglich - unter zwei doppelt aufgeführten Ziffern 4 - eine Befristung sowie eine Probezeit-Dauer von sechs Monaten vereinbart, sowie unter "Kündigung" eine Kündigungsfrist von 6 Monaten.
ZitatUrteil BAG, 6 AZR 705/15 gelesen? :
Erst diese Verwirrung nahm das BAG zum Anlaß, die Zeitarbeitsfirma wegen ihrer unterlassenen "unmissverständlichen Klarstellung" an einem ihr ungünstigen Verständnis ihres Regelungsdurcheinanders festzuhalten.
Hier aber ist KLAR und UNMISSVERSTÄNDLICH geregelt:
Zitat1. Die ersten 6 Monate gelten als Probezeit. :
2. Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
Nun erkennt aber selbst das BAG an, dass sogar der maßgebliche durchschnittlich verständige Arbeitnehmer keine Zweifel über den mit einer zu vereinbarenden Probezeit verfolgten Zweck haben kann:
"Allerdings hat, worauf die Revision zutreffend hinweist, die Vereinbarung einer Probezeit im Regelfall nur den Zweck, während dieser Zeit mit verkürzter Frist kündigen zu können."
Wenn der durchschnittlich verständige Arbeitnehmer "Probezeit" also NUR SO verstehen darf, dass damit eine erleichterte Auflösbarkeit geschaffen sein soll - dann verbietet es sich anzunehmen, derselbe Durchschnittsarbeitnehmer verstehe "beiderseitige Kündigungsfrist vier Wochen" als durchgängige Kündigungsfrist sowohl vor, als auch nach Ende der Probezeit, also gerade OHNE erleichterte Trennungsmöglichkeit. Ein Durchschnittsarbeitnehmer dürfe sich nach BAG-Meinung aber gewissermaßen "dumm" stellen als "Strafe" für eine unterlassene unmißverständliche Klarstellung.
RK
#16
Antwort vom 3. August 2024 | 07:27
Von
Status: Beginner (133 Beiträge, 29x hilfreich)
Zitatwie es aus Sicht eines verständigen, nicht rechtskundigen durchschnittlichen Arbeitnehmers verstanden werden durfte :
Nicht rechtskundig, an sich ziemlich durchschnittlich und zumindest eingebildet verständig? Das bin ja ich! Toll, dass endlich meine Sicht der Dinge mal ausschlaggebend ist!
Zitat"Allerdings hat, worauf die Revision zutreffend hinweist, die Vereinbarung einer Probezeit im Regelfall nur den Zweck, während dieser Zeit mit verkürzter Frist kündigen zu können." :
Das ist aber doch wohl die Sicht eines Juristen (wegen Revision?), und somit hier nicht ausschlaggebend? Denn meiner bescheidenen Meinung als durschnittlicher Arbeitnehmer nach ist der Hauptzweck der Probezeit, dass während dieser kein Kündigungsschutz besteht, d.h. dass jederzeit ohne vorliegen eines Grundes gekündigt werden kann. Und dann zusätzlich, falls nicht anders vereinbart, mit verkürzter Frist.
Die Auffassung, dass die Probezeit hauptsächlich dazu da sei, die Kündigungsfrist zu verkürzen, kam mir bis dato eher nicht in den Sinn...
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