Hochzeitsdienstleister: Welche Anstellungsart für sehr seltene Einsätze?

1. August 2024 Thema abonnieren
 Von 
tweetie444
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Hochzeitsdienstleister: Welche Anstellungsart für sehr seltene Einsätze?

Guten Tag zusammen,
ich bitte um Hilfe bzgl. Anstellungsart für mein Kleingewerbe:
Ich bin Hochzeitsdienstleister für Kinderschminken und habe aktuell nur sehr gelegentlich Aufträge, d.h. alle zwei oder drei Monate einen Auftrag für bis zu 6 Stunden an einem einzigen Tag.
Zukünftig benötige ich Unterstützung und würde das gern rechtlich sicher anmelden und später natürlich auch als Betriebsausgaben erfassen.
Welche Anstellungsform wäre bei einer so geringen Beschäftigung, sprich 6h/Monat korrekt und empfehlenswert?
Ich denke da auch an Sicherheitsdienstleister für Stadien/Konzerte, die nur einmalig jemanden brauchen. Oder Statisten bei Filmen. Wie machen die das?
Vielen Dank für Ihre Hilfe vorab!!

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
vacantum
Status:
Lehrling
(1402 Beiträge, 234x hilfreich)

Zitat (von tweetie444):
ich bitte um Hilfe bzgl. Anstellungsart für mein Kleingewerbe:
Es gibt kein Kleingewerbe. Nur Gewerbe.
Zitat (von tweetie444):
Zukünftig benötige ich Unterstützung und würde das gern rechtlich sicher anmelden und später natürlich auch als Betriebsausgaben erfassen.
Welche Anstellungsform wäre bei einer so geringen Beschäftigung, sprich 6h/Monat korrekt und empfehlenswert?
Keine Anstellung. Die Leistung beim anderen einkaufen.

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#2
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7887 Beiträge, 1621x hilfreich)

Jemanden selber anstellen heisst auch, ihn regelmässig zu bezahlen. Das kann man mit einem Minijob oder einer kurzfristigen Beschäftigung und einem Stundenkonto abbilden.

Ganz ehrlich: Für 6 Stunden im Monat werden sie aber keinen finden. Unter 12 Stunden lohnt sich auch der ganze Aufwand auch mit dem Stundenkonto nicht

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#3
 Von 
dummfragerin
Status:
Praktikant
(803 Beiträge, 345x hilfreich)

Ein Vertrag über eine kurzfristige Beschäftigung kann auch nur über einen Tag abgeschlossen werden. Es müssten die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung vorliegen und du müsstest natürlich auch in der Lage sein eine ordentliche Entgeltabrechnung zu erstellen.

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#4
 Von 
Holperik
Status:
Praktikant
(593 Beiträge, 194x hilfreich)

Zitat (von tweetie444):
Welche Anstellungsform wäre bei einer so geringen Beschäftigung, sprich 6h/Monat korrekt und empfehlenswert?

Aus meiner Sicht wäre auf Grund der derzeit noch mangelnden Planbarkeit der Häufigkeit von Einsätzen pro Monat und allgemein der Perspektive ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis das richtige. Die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung sind, dass die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als drei Monate (Kalender- und Zeitmonate) oder 70 Arbeitstage (auch kalenderjahrüberschreitend) befristet ist.

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt allerdings nicht mehr vor, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung die Geringfügigkeitsgrenze von 538 Euro p.M. überschreitet.

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nur vor, wenn sie nicht regelmäßig, sondern gelegentlich ausgeübt wird.
Das könnte man bei Ihnen vermutlich noch sagen.
Sie liegt nicht vor, wenn die Beschäftigung bei vorausschauender Betrachtung von vornherein auf ständige Wiederholung gerichtet ist und über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll, also eine hinreichende Vorhersehbarkeit von Dauer und Zeitpunkt der einzelnen Arbeitseinsätze besteht. Das aber denke ich liegt bei Ihnen nicht vor.

Wenn es diese Möglichkeit nicht sein soll, bliebe nur ein kleiner Minijob mit Stundenvergütung, hier müssten Sie dann vereinbaren, wieviel Stundenumfang es im Monat sein soll - und ob. es ggf. eine Stundenkonto geben soll. Denn es könnte ja sein, dass es Monate mit z.B. 20 Stunden, aber auch Monate mit 0 Stunden gibt.

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#5
 Von 
vacantum
Status:
Lehrling
(1402 Beiträge, 234x hilfreich)

Zitat (von Holperik):
Denn es könnte ja sein, dass es Monate mit z.B. 20 Stunden, aber auch Monate mit 0 Stunden gibt.
Was selbst mit "Arbeit auf Abruf" nicht möglich ist.

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#6
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(18005 Beiträge, 6618x hilfreich)

Mir scheint, dass ein Arbeitsvertrag für deine Absicht auch für's Erste nicht der Königsweg ist; möglicherweise kannst du mit Helfern besser projektbezogene Verträge machen: im Rahmen der Hochzeit (Name) diese oder jene Spezialaufgabe übernehmen - vom Blumenschmuck am Ort des Geschehens bis zu den Sitzkarten für die Hochzeitsfeier --- da sollten sich doch etliche Aufgaben gut abgrenzbar formulieren lassen.

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#7
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7887 Beiträge, 1621x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Mir scheint, dass ein Arbeitsvertrag für deine Absicht auch für's Erste nicht der Königsweg ist; möglicherweise kannst du mit Helfern besser projektbezogene Verträge machen: im Rahmen der Hochzeit (Name) diese oder jene Spezialaufgabe übernehmen - vom Blumenschmuck am Ort des Geschehens bis zu den Sitzkarten für die Hochzeitsfeier --- da sollten sich doch etliche Aufgaben gut abgrenzbar formulieren lassen.


Dann musst du das für jede Hochzeit einzeln machen und immer wieder neu.
Zitat (von Holperik):
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nur vor, wenn sie nicht regelmäßig, sondern gelegentlich ausgeübt wird.


Regelmässi sind dann schon die 6 Stunden im Monat. Und man darf nicht vergessen dass man maximal 70 Tage abdecken kann und dann mindestens 2 Monate Pause dazwischen haben muss um dann wieder einen neuen Vertrag zu machen

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#8
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6466 Beiträge, 1526x hilfreich)

Zitat (von tweetie444):
Oder Statisten bei Filmen. Wie machen die das?

Die sind kurzzeitig Angestellte:

Die Gage der Komparsen wird entweder nach Drehschluss bar ausgezahlt oder über eine Abrechnungsgesellschaft auf das Konto des Komparsen überwiesen.

Voraussetzung für beide Fälle ist das Ausfüllen eines Komparsenbogens und die Vorlage von Dokumenten, die den Status belegen. Evtl. müssen diese als Kopie dem Komparsenbogen zugefügt werden.


Bei der Abrechnung per Überweisung ist besonders zu beachten, dass Komparsen, die ALG II-Empfänger sind, ein beträchtlicher Teil der Gage für soziale Abgaben abgezogen wird.

Auch wenn es die Gage in bar gibt - was immer seltener wird -, werden die Daten, die auf dem Komparsenbogen angegeben werden an die Knappschaft weitergeleitet und dort in einem Zentralregister erfasst. Somit erfährt der Träger, sprich LVA oder BfA, in jedem Fall von dem Zusatzverdienst


Wir bitten die Komparsen am Drehtag mitzubringen: Namen der Krankenkasse, die Bankverbindung (das Konto, auf das die Gage überwiesen werden soll) und die Sozialversicherungsnummer (steht auf dem Sozialversicherungsausweis)

Diese Angaben müssen auf dem Gagenschein, der am Drehtag für jeden Komparsen ausgeteilt wird, eingetragen werden.


Alle erforderlichen Ausweise (Rentner/Schüler/Studenten/Gewerbeanmeldungen bei Selbständigen) bitte in Kopie mitbringen.

Staatsbürger der neuen EU-Länder Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Rumänien, Tschechien, Slowenien, Slowakei, Ungarn und Zypern sowie aller nicht EU-Länder benötigen zwingend eine gültige Arbeitserlaubnis (es reicht eine Kopie)!

Staatsbürger der alten EU-Länder müssen keine zusätzlichen Unterlagen einreichen.

Folgende Personengruppen müssen IMMER (unabhängig vom Verdienst) eine Kopie der Lohnsteuerkarte 2015 oder eine Lohnsteuerersatzbescheinigung (gibt es beim Finanzamt) einreichen – kann auch später nachgereicht werden:

• Arbeitslose
• Schulentlassene
• Wehr- oder Zivildienstleistende
• Praktikanten (unbezahlt, ausgenommen Studenten und Schüler)
• Arbeitssuchend gemeldete Personen (außer Arbeitnehmer)
• Bezieher einer staatlichen Leistung (außer Bafög und BAB)
• Arbeitnehmer in der Elternzeit
• Arbeitnehmer im unbezahlten Urlaub


Begründung:
Da bei oben genannten Komparsen am Drehtag keine kurzfristige, sondern eine berufsmäßig ausgeübte Beschäftigung vorliegt, fallen die für Arbeitnehmer üblichen Abgaben zur Lohnsteuer und Sozialversicherung an!


Von allen anderen Personengruppen (z.B. Angestellte, Hausfrauen usw.) wird vom Komparsen nur die Sozialversicherungsnummer und der Name der Krankenkasse benötigt.

Liebe Komparsen, an jedem Drehtag bitte den Personalausweis oder den Reisepass dabei haben!

Arbeit auf Rechnung ist nicht möglich, da Komparsen weisungsgebunden arbeiten und somit keine selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit vorliegt.
https://www.castingpartner.de

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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