Pflegekosten für insolventen Vater

1. August 2024 Thema abonnieren
 Von 
schutzmann2
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 14x hilfreich)
Pflegekosten für insolventen Vater

Hallo,
es geht um unseren Vater, der ein Pflegefall ist und private Insolvenz hat. Wir sind vier Kinder und Drei zahlen seinen Unterhalt. Der Vierte weigert sich zu zahlen, da er meint, er wurde enterbt ( die Mutter, die noch ein paar Immobilien hatte, vererbte zu Lebzeiten an drei Kinder. Die Mutter ist nun verstorben. Sollte die genaue Story erheblich sein, dann könnte ich sie schildern). Aber grundsätzlich: Hat die Verpflichtung seinen insolventen und pflegebedürftigen Vater in der Pflege zu unterstützen etwas mit dem Erbe zu tun oder ist das nicht eine allgemeine Pflicht der Nachkommen?
Danke für die Bemühungen!

-- Editiert von Moderator topic am 1. August 2024 17:16

-- Thema wurde verschoben am 1. August 2024 17:16

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33337 Beiträge, 17413x hilfreich)

Hat die Verpflichtung seinen insolventen und pflegebedürftigen Vater in der Pflege zu unterstützen etwas mit dem Erbe zu tun Nein, hat sie nicht.
er wurde enterbt Nein, wurde er nicht - wenn die Mutter zu Lebzeiten Immobilien verschenkt, ist das keine Enterbung.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5635 Beiträge, 2515x hilfreich)

Und alle Kinder verdienen über 100000 EUR im Jahr?

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#3
 Von 
schutzmann2
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 14x hilfreich)

Zitat (von hiphappy):
2Antwort
Nein, ist das bedeutend? Meine Schwester und ich verdienen auf alle Fälle keine € 100.000/jhl. Was mein Bruder, der nicht zahlt (und angeblich "enterbt wurde") verdient, kann ich nicht sagen - letzte Woche kam er mit dem größten E- Porsche um die Ecke - ich gehe mal davon aus, dass er weit mehr als 100 000 verdient.
Noch etwas: der "enterbte Bruder" hatte mit der Mutter seinerzeit mit Notar seinen "Pflichtteilsanspruch" abgelöst (er jammert jetzt, dass er ja gar keinen Pflichtteil bekäme) und hat für seine 2 Kinder jeweils 100T Euro als Gegenleistung erhalten. Ist der nicht vorhandene Pflichtteilanspruch ein Grund die Pflege des Vaters zu verweigern? Wohlgemerkt sein Betrieb wurde "als Erbe" mit Privatgeld der Mutter gerettet (Verkauf von privaten Immobilien).

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#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33337 Beiträge, 17413x hilfreich)

Möchten Sie die Frage, ob der Sohn sich an den Pflegekosten beteiligen muss, noch oft wiederholen? Denn beantwortet habe ich sie ja schon - was genau haben Sie an meiner Antwort nicht verstanden?

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#5
 Von 
schutzmann2
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 14x hilfreich)

Vielen Dank Muemmel! Mein Bruder schickte mir als "Begründung" seiner "Nichtverpflichtung einer Pflegeleistung" die Testamente, wo nur wir drei Kinder als alleinige Erben (des Restbestandes: Möbel, Kleinkram...) genannt werden. Hieraus leitet er ab, dass mit dem Testament das Schicksal der Eltern eindeutig in unsere "Hände" gelegt worden seien... wir haben ja auch Ärger und Verpflichtungen durch das Erbe (z.B. auch Steuernachzahlungen der Mutter) und müssen zusätzlich den Vater, der genau wegen des anderen Bruders in die Privatinsolvenz musste, pflegen.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124137 Beiträge, 40326x hilfreich)

Zitat (von schutzmann2):
Wir sind vier Kinder und Drei zahlen seinen Unterhalt.

Die Zahlungen wurden von einer juristisch versierten Person geprüft? Nicht das es da Probleme mit der Insolvenz gibt.

Ansonsten sehe ich derzeit keine juristische Pflicht, des vierten Bruders, dass er sich an eurer freiwilligen Unterstützung des Vaters beteiligen sollte.



Zitat (von schutzmann2):
die Testamente, wo nur wir drei Kinder als alleinige Erben (des Restbestandes: Möbel, Kleinkram...) genannt werden.

Dann wurde er enterbt, es stünde ihm somit ein Pflichtteil in Geld zu.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
KarlMachtMit
Status:
Schüler
(209 Beiträge, 28x hilfreich)

Die offensichtliche Lösung liegt doch auf der Hand.

Man geht zum Sozialversicherungsträger. Dort stellt man einen Antrag auf Übernahme der Kosten.

Die wissen schon wie sie welche Anteile von wem zurückfordern dürfen.....

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124137 Beiträge, 40326x hilfreich)

Zitat (von KarlMachtMit):
Man geht zum Sozialversicherungsträger. Dort stellt man einen Antrag auf Übernahme der Kosten.

Man sollte sich aber bewusst sein, dass es für den Vater dann bis zur Gewährung ein wenig unangenehm wird, wenn die Zahlungen der Kinder wegfallen und nur seine Rente bleibt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
schutzmann2
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 14x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ansonsten sehe ich derzeit keine juristische Pflicht, des vierten Bruders, dass er sich an eurer freiwilligen Unterstützung des Vaters beteiligen sollte
'
Dies steht jetzt im komplette Gegensatz zu "Muemmel". Und, sind wir nach BGB nicht allgemein verpflichtet als "Direkte Verwandte" in diesem Fall für den Unterhalt aufzukommen? Warum kann sich einer davon ausnehmen?

Zitat (von Harry van Sell):
Dann wurde er enterbt, es stünde ihm somit ein Pflichtteil in Geld zu

Nein, enterbt wurde er nicht, wie auch schon Muemmel schrieb. Er hat übrigens zu Lebzeiten Leistungen von seinen Eltern zur Rettung seines Betriebes erhalten. Den Pflichtteilanspruch hat er auch notariell verzichtet (und dafür eine geldliche Gegenleistung erhalten).

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#10
 Von 
Tehlak
Status:
Lehrling
(1000 Beiträge, 294x hilfreich)

Zitat (von schutzmann2):
Dies steht jetzt im komplette Gegensatz zu "Muemmel". Und, sind wir nach BGB nicht allgemein verpflichtet als "Direkte Verwandte" in diesem Fall für den Unterhalt aufzukommen? Warum kann sich einer davon ausnehmen?


Weil im Moment die Pflegenkosten freiwillig und nicht über das Amt gezahlt werden. Also ist es in dem Sinne kein Unterhalt. Dewegen auch völlig zu Recht der Hinweis von Harry mit den Problemen mit der Insolvenz. Die jetztigen freiwlligen Zahlungen könnten von den Gläubigern als normales Einkommen gesehen werden.

Zahlungen die über das Amt laufen, sprich Sozialleistungen haben da einen wesentlich besseren Schutz und sind regelmäßig sogar von einer Pfändung ausgenommen.

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#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124137 Beiträge, 40326x hilfreich)

Zitat (von schutzmann2):
Dies steht jetzt im komplette Gegensatz zu "Muemmel".

Nö, der hat nur festgestellt, dass ihm der Verweis auf "enterbt" nicht hilft sich um Zahlungspflichten zu drücken.



Zitat (von schutzmann2):
Nein, enterbt wurde er nicht

Nun, er findet sich nicht mehr im Testament, als einzige Erben sind seine 3 Geschwister benannt.
Ob man das nun "enterbt" oder wie auch immer nennt ist egal, er bekommt nichts mehrt vom Erbe.



Zitat (von schutzmann2):
wie auch schon Muemmel schrieb.

Nur das muemmel die Information nicht hatte, das er nicht mehr im Testament steht ...



Zitat (von schutzmann2):
Den Pflichtteilanspruch hat er auch notariell verzichtet

Der Schilderung nach nur beim Testament der Mutter.
Wobei bei der Kombination Insolvenz und Pflegefall eh keine großen Vermögenswerte mehr vorhanden sein dürften.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8242 Beiträge, 4559x hilfreich)

Zitat (von schutzmann2):
Und, sind wir nach BGB nicht allgemein verpflichtet als "Direkte Verwandte" in diesem Fall für den Unterhalt aufzukommen Warum kann sich einer davon ausnehmen?

Nein.

https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/pflege-im-heim/elternunterhalt-kinder-zahlen-erst-ab-100000-euro-jahreseinkommen-28892

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6466 Beiträge, 1526x hilfreich)

Zitat (von schutzmann2):
es geht um unseren Vater, der ein Pflegefall ist und private Insolvenz hat. Wir sind vier Kinder und Drei zahlen seinen Unterhalt. Der Vierte weigert sich zu zahlen, da er meint, er wurde enterbt

Es ist ganz einfach:

1. Der Vater muss den Anteil seiner Pflegekosten, die nicht durch die Pflegeversicherung (und ggf. die Krankenversicherung) gedeckt sind, selbst bezahlen.

2. Kann der Vater diese Kosten nicht selbst bezahlen (ob er gerade in der Privatinsolvenz ist, spielt keine Rolle, es kommt nur darauf an, welche Einkünfte bzw. welches Vermögen er hat), dann müssen seine unterhaltspflichtigen Angehörigen das bezahlen.
Das sind a) die Ehefrau, fällt hier weg, weil nicht mehr am Leben, und b) die Kinder (und ggf. seine Eltern, wird auch wegfallen, und ggf. die Enkel).
Die Kinder (und Enkel usw.) müssen nicht zahlen, solange ihr jährliches verfügbares Bruttoeinkommen 100.000 Euro im Jahr nicht übersteigt. (Wichtig: es zählt nur das eigene Bruttoeinkommen des leiblichen Kindes; der Ehegatte des leiblichen Kindes wird mit seinem Einkommen nicht mit angerechnet.)

Können die Kinder nicht herangezogen werden, weil ihr Einkommen zu niedrig ist (Vermögen der Kinder spielt keine Rolle dafür), dann übernimmt das Sozialamt die Kosten.

Zitat:
Hat die Verpflichtung seinen insolventen und pflegebedürftigen Vater in der Pflege zu unterstützen etwas mit dem Erbe zu tun

Nein.
Zitat:
oder ist das nicht eine allgemeine Pflicht der Nachkommen?

Nein. Keine "allgemeine Pflicht", sondern nur unter besonderen Umständen. (Einkommenshöhe)

-- Editiert von User am 2. August 2024 12:18

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

2x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6466 Beiträge, 1526x hilfreich)

Zitat (von schutzmann2):
sind wir nach BGB nicht allgemein verpflichtet als "Direkte Verwandte" in diesem Fall für den Unterhalt aufzukommen? Warum kann sich einer davon ausnehmen?

Sind sie. Alle. Egal, wie wann was vererbt wurde oder nicht.*

Aber solange sie unter 100.000 Euro im Jahr verdienen, müssen sie dafür nicht aufkommen.

_____________________________________________

*) Schenkungen können bis zu zehn Jahre lang zurückgefordert werden, wenn der Schenker nach der Schenkung "notleidend" wird, d.h. nicht mehr genug Geld für seinen Unterhalt hat. Diese Rückforderung macht ggf. das Sozialamt, wenn es Kosten für die Pflege und den Lebensunterhalt übernimmt.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
schutzmann2
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 14x hilfreich)

Ich danke allen! DAs Thema ist mir hier super erklärt worden und hat mir wichtige Erkenntnisse gebracht. Danke für das Forum!

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