Kündigung durch Fehlzeit ( Vollmacht Familienangehörigen) Ausbildung

2. August 2024 Thema abonnieren
 Von 
Desiree975
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung durch Fehlzeit ( Vollmacht Familienangehörigen) Ausbildung


Sehr geehrte Damen und Herren,

derzeit befinde ich mich in einer Ausbildung zur Ergotherapeutin und sehe mich mit einem ernsthaften Problem konfrontiert, bei dem ich Ihre Unterstützung benötige.

Ich begann meine Ausbildung offiziell am 01.02.2022. Aufgrund privater Umstände in meinem häuslichen Umfeld musste ich nach einer Trennung ein Jahr wiederholen, um den schulischen Stoff nachzuholen. Nun droht mir der Ausschluss aus der Ausbildung, da ich erneut vor Herausforderungen stehe.

In den letzten Monaten habe ich bei meinem Großvater gelebt, der mich großgezogen hat. Aufgrund gesundheitlicher Auffälligkeiten ließ ich ihn diagnostisch abklären, was zur Feststellung einer Demenzerkrankung führte. Dies brachte erhebliche organisatorische und pflegerische Aufgaben mit sich, die meine Schwester und ich übernommen haben. Wir sind beide als bevollmächtigte Vertreter meines Großvaters eingetragen. Die Schule war über diese Umstände informiert und ich hielt sie regelmäßig auf dem Laufenden.

Am 31.07.2024 hatte ich ein Gespräch mit der Leitung der Ergotherapie-Abteilung meiner Schule. Dort wurde mir nahegelegt, meine Ausbildung abzubrechen und mich um einen Vollzeitjob zur Pflege meines Großvaters zu bemühen. Es wurde auch suggeriert, dass der Beruf der Ergotherapeutin möglicherweise nicht der richtige für mich sei. Diese Aussagen haben mich sehr betroffen gemacht.

Mir wurde ferner mitgeteilt, dass ich die Ausbildung nur einmal wiederholen könne und ein Härtefallantrag aufgrund meiner nicht entschuldigten Fehlzeiten (59,75 Tage) nicht gestellt werden könne. Dies widerspricht der bisherigen Information, dass meine Leistungen und Noten trotz meiner schwierigen Situation gut seien.

Am 01.08.2024 erhielt ich über Microsoft Teams eine Nachricht, in der mir mitgeteilt wurde, dass keine Ausnahme gemacht werden könne und ich die Ausbildung beenden solle. Dies hat mich sehr schockiert, da eine Gleichbehandlung in meiner besonderen Situation nicht gegeben ist.

Ich fühle mich in dieser Situation ungerecht behandelt und weiß nicht, wie ich weiter vorgehen soll. Ich möchte die Ausbildung keinesfalls abbrechen und bin der Überzeugung, dass hier eine faire Lösung gefunden werden muss.

Über eine zeitnahe Rückmeldung und Unterstützung Ihrerseits würde ich mich sehr freuen.

-- Editiert von User am 2. August 2024 00:56

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31 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124300 Beiträge, 40350x hilfreich)

Zitat (von Desiree975):
Dies widerspricht der bisherigen Information, dass meine Leistungen und Noten trotz meiner schwierigen Situation gut seien.

Und was hat das mit der Fehlzeit zu tun?
Man hat ja immerhin gut 2,5 Monate der Ausbildungszeit nicht mitgemacht.



Zitat (von Desiree975):
da eine Gleichbehandlung in meiner besonderen Situation nicht gegeben ist.

Es gibt noch andere welche gut 2,5 Monate der Ausbildungszeit nicht mitgemacht haben und nicht aus geschlossen werden?



Zitat (von Desiree975):
Ich möchte die Ausbildung keinesfalls abbrechen

Ich fürchte dann werden andere das machen.



Zitat (von Desiree975):
bin der Überzeugung, dass hier eine faire Lösung gefunden werden muss.

Es geht nicht um Fairness, sondern darum das man offenbar unaufholbare Versäumnisse in den Inhalten der Ausbildung hat.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Desiree975
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Und was hat das mit der Fehlzeit zu tun?
Man hat ja immerhin gut 2,5 Monate der Ausbildungszeit nicht mitgemacht.

Hallo Herr Van Sell , natürlich es geht nicht darum die Ausbildung weiterhin so weiter zu machen sondern zu wiederholen , ebenso erwartet die Ausbildung von mir das ich selber kündige und es gab verschiedene sehr persönliche und abwertende Kommentare ,ich verstehe die allgemeine Situation,jedoch kann man keine Gleichberechtigung erwähnen bei einer Situation wie meiner und jemanden der einfach nur schwänzen möchte.
Ich verstehe ihre Aussagen und schätze ihre Meinung.
Danke das sie sich Zeit für mich genommen haben
Ich bin nur etwas verwirrt das eine Wiederholung abgewägt wird und diese dann mit Gleichberechtigung abgewehrt wird.
Ebenso sind die Lücken die sie genannt haben nicht dort ,bei Lernnachweisen wie Arbeiten gab es nie schlechte Noten oder Probleme ,ebenso in Unterrichtssituationen.

Mit freundlichen Grüßen

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#3
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7936 Beiträge, 1630x hilfreich)

Zitat (von Desiree975):
Dies widerspricht der bisherigen Information, dass meine Leistungen und Noten trotz meiner schwierigen Situation gut seien.


Ich sehe keinen Widerspruch, denn davon gehen die Fehlzeiten nicht weg

Zitat (von Desiree975):
da eine Gleichbehandlung in meiner besonderen Situation nicht gegeben ist.


Ihre Situation ist, dass Sie schon ein Jahr wiederholt haben und jetzt durch die Fehlstunden eine weitere Widerholung droht. Es gibt aber eben nur eine Wiederholung.[





-- Editiert von User am 2. August 2024 03:45

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#4
 Von 
Nana71
Status:
Lehrling
(1336 Beiträge, 150x hilfreich)

Zitat (von Desiree975):
jedoch kann man keine Gleichberechtigung erwähnen bei einer Situation wie meiner und jemanden der einfach nur schwänzen möchte.


Fehlzeiten sind Fehlzeiten.

Aus welchem Grund der Auszubildende gefehlt hat, spielt keine Rolle.

BTW: Zum ersten Mal hast du wegen einer Trennung wiederholt, das klingt halt auch nicht gerade so, als wärst du besonders belastbar. Das aber nur am Rande...

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

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#5
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(18029 Beiträge, 6626x hilfreich)

Zitat (von Desiree975):
Nun droht mir der Ausschluss aus der Ausbildung, da ich erneut vor Herausforderungen stehe.

Der Ausschluss droht, weil du die formalen Bedingungen der Ausbildung nicht einhältst - und mitnichten wegen 'Herausforderungen'. Offenbar gibt es ein Höchstmaß für Fehlzeiten und du liegst wohl darüber.
'Gleichbehandlung' setzt voraus, dass da etwas gleich zu behandeln wäre; ich schätze aber, dass deine Fehlzeiten einzigartig sind. Die Ausbildungsordnung sieht offenbar keinen Härtefall vor, der auf dich anzuwenden wäre.

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#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39432 Beiträge, 14156x hilfreich)

Ich habe mich jetzt nicht mit dieser speziellen Form der Ausbildung befasst. Aber es ist doch üblich, dass es gewisse Voraussetzungen für die Zulassung zu einer staatlichen Abschlussprüfung bestehen. Und wenn die nicht erfüllt werden, dann wird man völlig unabhängig von den in Anwesenheit erbrachten Leistungen eben nicht zugelassen. Eben weil zu viele Lücken in Kenntnissen da sind.

wirdwerden

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#7
 Von 
Gerd61
Status:
Praktikant
(938 Beiträge, 110x hilfreich)

Zitat (von Desiree975):
Mir wurde ferner mitgeteilt, dass ich die Ausbildung nur einmal wiederholen könne und ein Härtefallantrag aufgrund meiner nicht entschuldigten Fehlzeiten (59,75 Tage) nicht gestellt werden könne.


Hat man denn den Härtefallantrag gestellt?

Das ein Härtefallantrag, der ja letztendlich ein Ausnahmefall ist, erst gar nicht gestellt werden darf halte ich für absurd. Eine solcher Antrag kann dann aus den genannten Gründen abgelehnt werden, aber dann hatte man eine offiziellen Schreiben gegen das man ggf. vorgehen könnte. Zur Zeit hat man nichts außer unverbindliche Aussagen.

Was für eine Schule ist das denn, eine private Schule oder eine staatliche? Oft hat man Probleme an einer Schule/Schulleitung die das weitermachen an dieser Schule wenig sinnvoll erscheinen lassen selbst wenn kein zwingender Grund für einen Abbruch/Ausschluß vorliegen. Man könnte sich auch umschauen ob die Ausbildung an eine anderen Schule weitergeführt werden kann.

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#8
 Von 
Gerd61
Status:
Praktikant
(938 Beiträge, 110x hilfreich)

Zitat (von Desiree975):
meiner nicht entschuldigten Fehlzeiten (59,75 Tage)


Noch ein Hinweis, das mit dem "nicht entschuldigte Fehlzeiten" hatte ich überlesen.

Nicht entschuldigte Fehlzeiten sind natürlich ein gravierender Verstoß. Wenn man eine Ausbildung ernsthaft betreiben will kann man doch trotz aller Widrigkeiten im familiären Umfeld der Schule rechtzeitig eine Entschuldigung zukommen lassen.

-- Editiert von User am 2. August 2024 09:09

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#9
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(11157 Beiträge, 4291x hilfreich)

Man sollte sich selbst darüber im Klaren sein, dass eine Berufsausbildung nicht mit einem Studium vergleichbar ist, wo man dann mal 2-3 Semester länger studiert.

Das Problem liegt offenbar auch nicht in den Noten und der Leistung, sondern schlicht in den wiederholten Fehlzeiten.
In diesem Fall hier, kommt dann erschwerend hinzu, dass nicht abzusehen ist, wann die "erneuten Herausforderungen" einer regulären Ausbildung nicht mehr im Wege stehen.

Zitat (von Desiree975):
Ich fühle mich in dieser Situation ungerecht behandelt

Es geht nicht um Recht und Unrecht, sondern um Prioritäten und deinem bisherigen Umgang mit Herausforderungen.
Manche Dinge sind einfach nicht miteinander vereinbar, man sollte sich also entscheiden, welchen Weg man gehen möchte, viele Optionen hast Du nicht mehr.
Also entweder die Ausbildung, nach Vorgabe weiterführen und die Pflege anderweitig organisieren, oder eben die Ausbildung abbrechen und sich auf die Pflege konzentrieren.
Und diese Entscheidung solltest Du selbst fällen und nicht darauf warten, das es die Ausbildungsstätte für Dich macht.

-- Editiert von User am 2. August 2024 09:22

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#10
 Von 
ratlose mama
Status:
Lehrling
(1383 Beiträge, 521x hilfreich)

Du hat zu Beginn einen Ausbildungsertrag unterschrieben.

In dem sind u.a. auch die maximalen Tage an Fehlzeiten für die 3 Jahre festgelegt.
Die hast du weit überschritten und konntest bereits 1 Jahr wiederholen. Das ist aber eben nur 1x zulässig (ähnlich ist es ja später auch bei den Prüfungen, die können auch nicht beliebig wiederholt werden).

Du hast aber eben auh unentschuldigt gefehlt. Aus Gründen die zwar menschlich evtl. noch verständlich sind, aber eben Zweifel an deiner Berufseignung aufkommen lassen. Dich bringen Dinge wie eine Trennung oder die Diagnose eines engen Familienangehörigen schon so aus der Fassung, dass du fehlst. Wie willst du damit umgehen, wenn du im Beruf immer mit erkrankten Personen zu tun haben wirst? Mit Schlaganfallpatienten, mit Kindern mit besonderen Anforderungen, mit Menschen, die amputierte Hände haben und vielleicht mittels Spiegeltherapie ihre Schmerzen unterdücken wollen und lernen müssen mit Prohesen zu greifen?

Die Schule bietet dir an zu kündigen, du kannswt nun warten bis die Schule kündigt oder versuchen einen Antrag auf Härtefallregelung zu stellen.

Im übrigen: Wie hat deine Schwester das denn gemacht? Wie hat sie denn Beruf/Ausbildung mit der Pflege oder Regelung der Pflege unter einen Hut gebracht

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39432 Beiträge, 14156x hilfreich)

Die Schule muss sich doch dem Stress der Kündigung gar nicht aussetzen. Wenn die Prüfungsvoraussetzungen nicht vorliegen, dann wird eben nicht zur Prüfung zugelassen, und das wars dann.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
vacantum
Status:
Lehrling
(1416 Beiträge, 242x hilfreich)

Zitat (von Desiree975):
Mir wurde ferner mitgeteilt, dass ich die Ausbildung nur einmal wiederholen könne und ein Härtefallantrag aufgrund meiner nicht entschuldigten Fehlzeiten (59,75 Tage) nicht gestellt werden könne.
Damit erübrigt sich doch alles weitere.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124300 Beiträge, 40350x hilfreich)

Zitat (von Gerd61):
Das ein Härtefallantrag, der ja letztendlich ein Ausnahmefall ist, erst gar nicht gestellt werden darf halte ich für absurd.

Er darf ja gestellt werden - es hat offenbar nur keinen Sinn, weil ein hartes K.O. Kriterium (60 unentschuldigte Fehltage) vorliegt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#14
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(18029 Beiträge, 6626x hilfreich)

.... kurzum: es muss gar nicht einmal an den Fehltagen als solchen liegen, sondern womöglich an dem Merkmal 'unentschuldigt' - was dann freilich auch ein Maß an Sorglosigkeit für die Belange der Ausbildung offenbart.

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#15
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39432 Beiträge, 14156x hilfreich)

Das unentschuldigt spielt wahrscheinlich auch keine Rolle. Wenn die Prüfungsbedingungen nicht erfüllt sind, wird man nicht gemeldet bzw. fliegt durch. Also diese Bedingungen studieren, ebenso die vertraglichen Regelungen mit der Schule + die Schulordnung, dann weiß man, woran es liegt.

wirdwerden

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#16
 Von 
Gerd61
Status:
Praktikant
(938 Beiträge, 110x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Das unentschuldigt spielt wahrscheinlich auch keine Rolle. Wenn die Prüfungsbedingungen nicht erfüllt sind, wird man nicht gemeldet bzw. fliegt durch.


Die TE will doch gar aktuell gar nicht zur Prüfung zugelassen werden, die will einen Ausbildungsabschnitt wiederholen

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
vacantum
Status:
Lehrling
(1416 Beiträge, 242x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Wenn die Prüfungsbedingungen nicht erfüllt sind, wird man nicht gemeldet bzw. fliegt durch.
Es geht doch gar nicht um die Prüfung, sondern um die Verlängerung der Ausbildung.

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#18
 Von 
ReBo123
Status:
Beginner
(69 Beiträge, 3x hilfreich)

Im Zweifelsfall mal bei der zuständigen IHK nachfragen. Die ist Ansprechpartnerin für eine Verlängerung der Ausbildungsdauer infolge längerer oder wiederholter Fehlzeiten, vorausgesetzt, es handelt sich um eine reguläre, bei der IHK angemeldete Ausbildung und nicht um eine anderweitige Bildungsmaßnahme.

Signatur:

Ich bin juristischer Laie, meine Beiträge verstehen sich als Denkanstöße.

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#19
 Von 
vacantum
Status:
Lehrling
(1416 Beiträge, 242x hilfreich)

Zitat (von ReBo123):
Im Zweifelsfall mal bei der zuständigen IHK nachfragen. Die ist Ansprechpartnerin für eine Verlängerung der Ausbildungsdauer infolge längerer oder wiederholter Fehlzeiten, vorausgesetzt, es handelt sich um eine reguläre, bei der IHK angemeldete Ausbildung und nicht um eine anderweitige Bildungsmaßnahme.
Da die Ausbildung bereits um 1 Jahr verlängert wurde und es sich um knapp 60 unentschuldigte Fehltage handelt, wird die IHK einer erneuten Verlängerung zu 99,99 % nicht zustimmen.

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#20
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3780 Beiträge, 608x hilfreich)

Zitat (von Desiree975):
Dies brachte erhebliche organisatorische und pflegerische Aufgaben mit sich, die meine Schwester und ich übernommen haben.

Die Pflegetätigkeit findet offenbar noch immer statt. Das könnte bedeuten, dass es weitere Fehlzeiten gibt, schon deshalb wird es keine Verlängerung geben.
Dazu kommt, sie fehlten unentschuldigt, warum dies geschah, ist nicht nachvollziehbar.
Evtl. sollten sie ihre berufliche Situation neu überdenken.
Welche Funktion hat ihre Schwester bei der Pflegetätigkeit?
Je nach gesundheitlichen Zustand des Opas, könnte er bis zu 5 x in der Woche zur Tagespflege.
Vermutlich gibt es in der Schule etliche Anmeldungen, da kann ein blockierter Platz, schon eine Belastung sein.
Egal, ob es mit einer Verlängerung klappt oder nicht. Das häusliche Problem muss gelöst sein.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
ReBo123
Status:
Beginner
(69 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von vacantum):
Zitat (von ReBo123):
Im Zweifelsfall mal bei der zuständigen IHK nachfragen. Die ist Ansprechpartnerin für eine Verlängerung der Ausbildungsdauer infolge längerer oder wiederholter Fehlzeiten, vorausgesetzt, es handelt sich um eine reguläre, bei der IHK angemeldete Ausbildung und nicht um eine anderweitige Bildungsmaßnahme.

Da die Ausbildung bereits um 1 Jahr verlängert wurde und es sich um knapp 60 unentschuldigte Fehltage handelt, wird die IHK einer erneuten Verlängerung zu 99,99 % nicht zustimmen.


Das ist nicht von der Hand zu weisen. Trotzdem dürfte die IHK die Stelle sein, von der am ehesten eine belastbare Antwort zu bekommen ist, eben weil sie die zuständige Stelle ist.

Signatur:

Ich bin juristischer Laie, meine Beiträge verstehen sich als Denkanstöße.

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#22
 Von 
ratlose mama
Status:
Lehrling
(1383 Beiträge, 521x hilfreich)

Ist die IHK für die schulische Ausbildung als Ergotherapeut, also Gesundheitsberuf zuständig?
Die Berufsurkunden gibt zumindest das zuständige Regierungpräsidium aus und nicht die IHK

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
ReBo123
Status:
Beginner
(69 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von ratlose mama):
Ist die IHK für die schulische Ausbildung als Ergotherapeut, also Gesundheitsberuf zuständig?
Die Berufsurkunden gibt zumindest das zuständige Regierungpräsidium aus und nicht die IHK


Ich hatte kurz gegoogelt, es scheint zumindest einen entsprechenden Ausbildungsgang zu geben. Wenn das im konkreten Fall nicht zutrifft, muss man natürlich schauen, in wessen Zuständigkeit das fällt.

Signatur:

Ich bin juristischer Laie, meine Beiträge verstehen sich als Denkanstöße.

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#24
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17389 Beiträge, 5947x hilfreich)

Zitat (von Gerd61):
Die TE will doch gar aktuell gar nicht zur Prüfung zugelassen werden,
Da die unentschuldigten Fehltage nicht verschwinden wird man wohl, wenn dies eine Zulassungsbedingung verletzt, niemals zur Prüfung zugelassen werden. Es macht in solch einem Fall einfach keinen Sinn weiterhin den Unterricht zu besuchen.
Das sollte man also unbedingt mit der zuständigen Stelle abklären.

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#25
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39432 Beiträge, 14156x hilfreich)

Ich hab nachgeschaut. Es gibt eine Ausbildungsverordnung. Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist die regelmäßige Teilnahme an den Ausbildungsabschnitten.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1617 Beiträge, 683x hilfreich)

Zitat (von Desiree975):
Mir wurde ferner mitgeteilt, dass ich die Ausbildung nur einmal wiederholen könne und ein Härtefallantrag aufgrund meiner nicht entschuldigten Fehlzeiten (59,75 Tage) nicht gestellt werden könne.


Gemäß der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung - ErgThAPrV wird an jeder Schule ein Prüfungsausschuß mit mindestens vier Mitgliedern gebildet; den Vorsitz hat dabei "ein fachlich geeigneter Vertreter der zuständigen Behörde oder eine von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betraute fachlich geeignete Person."

Gemäß § 4 ErgThAPrV entscheidet der Vorsitzende auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur Prüfung (d.h. nicht die Schule ). Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen: (....)
die Bescheinigung nach § 1 Abs. 3 über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen.

§ 1 Absatz 3 ErgThAPrV sieht vor, daß "die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nach Absatz 1 durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 nachzuweisen" (ist).

Bescheinigungsmuster gemäß Anlage 2:

"Name, Vorname hat in der Zeit vom .......... bis .......... regelmäßig und mit Erfolg
an dem theoretischen und praktischen Unterricht und der praktischen
Ausbildung nach § 1 Abs. 1 ErgThAPrV teilgenommen.

Die Ausbildung ist - nicht - über die nach § 4 Abs. 3 des
Ergotherapeutengesetzes zulässigen Fehlzeiten hinaus - um ..... Tage *)
- unterbrochen worden.

*) Nichtzutreffendes streichen."


§ 4 Absatz 3 Ergotherapeutengesetz

"Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet:

1. Unterbrechungen durch Ferien und
2. Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krankheit oder aus anderen, vom Auszubildenden nicht zu vertretenden Gründen bis zur Gesamtdauer von zwölf Wochen.

Auf Antrag können auch darüber hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigt werden, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird."

Beispiel für ein Formular für einen "Antrag auf Anrechnung der Fehlzeiten (Härtefallantrag) auf die Dauer der Ausbildung in den Gesundheitsfachberufen" des Landes Brandenburg:

https://lavg.brandenburg.de/sixcms/media.php/9/Antrag_Härtefall_2024.pdf

Auszug:

"Dem Antrag ist eine Stellungnahme von der antragstellenden Person hinzuzufügen. Eine Berücksichtigung kann nur erfolgen, wenn eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet ist. Eine besondere Härte liegt vor, wenn außergewöhnliche, schwerwiegende, atypische und möglichst nicht selbstverschuldete Umstände vorliegen und diese eine sonstige Notlage hervorrufen würden. Die persönlichen Folgen der antragstellenden Person müssen über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung der Prüfungszulassung für die Auszubildenden verbunden ist.

Für die Berücksichtigung der Fehlzeiten ist es erforderlich, dass die antragstellende Person die Fehlzeiten nicht zu vertreten hat bzw. die Fehlzeiten entschuldigt sind. In der Stellungnahme sollte aufgeführt werden, wie die Schule den Ausbildungsstand der antragstellenden Person einschätzt und ob das Erreichen des Ausbildungsziels gefährdet ist."

Zitat (von Desiree975):
Es wurde mir nahegelegt, meine Ausbildung abzubrechen


Damit würde die Schule darum herumkommen, in einem Härtefall-Antrag den Ausbildungsstand einschätzen zu müssen sowie den Grad der fehlzeitverursachten Gefährdung des Erreichens des Ausbildungsziels.

Zitat (von Desiree975):
meine Schwester und ich [haben als Bevollmächtigte ] organisatorische und pflegerische Aufgaben [ zur Betreuung ] meines [ demenzerkrankten ] Großvaters [übernommen]


Je nach der konkreten Situation wären durch notwendige Pflegetätigkeiten entstandene Fehlzeiten nicht zu vertreten bzw. entschuldigt.

RK

1x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124300 Beiträge, 40350x hilfreich)

Zitat (von RrKOrtmann):
bzw. die Fehlzeiten entschuldigt sind
#
Zitat (von Desiree975):
aufgrund meiner nicht entschuldigten Fehlzeiten (59,75 Tage)

Ups ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39432 Beiträge, 14156x hilfreich)

Noch ein Gedanke, der bisher wohl zu kurz gekommen ist. Wir haben es mit keiner Uni oder vergleichbarer Einrichtung zu tun, in der man die Studienzeit eben verlängern kann, so etwas wie "sitzen bleiben" gibt es nicht. Wir haben es hier mit einer schulischen Ausbildung zu tun, die auf Schuljahren aufbaut. Das wird auch durch die Fragestellerin bestätigt. Sie schreibt sehr deutlich, dass ihr erklärt wurde, eine zweimalige Wiederholung gehe nicht. Also, keine Verlängerung. Folge ist, dass nur die Wiederholung des Schuljahres möglich wäre, um die Fehlzeiten "zu reparieren." Die ist aber wegen der schulischen Struktur nicht möglich.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Gerd61
Status:
Praktikant
(938 Beiträge, 110x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Die ist aber wegen der schulischen Struktur nicht möglich.


@RKOrtmann hat doch in seinem Beitrag #26 dargelegt das sehr wohl eine Härtefallregelung existiert.
Augenscheinlich will sich die TE auf eine solche Regelung berufen, hat im Vorfeld von der Schule aber signalisiert bekomme das man dem nicht zustimmen wird.

Jetzt sollte die TE sich fragen was sie eigentlich möchte, ob sie die begonnene Ausbildung aufgeben will oder nicht. Will sie es nicht muss die den Härtefallantrag stellen und gut begründen, hierzu ggf. auf weiter Beratung suchen.

Zu den Erfolgsaussichten kann man nur spekulieren, gut erscheinen sie jedoch nicht zu sein.

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Nana71
Status:
Lehrling
(1336 Beiträge, 150x hilfreich)

Zitat (von Gerd61):
@RKOrtmann hat doch in seinem Beitrag #26 dargelegt das sehr wohl eine Härtefallregelung existiert.


Ja, für entschuldigte Fehlstunden.

Die Fehlstunden der TE sind aber unentschuldigt.

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Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

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