Herausgabeanspruch von Gegenständen x Jahre nach Hauskauf

3. August 2024 Thema abonnieren
 Von 
gert35
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Herausgabeanspruch von Gegenständen x Jahre nach Hauskauf

Hallo,
folgender hypothetischer Fall:

Familie X kauft vom Verkäufer Y ein Haus in Ende 2020, Zahlung Anfang 2021.
Im Notarvertrag ist geregelt das "der vorgenannte Grundbesitz samt allen Bestandteilen sowie dem gesetzlichen Zubehör zu Eigentum" des Käufers wird.

Das Haus ist seit Jahren unbewohnt und wurde nur teilweise geräumt. Viele Möbel, Regale, eine alte Küche, besteck usw. werden zurück gelassen. Auch ein großer Tresorschrank (Kaliber Kleiderschrank), wo keiner mehr den Schlüssel hat laut Auskunft des Verkäufers und keiner wisse was/ob da noch was drinnen wäre. Mündlich wird vor dem Notartermin vereinbart, das die Käufer alles raus holen was sie noch behalten wollen. Ebenfalls mündlich wird mitgeteilt, das die Räumung erfolgt ist (noch vor dem Notartermin).

Im Zuge der Sanierung zerlegen die Käufer den Tresor um diesen zu entsorgen und finden darin ein paar Schmuckgegenstände die sie jedoch für relativ Wertlos halten. Von dem Fund wird auch in der Nachbarschaft berichtet, interessiert jedoch keinen sonderlich.

Im Jahr 2024 erhalten die Verkäufer plötzlich ein Schreiben von einem Anwalt der Verkäufer. In diesem wird die Herausgabe des Schmuckes sowie des Tresors (zwischenzeitlich natürlich längst entsorgt) gefordert. Die Verkäufer lassen den Schmück schätzen und der Wert beträgt weit über 15.000€.
Als Herausgabebegründung wird angeführt, dass der Mitverkauf des Schmuckes nicht Bestanteil des Notarvertrages gewesen sei, da er nicht unter "alle Bestandteile" falle. Auch gelte keine 3 Jährige Verjährung sondern eine 30 Jährige Herausgabepflicht von Eigentum.

Die Käufer x sind der Auffassung, dass alle zurückgelassenen Gegenstände in das Eigentum der Käufer übergegangen sind, zumal zuvor mitgeteilt wurde, dass das Haus geräumt sei.

Die Herausgabe lehnen die Käufer also ab, was den Verkäufer dazu veranlasst den Klageweg beschreiten zu wollen.

Im Extremfall würde es ja ansonsten bedeuten, das nach 30 Jahren der kaputte Bleistift der noch auf dem Dachboden lag noch herausgegeben werden müsste bzw. hierfür Schadensersatz bezahlt werden müsste.



Gibt es Einschätzungen oder vgl. Fälle/Urteile die dem Käufer recht geben?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124147 Beiträge, 40329x hilfreich)

Zitat (von gert35):
Die Verkäufer lassen den Schmück schätzen und der Wert beträgt weit über 15.000€.

Und wie war das möglich?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Kernell
Status:
Praktikant
(717 Beiträge, 114x hilfreich)

Wie kann denn der Verkäufer den Schmuck, den er nie gesehen, hat schätzen lassen?

Wenn vor dem Notar klar festgehalten wurde, dass alles an Gegenständen aus dem Haus entnommen wurde an denen man einen Anspruch geltend machen könnte, kann man meiner Meinung nach nicht später kommen und plötzlich einen Anspruch geltend machen auf Gegenstände, die sich danach noch im Haus befanden. Deren Argument ist vermutlich, dass sie ja nicht wussten, dass sich diese Gegenstände darin befanden.

Wenn der Haus-Verkäufer die Gegenstände aber nie gesehen hat, könnte der Haus-Käufer nun doch eigentlich auch völlig wertlose Ohrringe aus dem Kaugummiautomaten an den Verkäufer herausgeben und behaupten, dass es sich um den Schmuck aus dem Tresor gehandelt hat. Der Verkäufer hatte keine Möglichkeit, das Gegenteil zu beweisen.

Das hier ist ja nur ein rein hypothetischer Fall wie oben im ersten Beitrag geschrieben wurde. In einem realen Fall wäre so ein Vorgehen nicht empfehlenswert, da man damit eine bzw. mehrere Straftaten begehen würde.

Signatur:

Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar, ich bin nur Laie in diesen Dingen.

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