Autohändler verweigert adäquate Kommunikation

11. August 2024 Thema abonnieren
 Von 
Grandma Turner
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Autohändler verweigert adäquate Kommunikation

Hallo liebe Leute,
ich könnte einen Ratschlag gebrauchen.
Im Mai haben wir vom Gebrauchtwagenhändler ein Auto gekauft. Direkt nach dem Kauf zeigten sich einige Mängel, die beim Kauf für den Laien nicht ersichtlich waren. Der Händler steht also in der Pflicht der Nachbesserung, welche er auch soweit erfüllen will. Er bat also in einer Email darum dass wir einen Termin für das bringen des Autos mit ihm vereinbaren, außerdem versprach er für die Zeit einen kostenlosen Leihwagen. Allerdings kam er in der Mail auch mit blöden Sprüchen rüber z. B. dass wir doch beim nächsten Autokauf besser aufpassen sollen, denn schließlich würde die Nachbesserung nun Kosten für ihn verursachen, und dass er ja kein gebrauchtes Auto für neu verkaufen muss, usw. Daraufhin haben wir ihm geschrieben dass es an ihm ist ein korrektes Auto zu verkaufen und ausserdem hat das Alter des Autos ja nichts mit der Nachbesserung zu tun. Scheinbar passte ihm diese Retourkutsche aber nicht, so dass er nun scheinbar versucht uns auflaufen zu lassen. Und zwar folgendermaßen :
Da er meinte nicht alle Mängel reparieren zu müssen, wollten wir daraufhin wissen welche Mängel er denn reparieren wolle. Darauf bekamen wir keine Antwort. Daraufhin schlugen wir ihm per Email einen Termin vor an dem wir den Wagen zu ihm bringen könnten. Auch darauf bekamen wir keine Antwort. Also baten wir ihn nochmals um eine Reaktion. Tatsächlich meldete er sich darauf und meinte "wie er in seiner ersten Mail bereits sagte, sollen wir den Wagen einfach vorbei bringen". Wie oben bereits erwähnt schrieb der Händler aber in seiner ersten Mail das wir mit ihm einen Termin vereinbaren sollen (was ja logischerweise unbedingt Sinn macht) , er fing also an die Tatsachen zu verdrehen. Wir baten ihn dann darum einen Termin mit uns zu machen, weil wir logischerweise nicht vor verschlossener Tür stehen wollen (das ist uns nämlich bei ihm schon einmal passiert) . Ausserdem soll dann ja auch der versprochene kostenlose Leihwagen bereit stehen. Daraufhin kam seit Wochen wieder mal keine Reaktion vom Händler.
Der Händler scheint ein recht komischer Vogel zu sein, es ist diversen Bewertungen zu entnehmen dass der Händler nach dem Kauf zu einem anderen Menschen wird.

Wir gehen also davon aus dass der Händler uns nun gerne ärgern möchte und uns auch mit dem anfangs versprochenen Leihwagen auflaufen lassen möchte, d.h. wenn wir ihm den Wagen einfach vorbei bringen dass er dann angeblich keinen Leihwagen für uns hat, so zumindest unsere Befürchtung.
Wie kann man so jemanden am besten jetzt gegenüber treten ? Kann der Händler verlangen dass wir ihm den Wagen auf blauen Dunst bringen, oder können wir verlangen daß ein Termin dafür abgesprochen wird ? Soweit wir wissen haben wir keinen rechtlichen Anspruch auf einen kostenlosen Leihwagen . Allerdings hat der Händler dieses ja bereits versprochen und soweit auch noch nicht zurück gezogen. Wir haben natürlich bei einem solchen Verhalten Zweifel daran daß er wirklich einen Leihwagen parat haben wird. Muss er uns den Leihwagen in Verbindung mit dem Termin nochmal bestätigen aufgrund unserer Nachfrage ?
Sämtliche hier genannte Kommunikation mit dem Händler erfolgten schriftlich per Email.

Vielen Dank für eine Idee in der Sache !!! :-)

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124174 Beiträge, 40332x hilfreich)

Zitat (von Grandma Turner):
Autohändler verweigert adäquate Kommunikation

Angesichts dessen, das er nicht wirklich Kommunikation schuldet, gibt es eigentlich nichts was man einfordern kann.



Zitat (von Grandma Turner):
schriftlich per Email.

Finde den Widerspruch ...



Da der Versand der Mails offenbar nicht wirklich zuverlässig erfolgt, sollte man auf grichtsfestere Kommunikation umsteigen, insbesondere tatsächlich schriftliches und mit Zustellnachweis.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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