Hallo liebe Community,
bei uns steht für die nächsten drei Jahre ein beruflich bedingter Auslandsaufenthalt vor der Tür. Da wir unsere Wohnung in Deutschland nicht komplett aufgeben wollen, u.a. müssen wir im Keller Sachen abstellen, die wir nicht mitnehmen, wollten wir die Wohnung untervermieten.
Der Vermieter meinte, dass er eine vollständige Untervermietung der Wohnung ablehnt. Jetzt habe ich gelesen, dass er nicht ablehnen darf, wenn wir den Keller von der Untervermietung ausnehmen würden per Vertrag. Ist das richtig oder muss es sich bei „teilweiser" Untervermietung um einen Raum innerhalb der Wohnung handeln?
Danke im Voraus
Vermieter verweigert Untermiete bei Auslandsaufenthalt
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
ZitatJetzt habe ich gelesen, dass er nicht ablehnen darf, wenn wir den Keller von der Untervermietung ausnehmen würden per Vertrag :
Wo hast Du das gelesen?
§ 553 BGB spricht davon, dass bei einer Untervermietung eines Teils einer Wohnung ein Recht zur Genehmigung durch den Vermieter (unter zusätzlichen Bedingungen) besteht. Rechtlich problematisch war in der Vergangenheit regelmäßig das "Teil einer Wohnung". Wie groß muss dieser Teil sein? Reicht wie im Eingangspost angenommen ein Keller?
In diesem BGH Urteil (BGH, 13.09.2023 - VIII ZR 109/22) wurde die gesetzliche Begrenzung auf den Teil einer Wohnung nahezu aufgehoben. Selbst bei einer Einraumraumwohnung ist § 553 BGB anwendbar, sofern der eigentliche Mieter einen Schlüssel und einen Schrank in diesem einen Zimmer behält. Das alleine macht laut BGH § 553 BGB schon anwendbar.
Da § 553 BGB explizit von einem Teil des Wohnraums spricht, mag ich trotzdem einen zurückbehaltenen Keller nicht wirklich als ausreichend ansehen, weil ein Keller nicht Teil des Wohnraums ist. Dennoch ist die Hürde nach dem letzten BGH Urteil nicht wirklich hoch. Im Zweifel müsste der Mieter halt deutlich machen, dass er natürlich nicht die ganze Wohnung untervermietet, sondern einen Schlüssel behält und in der Wohnung sich z.B. ein Schrank/Kommode befinden, die der Untermieter nicht benutzen darf.
Etwas schwieriger könnte der lange Zeitraum sein. 3 Jahre sind doch recht lange. Der Mieter muss die Sachherrschaft über die Wohnung behalten. Bei 3 Jahre auf eine Forschungsstation in der Antarktis wäre das dann doch sehr anspruchsvoll zu argumentieren.
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ZitatIm Zweifel müsste der Mieter halt deutlich machen, dass er natürlich nicht die ganze Wohnung untervermietet, sondern einen Schlüssel behält und in der Wohnung sich z.B. ein Schrank/Kommode befinden, die der Untermieter nicht benutzen darf. :
Nicht nur deutlich machen, sondern auch beweisen.
ZitatDer Mieter muss die Sachherrschaft über die Wohnung behalten. Bei 3 Jahre auf eine Forschungsstation in der Antarktis wäre das dann doch sehr anspruchsvoll zu argumentieren. :
So ist es.
Im übrigen ist man Vermieter, mit allen Pflichten. Das vergessen viele gerne mal ...
Allerdings.
Der Untermieter entdeckt einen Mangel?
Da ist erst mal der Mieter zuständig. Ein bloßes "Melden sie es dem Vermieter" ist bei einem Vermieter, der das Konstrukt ablehnt, nicht sinnvoll, denn der Vermieter hat keinerlei Verpflichtung, mit dem Untermieter überhaupt zu kommunizieren.
Der Vermieter muss aus nachvollziehbaren Gründen in die Wohnung? Das kommuniziert er natürlich seinem Mieter. Wenn der nicht mehr in der Wohnung ist, muss der Vermieter die neue Adresse erhalten. Im Allgemeinen wird eine Frist von zwei Wochen als ausreichend angesehen - viel Erfolg!
Wenn der Mieter nach Meinung des Vermieters gegen den Mietvertrag verstößt - zum Beispiel weil der Untermieter zu laut ist oder weil die Kehrwoche unzureichend erledigt wurde - dann wird selbstverständlich nur der Mieter abgemahnt ...
Also erstes Problem könnte ein Vermieter sein, der viel Zeit hat, um sich damit zu beschäftigen, dem Mieter das Unter-Vermieten schwer zu machen.
Dann reden wir noch nicht vom Untermieter. Man will jemanden finden, der sich zum Wohnen für genau drei Jahre verpflichtet und dann einfach wieder auszieht. Hmmm ... Aber vielleicht kenne ich mich auch einfach nicht so gut aus. Ich hätte etwas Sorge, dass der Untermieter sich zwischendurch etwas besseres sucht und dann seinerseits deine Wohnung wieder untervermietet - ist ja, wie festgestellt, kaum zu verbieten.
Ja, und dann ist da natürlich noch die Steuer.
ZitatIch hätte etwas Sorge, dass der Untermieter sich zwischendurch etwas besseres sucht und dann seinerseits deine Wohnung wieder untervermietet - ist ja, wie festgestellt, kaum zu verbieten. :
Und auch die Frage, was ist wenn, man einen Messi bekommt, einen Mietnormaden oder eine Kombi von beidem?
Zitatund dann einfach wieder auszieht :
Ja, kann auch sein, das er nicht auszieht.
Dann muss man klagen (Verfahrensdauer 6-12 Monate in der ersten Instanz) und dann muss man auch noch Recht bekommen, sondern auch noch räumen.
Danke euch erstmal für die Antworten. Also ich hätte eine, die zumindest sich auf 1,5 Jahre erstmal festlegen würde im Untermietvertrag und die kenne ich auch mehr oder weniger gut - ist eine Freundin eines guten Freundes.
Bzgl. der Gegenstände, die in der Wohnung verbleiben ist es tatsächlich so, dass ich vorhabe einen Schrank verriegelt mit Vorhängeschloss in der Wohnung zu lassen - dort befinden sich persönliche Unterlagen (nichts super wichtiges), die ich im Ausland nicht brauche. Würde das ausreichen als Beweis ?
Abgesehen von dem unternehmerischen Risiko besteht kein Recht auf Zustimmung zur Untervermietung der gesamten Wohnung, da hilft es auch nicht einen Schrank mit einem Schloss zu versehen um Recht und Gesetz auszuhebeln.
Lies den Thread und das verlinkte BGH Urteil. Es kann laut BGH reichen.ZitatAbgesehen von dem unternehmerischen Risiko besteht kein Recht auf Zustimmung zur Untervermietung der gesamten Wohnung, da hilft es auch nicht einen Schrank mit einem Schloss zu versehen um Recht und Gesetz auszuhebeln. :
Unabhängig davon frage ich mich, was der Fragesteller eigentlich erwartet. Die Meinung der Forumsnutzer ist doch vollkommen egal. Das maßgebliche Gesetz und das passende BGH Urteil wurden genannt. Auch wurde bereits gesagt, dass es auf die Länge und Art des Auslandsaufenthaltes ankommen kann. Zu überzeugen ist der Vermieter und im Zweifel dann ein Gericht.
Dir ist schon klar, dass es sich hier um ein Meinungsforum handelt?
Egal was der BGH sagt, es wird immer zwei Meinungen geben (Kläger und Beklagte) und die Juristen beider Seiten werden ihre Vorträge auf das geltende Recht stützen. Der BGH ist nicht immer das Maß aller Dinge, es gibt immer Richter die durchaus bereit sind die Sicht auf das Verfahren zu legen und nicht auf den BGH; deswegen würde ich abwägen bevor ich mich in einen Rechstreit stürze.
Ein Forum funktioniert nur dann gut, wenn die Schreibenden den Thread auch lesen, was du offenbar nicht getan hast. Da hilft jetzt auch kein Blabla, der BGH sei nicht das Maß der Dinge. Er ist die letzte Instanz im deutschen Zivilrecht und natürlich sind seine Entscheidung prägend für alle unteren Instanzen. Ich glaube kaum, dass ein Gericht in Kenntnis dieses Urteils dieses ignorieren würde.ZitatDir ist schon klar, dass es sich hier um ein Meinungsforum handelt? :
Mit "die Meinung der Forumsnutzer sind egal" wollte ich darauf hinaus, dass der Fragesteller sich auf die Meinung von anonymen Forumsnutzer eh nicht verlassen sollte. Er muss die erhaltenen Informationen selber bewerten, im Zweifel nachrecherchieren und sich daraus eine eigene Meinung bilden. In diesem Fall muss er sich halt das Urteil selber anschauen und überlegen, ob sein Fall im Lichte der Aussagen des BGH unter den § 553 BGB fällt oder nicht.
Mir schien es nur so zu sein, dass der Fragesteller sich zu stark bzw. falsch auf das "Teil der Wohnung" fokussiert. Auf die Größe diese Teils kommt es laut BGH nicht wirklich an.
Du brauchst keinen Beweis, du brauchst die Zustimmung/Genehmigung.ZitatBzgl. der Gegenstände, die in der Wohnung verbleiben.... Würde das ausreichen als Beweis ? :
1. Deine erste Anfrage hat dein Vermieter schon abgelehnt.
2. Jetzt kannst du zum 2.Mal schriftlich und mit Begründung die Zustimmung zur (teilweisen) Untervermietung verlangen. Kannst auch auf BGH-Urteil verweisen.
3. Dein Vermieter wird dir antworten.
Entweder mit JA=Zustimmung zur Untervermietung. (Denn Untervermietung ist teilweise und nicht komplette Wohnung)
Oder mit NEIN.
Dem Vermieter musst du nicht schreiben, ob und was du in einem verschlossenen Schrank aufbewahrst und auch noch was im Keller.
Wenn der Vermieter wieder nicht zustimmt/nicht genehmigt, auch nicht für 1,5 Jahre--- dann wirst du es zeitlich evtl. kaum schaffen, unterzuvermieten UND erfolgreich zu klagen, d.h. den Rechtsweg uU aus dem Ausland erfolgreich zu beschreiten. Hast du alles in dem BGH-Urteil gelesen? dass der Kläger erst gegen den Vermieter verlor, und dann längst zurück aus dem Ausland---vorm BGH obsiegte?
...Hast du schon weiter überlegt?
-Wer sucht zB nach 1,5 Jahren einen anderen Untermieter?
- Und bekommst du die Zustimmung dann wieder für 1,5 Jahre von dem Vermieter?
-Wie groß ist deine Wohnung eigentlich?
Ok, das heißt die Zustimmung vom Vermieter benötige ich in jedem Fall? Das ist ja blöd. Die Wohnung ist 60qm groß und der Vermieter weiß ganz genau, dass er die Wohnung, wenn ich jetzt kündigen würde, für den doppelten Preis vermieten kann. Darum dreht sich das ganze. Deswegen wird er auch ablehnen , wenn ich das BGH Urteil zitiere. In unserem Gebäude (auch vom gleichen vermieter) gibt es auch eine WG, kann man das Konstrukt heranziehen , wenn er weiter ablehnt? Dort gibt es nämlich auch einen Hauptmieter und der wiederum vermietet die anderen Zimmer unter.
Wenn du ohne seine Zustimmung/Genehmigung vermietest, wirst du oder der Untermieter mit den Konsequenzen zu rechnen haben. DIESE sind dann möglicherweise blöd.ZitatOk, das heißt die Zustimmung vom Vermieter benötige ich in jedem Fall? :
Ja, sehr gut möglich und ärgerlich. Aber du kannst ja auf Zustimmung klagen (wie der Kläger im BGH-Urteil)ZitatDeswegen wird er auch ablehnen , wenn ich das BGH Urteil zitiere. :
Nö. Ganz anderes Mietkonstrukt.Zitatgibt es auch eine WG... :
Da wohnen mehrere zusammen in einer Wohnung---> alles klar?
Der Hauptmieter dort hat vermutlich die Zustimmung/Genehmigung zur Untervermietung.
ZitatOk, das heißt die Zustimmung vom Vermieter benötige ich in jedem Fall? :
So wurde es vertraglich vereinbart.
Zitatdass er die Wohnung, wenn ich jetzt kündigen würde, für den doppelten Preis vermieten kann. :
Sry, aber das ist Unfug. Keine Ahnung, wie solche Gerüchte immer wieder aufblühen können. Sollte du recht preiswert mieten, dann könnte er ohne weiteres die Miete erhöhen. Der/die VMin kann nicht bei Mieterwechsel den Mietpreis um 100 % anheben.
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