Hallo zusammen,
gibt es Vorschläge für die Unterhaltsberechnungen im Nestmodel (Ehehaus wird weiter von 2 Kindern bewohnt) und Eltern kommen wechselweise 50:50 (je eine Woche) zu den Kindern in Ehehaus?
Ehemann hat ca. 4.800€ Netto einkommen (Bereinigt ca. 4.000€). Die Ehefrau hat ca. 1.800€ Netto (bereinigt ca. 1400€ - Somit unter Selbstbehalt).
Muss hier der Ehemann 100% Kindesunterhalt nach seiner Einkommenstufe Düsseldorfer Tabelle zahlen?
Gruß
S-Meier
Unterhaltsberechnungen im Nestmodel
25. September 2024
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Frage vom 25. September 2024 | 17:34
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhaltsberechnungen im Nestmodel
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#1
Antwort vom 26. September 2024 | 10:26
Von
Status: Student (2986 Beiträge, 968x hilfreich)
Ja.ZitatMuss hier der Ehemann 100% Kindesunterhalt nach seiner Einkommenstufe Düsseldorfer Tabelle zahlen? :
Sofern die Ehefrau ihre Erwerbsobliegenheit und gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind verletzt, könnte sich aber ggf. ein eigener Anspruch des Ehemannes auf familienrechtlichen Ausgleichsanspruch ergeben. Das könnte man mMn auch gleich beim Trennungsunterhalt mit klären.
#2
Antwort vom 26. September 2024 | 13:08
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
@smogmann:
Erstmal danke für die Antwort.
Was kann/muss ich genau unter "familienrechtlichen Ausgleichsanspruch" verstehen? Ist das ein prozentualer Wert oder verhandlungssache?
Ist evtl. anhand der angegebenen bereinigten Gehälter eine (grobe) Beispielangabe/-berechnung möglich?
Gruß
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#3
Antwort vom 26. September 2024 | 14:18
Von
Status: Student (2986 Beiträge, 968x hilfreich)
Ein Anspruch im Innenverhältnis der Eltern, z.B. weil ein Elternteil grundlos in Teilzeit arbeitet und deshalb nicht zahlungsfähig ist. Das Kind kann dann vollen Unterhalt vom allein zahlungsfähigen Elternteil verlangen. Dieser Elternteil kann aber von dem anderen Elternteil im Innenverhältnis einen Rückzahlungsanspruch haben.ZitatWas kann/muss ich genau unter "familienrechtlichen Ausgleichsanspruch" verstehen? :
Der Inhalt ist natürlich Verhandlungssache.
Klar. Pi mal Daumen kann man immer rechnen.ZitatIst evtl. anhand der angegebenen bereinigten Gehälter eine (grobe) Beispielangabe/-berechnung möglich? :
Kindesunterhalt für K1+K2, beide 1. Altersstufe
Fall:
KV 4.000 €, KM 1400 €
...verkürzt auf Einkommen des KV ohne weitere Parameter = 128% Mindestunterhalt = 2*490 Euro = 980 Euro von KV
Abwandlung:
Mutter könnte eigentlich Vollzeit arbeiten und fiktiv das Doppelte verdienen:
KV 4.000 €, KM 2800 €
...176% Mindestunterhalt = 2*720 € = 1440 €, haftungsvermäßige Verteilung im Verhältnis ca. 60/40 = 864 Euro von KV und 576 Euro von KM
...verletzt die Mutter also ihre Erwerbsobliegenheit und ist deshalb von Zahlungen befreit, so muss der Vater im Beispiel 116 Euro mehr bezahlen. Über diese Summe kann man einen Ausgleich verlangen. Wird praktisch eher selten gemacht, da man nackten Menschen bekanntlich nicht in die Tasche greifen kann.
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