Hallo Forum, folgender Sachverhalt: Zwei Personen melden sich fünf Monate im Voraus zu einer Fortbildung an und akzeptieren die AGB. Die Rechnung wird jedoch vom Arbeitgeber doch nicht übernommen und beide treten wenige vor Beginn der Fortbildung zurück. In den AGB ist folgende Regelung niedergeschrieben: "Ein Rücktritt bis 12 Wochen vor dem Seminar ist kostenfrei! Erfolgt eine Abmeldung von einem Seminar 11 bis 4 Wochen vorher, so muss die Hälfte des Betrages bezahlt werden.
Ab 30 Tage vor dem Seminar ist keine Erstattung der Seminargebühren mehr möglich. Bei einer Abmeldung erhält die Teilnehmer*in Zugang zum Onlinekurs.
In diesem Fall haben die zwei Personen wegen noch immer nicht gezahlter Rechnung keinen Zugang zum Onlinekurs erhalten.
Wie ist die Rechtslage?
Vielen Dank im Voraus.
Anjita
Mahnung bei noch nicht erbrachten Leistungen
26. September 2024
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Frage vom 26. September 2024 | 18:31
Von
Status: Frischling (11 Beiträge, 1x hilfreich)
Mahnung bei noch nicht erbrachten Leistungen
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#1
Antwort vom 26. September 2024 | 19:14
Von
Status: Unbeschreiblich (124702 Beiträge, 40393x hilfreich)
ZitatWie ist die Rechtslage? :
Aufgrund der unbekannten Faktoren / Unwägbarkeiten ist das in Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.
Das könnte sich einem erschließen, wenn man die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen / Satzungen etc. liest, denn da pflegen aufklärende Details drin zu stehen.
Bei Unklarheiten gerne wieder hier melden, den vollständigen Wortlaut der relevanten Stellen posten, denn erst mit Kenntnis dieser Fakten können wir zielführend zu Bedeutung und Auslegung diskutieren.
#2
Antwort vom 26. September 2024 | 20:10
Von
Status: Frischling (11 Beiträge, 1x hilfreich)
ZitatDas könnte sich einem erschließen, wenn man die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen / Satzungen etc. liest, denn da pflegen aufklärende Details drin zu stehen. :
Ich habe den Passus der AGB in meinem Post eingefügt. Falls Sie noch etwas brauchen um vom hellseherischen zum sachlichen Modus umzuschalten, dann benennen Sie das doch bitte konkret. Gerne reiche ich das Benötigte dann nach. Kryptik ist wenig hilfreich.
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#3
Antwort vom 26. September 2024 | 20:17
Von
Status: Student (2514 Beiträge, 737x hilfreich)
Zitatbeide treten wenige vor Beginn der Fortbildung zurück :
Wenige was?
ZitatIn diesem Fall haben die zwei Personen wegen noch immer nicht gezahlter Rechnung keinen Zugang zum Onlinekurs erhalten. :
Wieso Zugang wenn doch Rücktritt?
#4
Antwort vom 26. September 2024 | 20:24
Von
Status: Richter (8036 Beiträge, 1654x hilfreich)
Normalfall:
Man meldet sich an, bezahlt und bekommt irgendwann Zugang. Für den Rücktritt gelten die Regeln, die der TE hier genannt hat.
Im Fall des TE;
Man meldet sich an, Arbeigeber bezahlt nicht, Mitarbeiter treten kurz vorher zurück
Ich sehe keinen Anspruch auf Onlinezugang zum Kurs
#5
Antwort vom 26. September 2024 | 21:36
Von
Status: Unbeschreiblich (124702 Beiträge, 40393x hilfreich)
ZitatIn diesem Fall haben die zwei Personen wegen noch immer nicht gezahlter Rechnung keinen Zugang zum Onlinekurs erhalten. :
Üblicherweise erhält man die Leistung erst nach vollständiger Zahlung der Rechnung.
Die Rechnung wurde nicht gezahlt, somit besteht ein Zurückbehaltungsrecht an der Leistung (§ 273 BGB)
ZitatFalls Sie noch etwas brauchen um vom hellseherischen zum sachlichen Modus umzuschalten, dann benennen Sie das doch bitte konkret. :
Eine vollständige Sachverhaltsschilderung wäre hilfreich - ich ging davon aus das man offensichtliches nicht extra aufführen müsste ...
ZitatMahnung bei noch nicht erbrachten Leistungen :
Eine Mahnung findet im ganzen Beitrag keine Erwähnung.
Zitatund beide treten wenige vor Beginn der Fortbildung zurück :
Wenige was?
ZitatIn den AGB ist folgende Regelung niedergeschrieben :
Und welchen Teil der Regelung hat man erfüllt?
#6
Antwort vom 26. September 2024 | 21:54
Von
Status: Frischling (11 Beiträge, 1x hilfreich)
ZitatIm Fall des TE; :
Man meldet sich an, Arbeigeber bezahlt nicht, Mitarbeiter treten kurz vorher zurück
Ich sehe keinen Anspruch auf Onlinezugang zum Kurs
Es geht mir darum, ob die beiden Kunden den vollen Preis des ersten Seminars (14 Tage vorher abgesagt) und die 50% des zweiten Seminars (9 Wochen vor Seminar abgesagt) bezahlen müssen.
Sie wollen die Summen nämlich nicht bezahlen, obwohl sie mit einem Vorlauf von sechs Monaten die gesamte Ausbildung von insgesamt 5 Seminaren und eine Abschlussprüfung gebucht haben. Ich konnte bei so kurzfristiger Absage die Plätze nicht mehr vergeben. Viele Grüße Anja
#7
Antwort vom 26. September 2024 | 21:57
Von
Status: Frischling (11 Beiträge, 1x hilfreich)
ZitatZitat (von Anjita): :
beide treten wenige vor Beginn der Fortbildung zurück
Wenige was?
Zitat (von Anjita):
In diesem Fall haben die zwei Personen wegen noch immer nicht gezahlter Rechnung keinen Zugang zum Onlinekurs erhalten.
Wieso Zugang wenn doch Rücktritt?
Sie sind 14 Tage vorher zurückgetreten. Entschuldige den Fauxpas. Es geht mir nicht um den Zugang zum Onlinekurs. Es geht mir darum, dass die Kunden die Rechnungen gemäß AGB (100% erstes Seminar, 50% zweites Seminar) nicht übernehmen wollen. Ich konnte die Plätze so kurzfristig nicht mehr verkaufen.
Vielen Dank und Grüße Anja
#8
Antwort vom 26. September 2024 | 22:02
Von
Status: Unbeschreiblich (124702 Beiträge, 40393x hilfreich)
ZitatEs geht mir darum, dass die Kunden die Rechnungen gemäß AGB (100% erstes Seminar, 50% zweites Seminar) nicht übernehmen wollen. :
Haben sie einfach nicht gezahlt oder die Ablehnung begründet?
Die Kunden unterfallen § 13 BGB oder § 14 BGB?
ZitatIch konnte die Plätze so kurzfristig nicht mehr verkaufen. :
Das bemühen des verkaufens könnte man wie konkret nachweisen?
#9
Antwort vom 26. September 2024 | 22:16
Von
Status: Frischling (11 Beiträge, 1x hilfreich)
ZitatZitat (von Anjita): :
Es geht mir darum, dass die Kunden die Rechnungen gemäß AGB (100% erstes Seminar, 50% zweites Seminar) nicht übernehmen wollen.
Haben sie einfach nicht gezahlt oder die Ablehnung begründet?
Sie sind nach der Mahnung der Summe für die gesamte Ausbildung zurückgetreten und haben die nun folgenden Rechnungen gemäß AGB einfach nicht gezahlt. Der Rücktritt von der Fortbildung wurde begründet, dass die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber nicht geklärt werden konnte.
ZitatDie Kunden unterfallen § 13 BGB oder § 14 BGB? :
Es sind Lehrer, die eine Lehrerfortbildung gebucht haben. Die Kostenübernahme durch die Behörde wurde im Vorab von den Kunden leider nicht geklärt.
ZitatZitat (von Anjita): :
Ich konnte die Plätze so kurzfristig nicht mehr verkaufen.
Das bemühen des verkaufens könnte man wie konkret nachweisen?
Ausschreibung in Datenbanken für Lehrerfortbildungen.
-- Editiert von User am 26. September 2024 22:17
-- Editiert von User am 26. September 2024 22:19
-- Editiert von User am 26. September 2024 22:20
#10
Antwort vom 26. September 2024 | 22:33
Von
Status: Unbeschreiblich (124702 Beiträge, 40393x hilfreich)
Zitathaben die nun folgenden Rechnungen gemäß AGB einfach nicht gezahlt. :
Die Rechnungen wurden gerichtsfest zugestellt?
#11
Antwort vom 27. September 2024 | 11:16
Von
Status: Unbeschreiblich (34399 Beiträge, 5920x hilfreich)
Pech für die Lehrer.ZitatDie Kostenübernahme durch die Behörde wurde im Vorab von den Kunden leider nicht geklärt. :
Dann splitten wir jetzt deine Anfrage...ZitatEs geht mir darum, ob die beiden Kunden den vollen Preis des ersten Seminars (14 Tage vorher abgesagt) und die 50% des zweiten Seminars (9 Wochen vor Seminar abgesagt) bezahlen müssen. :
Der volle Preis des 1. Seminars ist fällig.
Der halbe Preis des 2. Seminars ist fällig.
Du schreibst unter *Inkasso* und auch von Kunden. Du bist vermutlich Gläubiger.
Evtl. weist du diese Kunden nochmals darauf hin, dass du die Sache an ein gewerbliches Inkasso weiterleiten musst, wenn deine Forderung nicht bis zum xxxDatum beglichen wird.
Dass es dann nur teurer wird, sollten Lehrer auch ohne Fortbildung wissen.
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