Mahnung bei noch nicht erbrachten Leistungen

26. September 2024 Thema abonnieren
 Von 
Anjita
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)
Mahnung bei noch nicht erbrachten Leistungen

Hallo Forum, folgender Sachverhalt: Zwei Personen melden sich fünf Monate im Voraus zu einer Fortbildung an und akzeptieren die AGB. Die Rechnung wird jedoch vom Arbeitgeber doch nicht übernommen und beide treten wenige vor Beginn der Fortbildung zurück. In den AGB ist folgende Regelung niedergeschrieben: "Ein Rücktritt bis 12 Wochen vor dem Seminar ist kostenfrei! Erfolgt eine Abmeldung von einem Seminar 11 bis 4 Wochen vorher, so muss die Hälfte des Betrages bezahlt werden.
 Ab 30 Tage vor dem Seminar ist keine Erstattung der Seminargebühren mehr möglich. Bei einer Abmeldung erhält die Teilnehmer*in Zugang zum Onlinekurs.

In diesem Fall haben die zwei Personen wegen noch immer nicht gezahlter Rechnung keinen Zugang zum Onlinekurs erhalten.

Wie ist die Rechtslage?

Vielen Dank im Voraus.
Anjita

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124702 Beiträge, 40393x hilfreich)

Zitat (von Anjita):
Wie ist die Rechtslage?

Aufgrund der unbekannten Faktoren / Unwägbarkeiten ist das in Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.

Das könnte sich einem erschließen, wenn man die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen / Satzungen etc. liest, denn da pflegen aufklärende Details drin zu stehen.

Bei Unklarheiten gerne wieder hier melden, den vollständigen Wortlaut der relevanten Stellen posten, denn erst mit Kenntnis dieser Fakten können wir zielführend zu Bedeutung und Auslegung diskutieren.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Anjita
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das könnte sich einem erschließen, wenn man die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen / Satzungen etc. liest, denn da pflegen aufklärende Details drin zu stehen.


Ich habe den Passus der AGB in meinem Post eingefügt. Falls Sie noch etwas brauchen um vom hellseherischen zum sachlichen Modus umzuschalten, dann benennen Sie das doch bitte konkret. Gerne reiche ich das Benötigte dann nach. Kryptik ist wenig hilfreich.

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#3
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2514 Beiträge, 737x hilfreich)

Zitat (von Anjita):
beide treten wenige vor Beginn der Fortbildung zurück

Wenige was?

Zitat (von Anjita):
In diesem Fall haben die zwei Personen wegen noch immer nicht gezahlter Rechnung keinen Zugang zum Onlinekurs erhalten.

Wieso Zugang wenn doch Rücktritt?

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#4
 Von 
cirius32832
Status:
Richter
(8036 Beiträge, 1654x hilfreich)

Normalfall:
Man meldet sich an, bezahlt und bekommt irgendwann Zugang. Für den Rücktritt gelten die Regeln, die der TE hier genannt hat.

Im Fall des TE;
Man meldet sich an, Arbeigeber bezahlt nicht, Mitarbeiter treten kurz vorher zurück
Ich sehe keinen Anspruch auf Onlinezugang zum Kurs

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124702 Beiträge, 40393x hilfreich)

Zitat (von Anjita):
In diesem Fall haben die zwei Personen wegen noch immer nicht gezahlter Rechnung keinen Zugang zum Onlinekurs erhalten.

Üblicherweise erhält man die Leistung erst nach vollständiger Zahlung der Rechnung.
Die Rechnung wurde nicht gezahlt, somit besteht ein Zurückbehaltungsrecht an der Leistung (§ 273 BGB)



Zitat (von Anjita):
Falls Sie noch etwas brauchen um vom hellseherischen zum sachlichen Modus umzuschalten, dann benennen Sie das doch bitte konkret.

Eine vollständige Sachverhaltsschilderung wäre hilfreich - ich ging davon aus das man offensichtliches nicht extra aufführen müsste ...



Zitat (von Anjita):
Mahnung bei noch nicht erbrachten Leistungen

Eine Mahnung findet im ganzen Beitrag keine Erwähnung.



Zitat (von Anjita):
und beide treten wenige vor Beginn der Fortbildung zurück

Wenige was?



Zitat (von Anjita):
In den AGB ist folgende Regelung niedergeschrieben

Und welchen Teil der Regelung hat man erfüllt?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
Anjita
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
Im Fall des TE;
Man meldet sich an, Arbeigeber bezahlt nicht, Mitarbeiter treten kurz vorher zurück
Ich sehe keinen Anspruch auf Onlinezugang zum Kurs


Es geht mir darum, ob die beiden Kunden den vollen Preis des ersten Seminars (14 Tage vorher abgesagt) und die 50% des zweiten Seminars (9 Wochen vor Seminar abgesagt) bezahlen müssen.

Sie wollen die Summen nämlich nicht bezahlen, obwohl sie mit einem Vorlauf von sechs Monaten die gesamte Ausbildung von insgesamt 5 Seminaren und eine Abschlussprüfung gebucht haben. Ich konnte bei so kurzfristiger Absage die Plätze nicht mehr vergeben. Viele Grüße Anja

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#7
 Von 
Anjita
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Ex Inkassomitarbeiter):
Zitat (von Anjita):
beide treten wenige vor Beginn der Fortbildung zurück

Wenige was?

Zitat (von Anjita):
In diesem Fall haben die zwei Personen wegen noch immer nicht gezahlter Rechnung keinen Zugang zum Onlinekurs erhalten.

Wieso Zugang wenn doch Rücktritt?


Sie sind 14 Tage vorher zurückgetreten. Entschuldige den Fauxpas. Es geht mir nicht um den Zugang zum Onlinekurs. Es geht mir darum, dass die Kunden die Rechnungen gemäß AGB (100% erstes Seminar, 50% zweites Seminar) nicht übernehmen wollen. Ich konnte die Plätze so kurzfristig nicht mehr verkaufen.
Vielen Dank und Grüße Anja

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124702 Beiträge, 40393x hilfreich)

Zitat (von Anjita):
Es geht mir darum, dass die Kunden die Rechnungen gemäß AGB (100% erstes Seminar, 50% zweites Seminar) nicht übernehmen wollen.

Haben sie einfach nicht gezahlt oder die Ablehnung begründet?

Die Kunden unterfallen § 13 BGB oder § 14 BGB?



Zitat (von Anjita):
Ich konnte die Plätze so kurzfristig nicht mehr verkaufen.

Das bemühen des verkaufens könnte man wie konkret nachweisen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
Anjita
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Anjita):
Es geht mir darum, dass die Kunden die Rechnungen gemäß AGB (100% erstes Seminar, 50% zweites Seminar) nicht übernehmen wollen.

Haben sie einfach nicht gezahlt oder die Ablehnung begründet?


Sie sind nach der Mahnung der Summe für die gesamte Ausbildung zurückgetreten und haben die nun folgenden Rechnungen gemäß AGB einfach nicht gezahlt. Der Rücktritt von der Fortbildung wurde begründet, dass die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber nicht geklärt werden konnte.

Zitat (von Harry van Sell):
Die Kunden unterfallen § 13 BGB oder § 14 BGB?

Es sind Lehrer, die eine Lehrerfortbildung gebucht haben. Die Kostenübernahme durch die Behörde wurde im Vorab von den Kunden leider nicht geklärt.



Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Anjita):
Ich konnte die Plätze so kurzfristig nicht mehr verkaufen.

Das bemühen des verkaufens könnte man wie konkret nachweisen?

Ausschreibung in Datenbanken für Lehrerfortbildungen.

-- Editiert von User am 26. September 2024 22:17

-- Editiert von User am 26. September 2024 22:19

-- Editiert von User am 26. September 2024 22:20

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#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124702 Beiträge, 40393x hilfreich)

Zitat (von Anjita):
haben die nun folgenden Rechnungen gemäß AGB einfach nicht gezahlt.

Die Rechnungen wurden gerichtsfest zugestellt?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34399 Beiträge, 5920x hilfreich)

Zitat (von Anjita):
Die Kostenübernahme durch die Behörde wurde im Vorab von den Kunden leider nicht geklärt.
Pech für die Lehrer.
Zitat (von Anjita):
Es geht mir darum, ob die beiden Kunden den vollen Preis des ersten Seminars (14 Tage vorher abgesagt) und die 50% des zweiten Seminars (9 Wochen vor Seminar abgesagt) bezahlen müssen.
Dann splitten wir jetzt deine Anfrage...

Der volle Preis des 1. Seminars ist fällig.
Der halbe Preis des 2. Seminars ist fällig.

Du schreibst unter *Inkasso* und auch von Kunden. Du bist vermutlich Gläubiger.

Evtl. weist du diese Kunden nochmals darauf hin, dass du die Sache an ein gewerbliches Inkasso weiterleiten musst, wenn deine Forderung nicht bis zum xxxDatum beglichen wird.
Dass es dann nur teurer wird, sollten Lehrer auch ohne Fortbildung wissen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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