Hallo zusammen,
mir ist bekannt, dass ich eine Mitteilungspflicht bei einer Erhöhung von meines Einkommens um 15% habe. Ich kenne auch den Betrag, steht ja auf meinem Bescheid.
Im bewilligten Bescheid ist es nun so, dass zum Einkommen Dinge hinzugezählt wurden, die in meinem Bezugsjahr nun gar nicht mehr gelten. Ein grobes Beispiel: Im Bescheid wird ein Kapitalertrag mit aufgeführt, der im Vorjahr zur Antragstellung einmalig vorkam. Dieser wird in meinem jetzigen Bezugsjahr nicht wieder auftreten.
Nun stelle ich mir die Frage, ob ich etwaige Einkommenserhöhungen gegen diese nicht mehr vorkommenden Einkommen, die im Bescheid berechnet wurden, selber gegenrechnen soll/kann. Oder ob ich eine wohl über die 15% ragende Einkommenserhöhung in jedem Fall dem Amt melden sollte. Ums an einem Beispiel zu erklären:
Sollte ich eine Einmalzahlung erhalten (z.B. Weihnachtsgeld), die in der Summe genau dem Kapitalertrag aus dem Bescheid entspricht (der dieses Jahr nicht wieder auftritt), dann verändert sich das Einkommen ja eigentlich nicht - keine Erhöhung und keine Verringerung.
Danke eurer Hilfe,
K0an.
Wohngeld Einkommenserhöhung und Verringerung eingenständig gegenrechnen?
28. September 2024
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Frage vom 28. September 2024 | 10:13
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Wohngeld Einkommenserhöhung und Verringerung eingenständig gegenrechnen?
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#1
Antwort vom 28. September 2024 | 12:56
Von
Status: Unbeschreiblich (34411 Beiträge, 5925x hilfreich)
dass § 27 WoGG gilt.Zitatmir ist bekannt, :
Das geht. Trifft dann Absatz 3, Nr. 3 zu, sollte man das der WoG-Stelle mitteilen.Zitatselber gegenrechnen soll/kann. :
#2
Antwort vom 28. September 2024 | 19:55
Von
Status: Unbeschreiblich (39620 Beiträge, 14175x hilfreich)
Es ist immer sinnvoll, wenn man sich selbst auch ausrechnen kann, wo man steht. Nur, man kann nun mal keinen Verwaltungsakt gegen sich selbst erlassen. Die bereits genannte Bestimmung ist doch relativ klar zu verstehen. Wesentliche Änderungen, die zu einer Abänderung der Bezüge führen können, sind mitzuteilen.
Warum tut man das nicht, auch unter Verweis auf die Einkommensbeträge, die jetzt nicht mehr anfallen? Dann ist man auf jeden Fall auf der sicheren Seite.
wirdwerden
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#3
Antwort vom 28. September 2024 | 20:19
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Danke euch,
Ihr habt recht, es ist ja tatsächlich konkret aufgeführt, wann ich mich zu melden habe - und das mach ich auch einfach.
Danke dennoch fuer eure Zeit.
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