Auskunftspflicht bei Volljährigenunterhalt

29. September 2024 Thema abonnieren
 Von 
lachendesauge
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 4x hilfreich)
Auskunftspflicht bei Volljährigenunterhalt

Kind erhält als volljähriger Schüler mit eigener Mietwohnung, Unterhalt nach der höchsten Unterhaltsstufe (Gerichtsbeschluss. Titel also vorliegend.).

Diesen Unterhaltsanspruch möchte der Vater nun überprüfen lassen (Mutter ist per Gerichtsbeschluss vom Vater aus jeglicher Unterhaltsleistung entlassen). Er fordert das übliche Auskunftsrecht ein, welchem der Sohn per Mail nachkommt und hofft, ausreichend zu informieren. Das findet alle acht Wochen statt.
Nachdem das Kind in seiner letzten E-Mail erwähnte, dass es wieder psychotherapeutische Behandlungen in Anspruch nehmen wird ( frühtraumatisiert adoptiert. Im Laufe der Jahre mit Langzeittherapien und Dauerdiagnosen, welche der Vater nie anerkannt und stets in Frage gestellt hat), weil sein mentaler Zustand sich deutlich verschlechtert habe, fordert der Vater nun vom volljährigen Sohn den Namen der Therapeutin und die Diagnosen ein.

Darf er das? Sind diese Informationen jetzt schon Gegenstand des Unterhaltsanspruchs, den er für sich überprüfen möchte?

Im Moment zahlt er Unterhalt aufgrund eines Gerichtsbeschlusses und weil der Sohn als Schüler unterhaltsberechtigt ist. Wo finde ich die Rechtsgrundlage / Kommentare / Entscheidungen
dafür, dass das nun volljährige Kind (volljährig seit 2024) diese intimen Informationen weitergeben muss?

Der Vater wurde 2020 im Rahmen eines Sorgerechtsverfahrens dazu verpflichtet, sich einmal monatlich zumindest mit der Mutter in Verbindung zu setzen, um sich nach dem Zustand des Kindes zu erkundigen. Dem ist er nach dem Gerichtsverfahren nicht nachgekommen. Auch sonst hat er sich nicht eingebracht oder ist auf die Informationen, die er von der Mutter erhalten hatte, eingegangen. Im Rahmen dieses und des Unterhaltsverfahrens hat er die meisten Atteste/Berichte der Psychotherapeuten erhalten. Auch wenn er die Diagnosen und/oder Therapeuten dort nicht anerkennt, hat das Gericht offensichtlich das Ganze als ausreichend empfunden, um zugunsten von Mutter und Kind den genannten Gerichtsbeschluss zu erlassen.

Aber, wie gesagt, im Moment zahlt er Unterhalt, weil das Kind als volljähriger Schüler daraus einen Unterhaltsanspruch hat.

Psychotherapeuten und Diagnosen nennen oder freundlich darauf hinweisen, dass ihm die meisten Sachen bekannt sind und der Unterhalt zu Zeit nicht aufgrund der psychischen Erkrankung des Kindes gezahlt wird?


Danke für eure Gedanken und Impulse!

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34411 Beiträge, 5925x hilfreich)

Das gehört vermutlich zusammen:
https://www.123recht.de/forum/familienrecht/Kindesunterhalt-Ruecklagen-bilden-__f623663.html

Zitat (von lachendesauge):
Diesen Unterhaltsanspruch möchte der Vater nun überprüfen lassen
Das steht dem Vater frei. Das darf er.
Zitat (von lachendesauge):
fordert der Vater nun vom volljährigen Sohn den Namen der Therapeutin und die Diagnosen ein.
Der Forderung muss der Sohn nicht nachkommen.
Zitat (von lachendesauge):
Psychotherapeuten und Diagnosen nennen oder freundlich darauf hinweisen, dass ihm die meisten Sachen bekannt sind und der Unterhalt zu Zeit nicht aufgrund der psychischen Erkrankung des Kindes gezahlt wird?
Ich sehe dafür keinen Anlass. Der Vater weiß, wofür er noch immer Unterhalt zu zahlen hat.
Evtl. unterlässt der Sohn künftig solche Infos zu Befindlichkeiten. Der Vater soll und darf wissen, wie die Ausbildung läuft. Alle 8 Wochen gibt es vermutlich keine neuesten Ausbildungsergebnisse.
Dann tut es evtl. auch eine kurze E-Mail mit ---alles ok, nichts Neues.---.
SOLL erfüllt.

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