Berechnung Indexmiete

1. Oktober 2024 Thema abonnieren
 Von 
turbonaut
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 5x hilfreich)
Berechnung Indexmiete

Ich bin Mieter und habe einen Indexmietvertrag mit dem Vermieter abgeschlossen. Der Mietpreis wurde zuletzt im März 2022 zum Mai 2022 erhöht. Der Indexwert, der für diese Erhöhung vorlag, war aus dem Februar 2022. Der Vermieter hatte im September 2024 eine weitere Mieterhöhung zum 01. Oktober angekündigt und hier den August als Indexwert angesetzt. Wie wird die die korrekte neue Erhöhung ermittelt? Es heißt, der alte Index zum Zeitpunkt der letzten Mieterhöhung soll mit dem aktuellen Index zur Berechnung der neuen Miete verglichen werden. Wird als alter Index der Februar 2022 herangezogen (=Basis der letzten Mieterhöhung) oder der Mai 2022 (= Monat der letzten Mieterhöhung).

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16 Antworten
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#1
 Von 
Solan196
Status:
Junior-Partner
(5374 Beiträge, 664x hilfreich)

Wenn der Februar 22 als Sollbruchstelle vereinbart wurde, dann wird dies auch genommen.

Im Februar 22 lag sie bei 103,8 % im August 2024 bei 107,7 % (Basisjahr 2020)

Viel wichtiger ist es aber, wie genau die Vereinbarung zur Indexerhöhung formuliert ist (Wort für Wort)

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#2
 Von 
turbonaut
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 5x hilfreich)

Danke für die schnelle Antwort!
Im Mietvertrag steht wörtlich:

Berechnung neue Miete: bisherige Miete/alter Index *neuer Index = neue Miete
Berechnung prozentuale Änderung: (neuer Index/alter Index) x 100 (-100)

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#3
 Von 
Solan196
Status:
Junior-Partner
(5374 Beiträge, 664x hilfreich)

Ich wollte eher wissen was im Vertrag bzgl. des Index vereibart wurde.



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#4
 Von 
turbonaut
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 5x hilfreich)

Das steht so 1:1 im Mietvertrag zur Berechnung der Indexmiete.

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#5
 Von 
Solan196
Status:
Junior-Partner
(5374 Beiträge, 664x hilfreich)

Mehr nicht?? Ich halte dies dann eher für unwirksam, wenn das wirklich alles ist.

Eine eventuelle Erhöhug kann erst zum übernächsten Monat des Monats gefordert werden, der auf dem Erhöhungsverlangn folgt, wäre somit der 01.11.

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#6
 Von 
turbonaut
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 5x hilfreich)

Doch da steht noch mehr, aber zuviel zum Abtippen. Mir geht's aber tatsächlich darum ob als Basisindex der zum Mai 2022 gültige Index oder der zum Februar 2022 gültige Index herangezogen wird. Das geht

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#7
 Von 
turbonaut
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 5x hilfreich)

Doch da steht noch mehr, aber zuviel zum Abtippen. Mir geht's aber tatsächlich darum ob als Basisindex der zum Mai 2022 gültige Index oder der zum Februar 2022 gültige Index herangezogen wird. Das ist mir nicht klar und das steht so auch nirgends.

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#8
 Von 
Solan196
Status:
Junior-Partner
(5374 Beiträge, 664x hilfreich)

Zitat (von turbonaut):
Basisindex


ist seit der Umstellung der von 2020

Für die Berechnung zur Erhöhung wird jedoch der Zeitraum betrachtet, der zwischen dem ersten und 2. Erhöhungsverlangen liegt, hier ist dann die Sollbruchstelle (ist einfacher zu rechnen).

Zitat (von Solan196):
Im Februar 22 lag sie bei 103,8 % im August 2024 bei 107,7 %
also 3,9 Pkt. Du solltest dann noch prüfen, ob a) nicht die 20 % überschritten sind und b) auch der Mietpreisbremse eingehalten wurde.

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#9
 Von 
Solan196
Status:
Junior-Partner
(5374 Beiträge, 664x hilfreich)

Es wäre abschießend zu empfehlen eine Mitgliedschaft in einem Mieterverein oder Mieterschutz anzustreben, hier kannst du die Erhöhungen, angepasst auf deinen Wohnort prüfen lassen, kostet nur ganz kleines Geld und das bekommen die meist auch ordentlich hin.

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#10
 Von 
turbonaut
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 5x hilfreich)

.

-- Editiert von User am 2. Oktober 2024 12:23

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#11
 Von 
turbonaut
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 5x hilfreich)

Vielen Dank nochmal. Ich bin nur verunsichert, da ich über meine Rechtschutz einen Anwalt befragt hatte und dieser meinte, dass nicht der Index vom Februar 2022 sondern der Index vom Mai 2022 ausschlaggebend sei. Er hatte dies wie folgt begründet:

1.) Gemäß § 557b Abs. 3 S. 2 ist die jeweils eingetretene Änderung des Preisindexes – also des Verbraucherpreisindex für Deutschland – anzugeben. Dabei muss die Indexpunktzahl zum Mietbeginn bzw. zum Zeitpunkt der letzten Anpassung und die aktuelle Indexpunktzahl mitgeteilt werden (Staudinger/Emmerich Rn. 26; Blank WuM 1993, 510; Barthelmess MHG § 10a Rn. 47).

So steht es im übrigen auch in NR. 3 Ihrer Klausel:

„… bzw. für den Zeitpunkt der jeweils letzten Mieterhöhung gilt".

Aber gilt nun der Feburar 2022 weil dieser Index für die Erholung im Mai herangezogen wurde oder der Mai 2022 weil dies der Monat der letzten Mietanpassung war.

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#12
 Von 
turbonaut
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Mehr nicht?? Ich halte dies dann eher für unwirksam, wenn das wirklich alles ist.

Eine eventuelle Erhöhug kann erst zum übernächsten Monat des Monats gefordert werden, der auf dem Erhöhungsverlangn folgt, wäre somit der 01.11.


Hier jetzt doch der komplette Absatz zur Indexmiete aus meinem Vertrag:

3. ] Indexmiete
V und M vereinbaren, dass die in $ 3 Ziff. 1. a) vereinbarte Nettokaltmiete durch den vom Statistischen Bundesamt ermit- telten Verbraucherindex für Deutschland bestimmt wird (Indexmiete). Diese Nettokaltmiete ändert sich jeweils frühes- tens nach Ablauf eines Jahres im gleichen prozentualen Verhältnis, wie sich der vom Statistischen Bundesamt ermittel- te Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2010 = 100 bzw. aktuelle Basis) gegenüber dem Preisindex verändert hat, der für den Zeitpunkt des Mietbeginns bzw. für den Zeitpunkt der jeweils letzten Mieterhöhung gilt. Während der Geltung der Indexvereinbarung sind keine gesetzlichen Mieterhöhungen auf die ortsübliche Vergleichs- miete nach $ 558 BGB zulässig. Eine Mieterhöhung wegen Modernisierung nach $ 559 BGB ist nur zulässig, wenn V bauliche Maßnahmen aufgrund von Umständen durchgeführt hat, die er nicht zu vertreten hat. Berechnung neue Miete: bisherige Miete/alter Index*neuer Index = neue Miete Berechnung prozentuale Änderung: (neuer Index/alterlndex) (x 100 ) (-100)

-- Editiert von User am 2. Oktober 2024 12:32

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#13
 Von 
Solan196
Status:
Junior-Partner
(5374 Beiträge, 664x hilfreich)

Und was möchtest du mir damit sagen?

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#14
 Von 
turbonaut
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Und was möchtest du mir damit sagen


Ich sage nur dass es wohl mehrere Meinungen gibt, welcher Index für die letzte Mieterhöhung angewandt werden soll. Ich finde es auch logischer, dass der Februar verwendet wird, aber eigentlich stehts im Mietvertrag so nicht und der Anwalt sieht es auch anders. Ich bin nicht vom Fach und möchte ja nur wissen, was korrekt ist.

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#15
 Von 
Solan196
Status:
Junior-Partner
(5374 Beiträge, 664x hilfreich)

Zitat (von turbonaut):
Vielen Dank nochmal. Ich bin nur verunsichert, da ich über meine Rechtschutz einen Anwalt befragt hatte und dieser meinte, dass nicht der Index vom Februar 2022 sondern der Index vom Mai 2022 ausschlaggebend sei


Hat er Recht, sry ich habe nicht berücksichtigt, dass die Mieterhöhung ja erst zum (ich denke mal Mai 22) gegriffen hat, so hieße dies für die Berechnung

Mai 2022 109,8 - August 2024 119,7 Anstieg/Erhöhung 9,8 Pkt


Muss mich entschuldigen bin hierbei

Zitat (von Solan196):
Im Februar 22 lag sie bei 103,8 % im August 2024 bei 107,7 % (Basisjahr 2020)


in die falsche Tabelle gerutscht.

-- Editiert von User am 2. Oktober 2024 12:50

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#16
 Von 
turbonaut
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 5x hilfreich)

Super, dann bestätigt es sich ja :)
Vielen Dank!

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