Bankvermögen und Schuldner

1. Oktober 2024 Thema abonnieren
 Von 
Tess1307
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Bankvermögen und Schuldner

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage bzgl. Vermögen auf der Bank im Erbfall. Mein Halbbruder hat die Vollmacht für die Bankkonten unseres Vaters. Ob es eine Vollmacht über den Tod hinaus ist, weiß ich nicht.

Im Falle einer Vollmacht über den Tod hinaus, könnte er die Konten unseres Vaters leerräumen und die anderen Kinder würden leer ausgehen. Wie kann man das vermeiden? Ich weiß nicht einmal wo die Konten meines Vaters sind. In Deutschland kann ich mich an den Bundesverband deutscher Banken wenden, weiß jemand an wen man sich in Kroatien wenden kann?

Was ist zu tun sollte er die Konten leerräumen, ohne den anderen ihren Anteil zu geben? Beim Nachlassgericht regeln lassen?

Eine weitere Frage betrifft Schuldner: Mein Vater hat seit vielen Jahren einen Rechtsstreit mit einem Neffen seiner verstorbenen Frau. Dieser hatte sich zur Gründung einer Firma €100.000,00 geliehen (damals war seine Tante noch am Leben) und nie Geld zurückgezahlt. Der Fall wurde vor Gericht verhandelt und er sollte jährlich einen bestimmten Betrag (Höhe weiß ich nicht) zurückzahlen, was er nie tat. Diese Ausstände gehören sicher auch zum Erbe? Wie geht man in diesem Fall vor?

Ich danke schon mal im Voraus für eure Antworten.

Viele Grüße
Tess

Testament oder Erbe?

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(125422 Beiträge, 40489x hilfreich)

Zitat (von Tess1307):
Wie kann man das vermeiden?

Wenn kein Geld drauf ist, kann er nichts leerräumen.
Ansonsten wird man das wohl gar nicht vermeiden können.



Zitat (von Tess1307):
In Deutschland kann ich mich an den Bundesverband deutscher Banken wenden

Mit 177 Mitgliedern bei gut 1500 Banken in DE ansässigen Banken jetzt nicht unbedingt der große Wurf - aber besser als nichts.



Zitat (von Tess1307):
Was ist zu tun sollte er die Konten leerräumen, ohne den anderen ihren Anteil zu geben?

Sich an einen versierten Anwalt wenden und hoffen, das noch was zu retten ist.



Zitat (von Tess1307):
Diese Ausstände gehören sicher auch zum Erbe?

Durchaus, ja



Zitat (von Tess1307):
Wie geht man in diesem Fall vor?

Man prüft mal als erstes, ob die Außenstände noch eintreibbar sind.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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