Missachtung des Mandanten, Fehler: Anwaltshaftung oder Chance Wiederherstellung voriger Stand

4. Oktober 2024 Thema abonnieren
 Von 
dunkleZiffer
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 1x hilfreich)
Missachtung des Mandanten, Fehler: Anwaltshaftung oder Chance Wiederherstellung voriger Stand

Hallo,

mein Anwalt lässt mich im Stich, vernachlässigt seine Pflichten, sodass nun ein negativer Bescheid da ist. Ist das ein Fall für Anwaltshaftung oder kann ich eine Wiederherstellung des vorherigen Stand erwirken? Nun der Reihe nach:

Es geht um Opferentschädigung. Wir sind damals Opfer einer Gewalttat geworden und jahrelang in der Auseindersetzung, ob uns Leistungen nach OEG zustehen.

Nach der Ablehnung im Jahr 2022 habe ich Widerspruch eingereicht und angekündigt, für die Begründung würde ich einen Rechtsanwalt beauftragen. Gesagt, getan. Mandat erteilt, ausführliche Stellungnahme dem Anwalt geschrieben, er hat Akteneinsicht beantragt und wollte auf meine Stellungnahme Bezug nehmend den Widersprich begründen. Das war November 2022. Weil das Thema emotional sehr belastend ist, war ich froh ihm die Sache anvertrauen zu können und dachte mir nichts dabei, als ich 17 Monate nichts hörte. Im Frühjahr 2024 fragte ich bei ihm nach. Er ignorierte 4 Schreiben, ließ sich am Telefon wahlweise verleugnen oder mir bestätigen, dass er die Sache auf dem Schreibtisch hätte…. Bis ich schließlich auf dem Amt für Soziales anrufe und man mir sagte, es sei keine Begründung eingegangen. Nun schrieb ich ihm nochmals mit Nachdruck, erinnerte an seine Verantwortung durch die Übernahme des Mandats. Nichts. Dann schrieb mir das Amt, dass sie dem Anwalt nun eine Frist setzen würden und ich dachte, dass er darauf wohl reagieren würde. Tatsächlich, er entschuldige sich und wolle das nun umgehend prüfen, was schief gelaufen sei. Ich war so naiv, wieder zu vertrauen, dachte, dass er das Mandat nun endlich bearbeitet und im Austausch mit dem Amt sei.

Nun leitet seine Auszubildende mir heute die Ablehnung des Widerspruchs weiter. Demnach ist der Widerspruch abgelehnt worden, weil er nie begründet wurde. Der Anwalt hat trotz Erinnerung und Fristsetzung des Gerichts auch diese Frist verstrichen lassen - trotz seines Versprechens, sich nun darum zu kümmern.

Der Widersprich wurde abgelehnt mangels Begründung.

Tatsächlich, nun habe ich also tatsächlich einen negativen Widerspruchsbescheid, weil der Anwalt den Widerspruch, dem ich ihm inhaltlich ausführlich vorbereitet hatte, nie versandt hat. Ich hatte auf das Sachverständigengutachten detailliert einzelne Aussagen kommentiert und widerlegt. Dass es umfangreich ist wusste der Anwalt vor der Mandatsannahme, er kannte den Hintergrund der Gewalttat und wusste auch von dem Sachverständigengutachten einer psychiatrischen Untersuchung der Folgen der Tat.

Ich solle nun zu dem Widerspruchsbescheid Stellung nehmen, kommentiert seine Auszubildende und ich müsse klagen, wenn ich nicht einverstanden sei. Dafür hätte ich Zeit bis zum 4.11 schreibt sie heute am 4.10 (obwohl der Widerspruchsbescheid auftun 27.9. datiert ist und ich dachte, dass die Monatsfrist dann schon früher abläuft, wenn der Brief beim Anwalt ist.)

Was mache ich nun-…

Habe ich eine Chance auf Wiederherstellung in den vorherigen Stand, wenn ich einen anderen Anwalt mandatiere? Oder muss ich klagen?

Kann ich den Anwalt in die Verantwortung nehmen? Die Kausalzusammenhänge nun, zwei Jahre später noch nachzuweisen wird doch immens schwieriger sein als unmittelbar nach der Tat. Allein wenn eine OEG-Leistung zugesprochen würde, hat der Anwalt das Verfahren 2 Jahre lang mit Nichtstun verschleppt. Hinzu kommt dass die Auseinandersetzung mit dem Thema eine Retraumatiserung für mich bedeutet und es eine wirkliche Qual ist, mich nochmal neu einem Anwalt anzuvertrauen.

Was meint ihr?

Danke euch.

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29 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(126135 Beiträge, 40606x hilfreich)

Zitat (von dunkleZiffer):
Was meint ihr?

Wenig Erfolgsaussichten.

Ich sehe da 2 Hürden
1. Man würde beweisen müssen, das der Widerspruch in der Form / mit dem Inhalt Erfolg gehabt hätte.
2. Man wusste um die Untätigkeit des Anwaltes, hat aber keine effektiven Gegenmaßnahmen eingeleitet, das Mitverschulden könnte bei 100% liegen.



Zitat (von dunkleZiffer):
Habe ich eine Chance auf Wiederherstellung in den vorherigen Stand, wenn ich einen anderen Anwalt mandatiere?

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten ...

Hier dürfte es sehr schwer werden das "ohne Verschulden" zu verargumentieren.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
cirius32832
Status:
Richter
(8306 Beiträge, 1733x hilfreich)

Zitat (von dunkleZiffer):
Weil das Thema emotional sehr belastend ist, war ich froh ihm die Sache anvertrauen zu können und dachte mir nichts dabei, als ich 17 Monate nichts hörte. I


Ich kann die emotionale Belastung verstehen. Aber ... in der Zeit hätte man schon Druck machen können und sollen

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35139 Beiträge, 6002x hilfreich)

Zitat (von dunkleZiffer):
Was meint ihr?
Ich meine: Wenn es dir/euch so außerordentlich wichtig und heute noch belastend ist, sind die konkreten und kausalen Zusammenhänge vermutlich noch präsent und jedenfalls auch niedergeschrieben in der eigenen ausführlichen Stellungnahme.

Grundsätzlich könnte man den Sachverhalt neu *aufrollen*. Möglichst vorher einen versierten Anwalt in einer ersten Beratung die Erfolgsaussichten ehrlich einschätzen lassen. Meist sind (neue) Anwälte nicht grad begeistert, sich in *verkorkste Fälle* einzuklinken.
Eine Entschädigung nach aktueller Rechtslage beantragen.
Nach Ablehnung Widerspruch erheben und nach ablehnendem W-Bescheid Klage beim Sozialgericht erheben.
Eilbedürftigkeit ist nirgends ersichtlich.

Man will vermutlich eine Entschädigung von einer Stelle zugesprochen bekommen und keine standesrechtliche Auseinandersetzung mit der *evtl. Schlafmützigkeit* dieses Anwaltes ?

p.s.
Das OEG wurde zum Jahresende 2023 außer Kraft gesetzt.
https://www.bmas.de/DE/Soziales/Soziale-Entschaedigung/Neues-Soziales-Entschaedigungsrecht/neues-soziales-entschaedigungsrecht.html

Nun gilt das SGB XIV.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_14/

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
dunkleZiffer
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten ...
Hier dürfte es sehr schwer werden das "ohne Verschulden" zu verargumentieren.


Erst einmal Danke für die Antwort!

Von der Frist wusste ich nichts. Ich wusste nur aus dem Telefonat mit dem Amt, dass Sie den Anwalt anschreiben. Dann entschuldige sich dieser und versprach, sich darum zu kümmern. Von einer Fristsetzung des Amtes wusste ich nichts, ich erfuhr erst im Wortlauf des Ablehnungsbescheid davon, dass das Amt eine Frist gesetzt hat und der Anwalt diese verstreichen ließ.

Könnte das ausreichen, damit das Amt für Soziales einer Wiederherstellung in den vorherigen Stand zustimmt?

"Ohne Verschulden" kann auf meinen Anwalt nicht zutreffen, aber auch mich schon, denke ich. Meine Schreiben im Frühjahr waren auch alle mit Nachdruck formuliert auch mit Erinnerungen an seine anwaltlichen Sorgfaltspflichten, an die Verantwortung durch Übernahme des Mandats. Ich habe mich nur nicht getraut, schärfer zu kritisieren, weil ich befürchtete, dass er sonst das Mandat wegen Misstrauen seines Mandanten ihm gegenüber hinlegen könnte und ich einen neuen Anwalt alles wieder von vorne erzählen muss.

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#5
 Von 
dunkleZiffer
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Man will vermutlich eine Entschädigung von einer Stelle zugesprochen bekommen und keine standesrechtliche Auseinandersetzung mit der *evtl. Schlafmützigkeit* dieses Anwaltes ?


Danke für die Antwort. Ja, bei Anwaltshaftung müssten wir die Ansprüche nach OEG auch begründen, um nachzuweisen, dass ein Schaden durch die Anwalt entstanden ist. Es wird also so oder so auf eine inhaltliche Auseinandersetzung, emotionale Belastung hinauslaufen.

Da der Anwalt bisher nichts getan hat Fristverlängerung im August 2022 zu beantragen und die Akte anzufordern und zurückzusenden, ist es noch nicht "verkorkst".

-- Editiert von User am 5. Oktober 2024 14:42

-- Editiert von User am 5. Oktober 2024 14:45

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
dunkleZiffer
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Das OEG wurde zum Jahresende 2023 außer Kraft gesetzt.
https://www.bmas.de/DE/Soziales/Soziale-Entschaedigung/Neues-Soziales-Entschaedigungsrecht/neues-soziales-entschaedigungsrecht.html

Nun gilt das SGB XIV.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_14/



Wirkt sich die Gesetzesänderung rückwirkend auf frühere Gewalttaten und deren gesundheitlichen Folgen aus? Oder gilt für meine Situation nach wie vor das OEG?

Die Gewalttat war 2017. Ansprüche wurden 2019 angemeldet. 2022 wurden sie abgelehnt, worauf ich Widerspruch eingelegt habe, der nun mangels Begründung des Anwalts abgelehnt wurde.

Danke.

-- Editiert von User am 5. Oktober 2024 14:46

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#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35139 Beiträge, 6002x hilfreich)

Zitat (von dunkleZiffer):
Ja, bei Anwaltshaftung
Ich meine nicht die Anwaltshaftung, sondern den ursprünglichen Anspruch auf Entschädigung als Opfer einer Tat.
Man weiß nicht, was zur Ablehnung deines Antrages führte, aber es würde evtl. wieder so ausgehen.
Zitat (von dunkleZiffer):
Es wird also so oder so auf eine inhaltliche Auseinandersetzung, emotionale Belastung hinauslaufen.
Ja, aber nicht wegen des Anwaltes, sondern weil ihr Opfer einer Tat wurdet.
Zitat (von dunkleZiffer):
ist es noch nicht "verkorkst".
Tja, das sehe ich anders.
Zitat (von dunkleZiffer):
Könnte das ausreichen, damit das Amt für Soziales einer Wiederherstellung in den vorherigen Stand zustimmt?
Frag doch das Amt. Ich meine, das wäre Sache eines Gerichtes.
Zitat (von dunkleZiffer):
Da der Anwalt bisher nichts getan hat...
Ja, und du als Mandant hast 17 Monate abgewartet. Das dürfte sogar dein Mitverschulden in erheblichem Maße sein.
Zitat (von dunkleZiffer):
Meine Schreiben im Frühjahr
Das war 2024. Du *hättest* schon ab Anfang 2023 den Anwalt schriftlich kontaktieren können...dazu muss man keinerlei Fristen kennen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39941 Beiträge, 14230x hilfreich)

Ob ein Gesetz rückwirkend gilt, wie die Umstellung auf ein neues (Rechts)Verfahren erfolgt, ergibt sich normalerweise aus dem neuen Gesetz; da sind auch die Übergangsregelungen festgesetzt; meist ziemlich am Ende.

Aber zurück zum Fall. Es ist jetzt innerhalb der Frist Klage zu erheben. Da das Vertrauen bei dem Anwalt gestört ist, würde ich mir eine neue Mandatierung überlegen. Und das zügig, damit überprüft werden kann, ob materiell-rechtlich überhaupt eine Aussicht auf Erfolg da ist.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(126135 Beiträge, 40606x hilfreich)

Zitat (von dunkleZiffer):
"Ohne Verschulden" kann auf meinen Anwalt nicht zutreffen, aber auch mich schon, denke ich.

Zum einen werden die Handlungen des Anwaltes - auch sein Versagen - dem Mandanten zugerechnet.

Zum an deren hätte man wohl hier
Zitat (von dunkleZiffer):
Meine Schreiben im Frühjahr waren auch alle mit Nachdruck formuliert auch mit Erinnerungen an seine anwaltlichen Sorgfaltspflichten, an die Verantwortung durch Übernahme des Mandats.

anders intervenieren und engmaschige Erfolgskontrolle betreiben müssen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39941 Beiträge, 14230x hilfreich)

Man muss doch zunächst mal darlegen, dass man bei Tätigwerden des Anwalts dieses Verfahren gewonnen hätte. Und das kann man, indem man das Gerichtsverfahren führt. Dann kann man sich mit der Höhe des Schadens befassen und diesen gegenüber dem Anwalt geltend machen.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
dunkleZiffer
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke für eure Antworten. Nach einem Telefonat mit dem Amt habe ich Hoffnung auf eine Weidereinsetzung in den vorherigen Stand nach §44, wenn ich die Begründung des Widerspruchs sofort ohne Anwalt einreiche.

Meien Frage:

Ist es im Sozialrecht möglich, eine einvernehmliche Lösung mit dem Amt für Soziales,.... zu „verhandeln" (vgl. wie mit einem Vergleich im Zivilrecht). Wenn das Amt die Schädigung X anerkennt, würde ich darauf verzichten, dass die Schädigung y ebenfalls als Folge der Gewalttat anerkannt wird. Ohne dass ich die Ansprüche als nicht gerechtfertigt darstelle, eben nur im sog. Erledigungsinteresse. Hat das Amt für Soziales entsprechende Freiheiten, Ermessensspielräume eine Schädigung nach OEG zu verhandeln oder muss alles über den medizinischen Dienst oder medizinische Sachverständige gehen?

Ist so ein Vorschlag dennoch sinnvoll, um zu zeigen, dass man friedlich und einigungsbereit ist?
Oder ist das lächerlich und nichts weiter als ein unnötiges Zeichen von Schwäche?

Entschuldigt meine sicherlich naiven Fragen, aber ich bin nun auf mich gestellt und dankbar für jede Einschätzung von euch.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39941 Beiträge, 14230x hilfreich)

§ 44, welchen Gesetzes? Dir ist schon klar, dass bei abschlägiger Bescheidung dieses Antrages dann möglicherweise auch die Klagefrist vergeigt ist?

wirdwerden

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#13
 Von 
dunkleZiffer
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich habe gestern den Antrag gestellt, das Amt nannte §44. (Sehe gerade dass es so einen § in StPO gibt, damit habe ich doch eigentlich nichts zu tun?)

Wenn sie den Widerspruchsbescheid nicht innerhalb der Klagefrist zurücknehmen, würde ich fristwahrend Klage einreichen und für alles, was mich überfordert eine Fristverlängerung beantragen. Klagen darf ich im Sozialrecht auch ohne Anwalt, denke ich, und hätte dann Zeit einen zu mandatieren.

Irre ich mich oder wäre das eine mögliche Vorgehensweise?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35139 Beiträge, 6002x hilfreich)

Zitat (von dunkleZiffer):
eine einvernehmliche Lösung mit dem Amt für Soziales,.... zu „verhandeln"
Zuerst macht das Amt telefonisch Hoffnung, dann stellst du den Antrag...nach xyz.
ODER
Hast du jetzt den Widerspruch zur 1. Ablehnung von 2022 selbst begründet und zum Amt geschickt? :???:

Du kannst nur abwarten, was das Amt antwortet.

Ja, es gibt einen Ermessensspielraum für das Amt für bestimmte Entscheidungen, aber keinen Vergleich.
Kein Amt wird einfach so eine Entschädigung zahlen, weil du friedlich verhandeln willst.

Es gibt auch einen § 44 im SGB XIV, wenn es um Entschädigungen wegen einer Gewalttat geht.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39941 Beiträge, 14230x hilfreich)

Warum sollte es keinen Vergleich geben? Kommt auch mit Ämtern doch ständig vor. Nur es besteht kein Anspruch darauf, nicht mal ein Anspruch auf Verhandlungen. Und über den Widerspruch ist doch schon entschieden. Da ist nichts mehr abzuwarten. Das Amt hat entschieden, es muss jetzt fristwahrend Klage erhoben werden. Ob man parallel noch eine Wiedereinsetzung beantragt, ist doch eine ganz andere Frage. Ich grüble allerdings, wie man ein ich und der Anwalt wussten davon, haben aber beide nichts getan, wegdiskutieren will.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1968 Beiträge, 1032x hilfreich)

Wie wäre es, jetzt endlich einen vernünftigen Anwalt zu mandatieren und nicht alles noch viel schlimmer zu machen? Selber rumbasteln führt doch ganz offenbar zu nichts, die Sache wird noch verkorkster und irgendwann nimmt auch niemand mehr das Mandat an.

Also jetzt einen Anwalt mandatieren, oder verzichten.

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39941 Beiträge, 14230x hilfreich)

Ein sehr weiser Rat. Denn das öffentliche Recht ist ja ein Rechtsgebiet, wo es neben dem materiell-rechtlichen Anspruch sehr stark auf das Einhalten auf Formalien ankommt. Und das kann ein fachlich Unbelasteter gerade dann, wenn schon einiges schief gelaufen ist, in der Regel nicht alleine stemmen.

wirdwerden

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#18
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35139 Beiträge, 6002x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Warum sollte es keinen Vergleich geben?
Das Amt hat am Telefon den TE auf weiteres mögliches und § 44 hingewiesen und prompt wurde ein Antrag gestellt (#13). Ein Antrag auf was? Auf Vergleich? Auf Wiedereinsetzung?
Zitat (von wirdwerden):
Und über den Widerspruch ist doch schon entschieden. Da ist nichts mehr abzuwarten.
Was soll also der Antrag nach § xx?

Zitat (von 3,141592653):
Wie wäre es, jetzt endlich einen vernünftigen Anwalt zu mandatieren
Ja, das wäre vernünftig. Läuft ja schon alles seit 7 Jahren. Wir kennen die Vorgeschichte bis 2022 nicht.
...Offenbar scheut man das. Oder meint, man könne sich den RA nicht leisten. Oder findet bis 4.11. keinen, der sich diesem *** nochmals annimmt. Außerdem möchte man unbedingt den alten Anwalt mit hineinziehen/haften lassen.
Man möchte einfach nur Geld nach OEG/SGB XIV. Vom Amt.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#19
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39941 Beiträge, 14230x hilfreich)

Anami, der Antrag auf Wiedereinsetzung läuft doch völlig unabhängig vom eigentlichen Verfahren. Wer immer da mit dem Fragesteller geplaudert hat, keine Ahnung, was der im Kopf hatte, verstanden hatte oder auch nicht. Jedenfalls wird dadurch nichts gehemmt im Ursprungsverfahren.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35139 Beiträge, 6002x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
der Antrag auf Wiedereinsetzung läuft doch völlig unabhängig vom eigentlichen Verfahren.
WER hat diesen Antrag WO gestellt?
Zitat (von wirdwerden):
Jedenfalls wird dadurch nichts gehemmt im Ursprungsverfahren.
Oder doch, denn grau ist alle Theorie.
---ABWARTEN.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
dunkleZiffer
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 1x hilfreich)

Kurzes Upale. Amt will der beantragten Wiedereinstellung in den vorherigen Stand nicht zustimmen. Dem untätigen Anwalt habe ich das Mandat entzogen und nun fristwahrend selbst Klage eingereicht.

Mir geht es nicht darum, den Anwalt haften zu lassen sondern hatte gehofft, aus seiner Pflichtverletzung eine Wiederherstellung ableiten zu können. Mir geht es auch nicht darum, irgendwas abzugreifen. Ich habe als Opfer Ansprüche, und um die geltend mau machen suchen ich einen Fachanwalt aus dem Sozialrecht mit Erfahrungen im OEG Stand 2017. Zu Honorarsätzen oberhalb des RVG kann ich keinen beauftragen. Leider haben bisher alle abgesaugt, sodass ich mich bis auf weiteres alleine vor Gericht vertrete.

Also liegt die Klage nun fristwahrend beim Sozialgericht. Werde sie begründen und das Einholen eines Gutachtens nach §109 beantragen. Hoffe dann auf Amtsermittlung, da Sozialgericht... wäre aber froh, wenn ich einen Fachanwalt mandatieren könnte.

Habt ihr Empfehlungen von Anwälten aus dem Fachgebiet? Gerne auch PM.

Danke euch.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35139 Beiträge, 6002x hilfreich)

Zitat (von dunkleZiffer):
Habt ihr Empfehlungen von Anwälten aus dem Fachgebiet?
Du hattest etliche angefragt, alle haben abgesagt, entweder, weil sie keinen Erfolg sahen oder weil sie andere Honorare wollten.

Es gibt hier (ganz unten) eine Rubrik---> Suche Anwalt für...
Dort kannst du selbst fragen, evtl. meldet sich ein interessierter Anwalt per PM bei dir.

Zitat (von dunkleZiffer):
Amt will der beantragten Wiedereinstellung in den vorherigen Stand nicht zustimmen.
Vermutlich hat das Amt den Antrag nach § 44 SGB XIV abgelehnt.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(126135 Beiträge, 40606x hilfreich)
Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13141 Beiträge, 4463x hilfreich)

Zitat:
und das Einholen eines Gutachtens nach §109 beantragen.


Ich hoffe, Du bist Dir bewusst, dass Du das Gegengutachten nach § 109 SGG selbst bezahlst wenn Du keine Rechtsschutzversicherung hast. Das ist nicht gerade billig.

Zitat:
Hoffe dann auf Amtsermittlung,


Die Amtsermittlungspflicht dürfte sich an der Stelle darauf beschränken, dass das Sozialamt ja offensichtlich bereits ein Sachverständigengutachten eingeholt hat. Das Gegengutachten ist Dein gutes Recht, aber eben auch von Dir zu bezahlen.

Glück haben könntest Du insoweit, als dass das Gericht sich selbst veranlasst sehen könnte, ein weiteres Gutachten einzuholen. Das gehört dann zur gerichtlichen Amtsermittlung, hat aber mit § 109 SGG nichts zu tun. Für einen Antrag auf Einholung eines Gegengutachtens ist es darüber hinaus derzeit auch noch deutlich zu früh.

Zitat:
Habt ihr Empfehlungen von Anwälten aus dem Fachgebiet?


Woher kommst Du denn (gerne auch per PM)? Denn, es macht ja wenig Sinn, Dir einen Anwalt zu empfehlen, der aufgrund der Entfernung für Dich unerreichbar ist.

Gruß,

Axel

1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39941 Beiträge, 14230x hilfreich)

Im Sozialrecht haben wir zwar etwas abweichende Regelungen von den allgmeinen Regelungen in Gerichtsverfahren, was die Begutachtung angeht; allerdings sind die auch nicht so wesentlich, dass sich auch ein Hinweis auf die allgemein sinnvolle Vorgehensweise lohnt.

In allen Gerichtsverfahren kann das Gericht auf Antrag eine Begutachtung anordnen; das Sozialgericht kann das noch zusätzlich von Amts wegen tun, grundsätzlich kostenfrei für die Partei. So, wenn dieses Gutachten nicht gefällt, dann haben wir in allen Verfahren zunächst die Option, sich kritisch mit dem Gutachten auseinander zu setzen und, den Gutachter auch schriftlich oder auch mündlich im Verhandlungstermin zu befragen, auch eine Ergänzung des Gutachtens zu beantragen, durch den beauftragten Gutachter. Gegengutachten oder Obergutachten, sind im Regelfall in Gerichtsverfahren nicht vorgesehen, bzw. der absolute Ausnahmefall. Einen Anspruch auf die Erstellung eines solchen besteht nicht. Davon weicht das Sozialrecht ab. Hier kann der Antrag auf ein weiteres Gutachten erfolgreich gestellt werden. Allerdings wird dieses Gutachten kostentechnisch an die allgemeinen gerichtlichen Kostenregelungen angepasst. D.h., wer bei Gericht etwas beantragt, muss die dadurch entstehenden Kosten tragen.

Wegen der nicht unerheblichen Kosten empfehle ich immer, sich zunächst mit dem vom Gericht bestellten und vorliegenden Gutachten auseinander zu setzen. Die prozessualen Möglichkeiten voll auszunutzen; zu überprüfen, ob überhaupt der doch sehr kostenintensive Antrag gestellt werden muss. Erst wenn klar ist, dass man so nicht weiter kommt, sollte man unter Berücksichtigung der möglichen Erfolgsaussichten den Antrag auf ein weiteres Gutachten stellen.

Aber von diesem Procedere sind wir im vorliegenden Verfahren ja noch Meilen entfernt. Es ist ja noch nicht mal Klage eingereicht.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35139 Beiträge, 6002x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Es ist ja noch nicht mal Klage eingereicht.
Nicht?
Zitat (von dunkleZiffer):
Dem untätigen Anwalt habe ich das Mandat entzogen und nun fristwahrend selbst Klage eingereicht.


Ich weiß zwar nicht, welche Frist dabei zu beachten wäre, aber wichtig dürfte sein, dass die Klageschrift mit Begründung (zeitnah) auch dem Gericht vorliegt.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
dunkleZiffer
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
Die Amtsermittlungspflicht dürfte sich an der Stelle darauf beschränken, dass das Sozialamt ja offensichtlich bereits ein Sachverständigengutachten eingeholt hat. Das Gegengutachten ist Dein gutes Recht, aber eben auch von Dir zu bezahlen.


Danke für die Einschätzung.

Es stimmt, das Sozialamt hat ein med. Gutachten erstellen lassen. Dem wollte ich widersprechen, meine Begründung des Widerspruchs wurde aber nie eingereicht, daher musste das Amt im Widerspruchsbescheid den vorherigen Bescheid bestätigen. Ich werde in meiner Klagebegründung ausführlich auf die Fehler und Ungenauigkeiten in diesem Gutachten eingehen.

Darf ich dann auf den Amtsermittlugnsgrundsatz hoffen? Oder ist es sinnvoll, eine Erweiterung des Gutachtens oder die Befragung des vom Sozialamt beauftragten Gutachters zu beantragen?

@AxelK und @wirdwerden. Vielen Dank für den Hinweis und die Erklärungen zu den zu tragenden Kosten und Empfehlungen. Von dem Antrag auf einen Gegengutachten werde ich dann lieber erst einmal absehen, auch wenn ich rechtschutzversichert bin. Es geht nicht um einfach Folgen, die man im Röntgen sieht. Sondern um psychische Leiden, zusätzliche Begutachtungen retraumatisieren. Das muss ich nicht haben.


-- Editiert von User am 4. November 2024 18:16

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
dunkleZiffer
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Vermutlich hat das Amt den Antrag nach § 44 SGB XIV abgelehnt.


Von dem § 44 habe ich nichts gelesen, nur ein "ergeht gemäß §85 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) folgender Widerspruchsbescheid". Was dann folgt ist nichts weiter als inhaltliche Wiederholungen des vorherigen Bescheids und formale Hinweise auf die Aufforderungen des Gerichts und das Versäumen des Anwalts.

Noch eine Frage zur Klagebegründung. In meiner zur Wahrung der Frist eingereichten Klage habe ich es mir vielleicht zu leicht gemacht und möchte euch gerne fragen, ob ich hier schnellstens nachlegen muss?

Ich habe es einfach nur als "Klage gegen....." formuliert und den ablehnenden Widerspruchsbescheid als erste Anlage. Dann habe ich erwähnt, dass das Landesamt der Bitte um Wiederherstellung in den vorherigen Stand nicht zugestimmt hat, obwohl ich es ausführlich begründete und meine Widerspruchsbegründung für das Landesamt als zweite Anlage beigelegt. Ich schrieb, dass ich mich nun also gezwungen sehe, zur Feststellung des GDS in Sinne des OEG fristwahrend Klage einzureichen und dass ich um Fristverlängerung für die Mandatierung eines Anwalts bitte.

Ich frage mich:

1. Muss ich das Klageziel nochmal deutlicher beschreiben. Zum Beispiel: "Ich beantrage, das Landesamt unter Aufhebung des Bescheides vom __.__.____ und des Widerspruchsbescheides vom __.__.____ zu verurteilen, mir eine Versorgung nach dem SGB XIV, in gesetzlicher Höhe aufgrund des schädigenden Ereignisses vom __.__.____ zu gewähren."

2. Muss ich das dann am besten nochmals begründen, mit allgemeinem Satz wie "Die Bescheide sind rechtswidrig und verletzt mich in meinen Rechten."

3. Genügt es, wenn ich die Begründung mit den Hinweisen auf die Mängel des Gutachtens als Anlage beifüge oder muss ich es wie ich es aus anderen Rechtsgebieten kenne, alles in den Schriftsätzen verschriftlichen?

4. Gleiches gilt für das Gutachten des Landesamt für Soziales und die zahlreichen Atteste, die alle in dem med. Gutachten oder während des vorherigen außergerichtlichen Verfahrens vorgelegt wurden. Muss ich die alle nochmal als Anlage einreichen? Oder darf ich hier vertrauen, dass das Gericht die Akte vom Landesamt für Soziales,.... bekommt und lesen muss?

Entschuldigt bitte, dass ich hier so viele Fragen stelle. Ich bin für Hinweise und Empfehlungen sehr dankbar, damit ich jetzt keinen Fehler mache und das Amt dann erst einmal arbeitet, während ich mich noch mal nach einem RA umsehe.

Danke euch. Die vielen Antworten und Tips sind sehr hilfreich.


-- Editiert von User am 4. November 2024 18:37

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35139 Beiträge, 6002x hilfreich)

Zitat (von dunkleZiffer):
ergeht gemäß §85 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz
Dort kannst du lesen, wer den W-Bescheid zu erlassen hat. Diese Stelle hat auch bzw. wieder abgelehnt.

Du müsstest eine Klageschrift formulieren, aus der das zuständige Gericht erkennen kann, warum und gegen wen du klagst und warum du meinst, trotz bereits vorliegender Gutachten und diverser Ablehnungen trotzdem jetzt noch einen Anspruch auf Entschädigung zu haben. Das Argument müsste die Schädigung sein...aber nicht das Chaos mit dem verschlafenen Widerspruch.

Und du könntest den Antrag auf ein *neues* Gutachten stellen (sh. oben... die Kosten hättest du zunächst selbst zu tragen).

Zitat (von dunkleZiffer):
zur Feststellung des GDS
Das Gericht dürfte die falsche Adresse sein, denn ein Gericht kann keinen GdS feststellen. Und du möchtest doch ein neues mängelfreies Gutachten, oder?
Ein *neuer* Gutachter könnte eben neu und anders begutachten. Was aber soll der ca. 7 Jahre nach der Gewalttat noch hinsichtlich eines GdS begutachten, was nicht bereits begutachtet und dann leider abgelehnt wurde. Offenbar sah man keinen oder nur geringen GdS...?

zu1: Ist das Landesamt denn das Versorgungsamt? Die richtige Behörde müsste verklagt werden.
zu 2: Welche Bescheide? Die uralten ab 2017?... und wer hat die erteilt? Sie müssten einzeln mit Datum genannt werden.
zu 3: Ich kann mir nicht vorstellen, dass das Gericht sich zusammensucht, was du eigentlich willst und was seit 2017 angegriffen/beklagt wird.
zu 4: Wenn das Landesamt für Soziales die Beklagte sein soll, wird das Gericht nach Einreichung deiner Klageschrift von dieser Behörde wissen wollen, warum die Entschädigung abgelehnt wurde. Diese Behörde wird dann darlegen, wie sie diese Sache bewertet... ich vermute, sie wird die Abweisung der Klage beantragen.

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