Arbeitslosengeld Berechnung nach Rückkehr aus der Schweiz

23. Oktober 2024 Thema abonnieren
 Von 
mo1234
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Arbeitslosengeld Berechnung nach Rückkehr aus der Schweiz

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin auf Grund von Arbeitslosigkeit wieder zurück nach Deutschland aus der Schweiz gekehrt. In der Schweiz habe ich Anspruch auf Arbeitslosengeld und habe ein PD U1 Formular erhalten, das die länderübergreifende Arbeitslosenhilfe in der EU darstellt. Ich hatte direkt einen Job in DE gefunden, der aber nur befristet war. Dort war er auch unter Mindestlohn, was mir egal war ich wollte einfach wieder arbeiten. Nachdem er ausgelaufen ist und ich nichts neues gefunden habe, habe ich mich arbeitslos gemeldet.

Nun habe ich den Schock erhalten, dass beim Arbeitslosengeld nur das Gehalt aus DE angerechnet wurde und nicht das aus Schweiz. Das wäre so das Gesetzt.
Hätte ich aber andersrum in DE als Beispiel an einem Tag 1000 Euro verdient, hätte man mir ein Arbeitslosengeld von 20.000 berechnet und dann davon die 60%. Das kann doch nie und nimmer sein oder?

Wäre echt glücklich wenn mir jemand in diesem kniffligen Fall auskunft geben kann.

Das lustige ist, in der Schweiz ist es ganz andersrum. Einer Freundin ist es 2020 so ergangen und die hat nur das Geld aus DE erhalten, was für die Schweiz auch viel zu wenig war. Mir kommt es vor als ob die es sich aussuchen, wie es denen passt.

Mit freundlichen Grüßen
Mo

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19 Antworten
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#1
 Von 
Frieder01
Status:
Schüler
(280 Beiträge, 57x hilfreich)

Ich habe kaum/keine Ahnung, aber eine Vorschrift der Agentur gefunden, in der etwas steht. Bevor ich verlinke hätte ich nur eine Frage: Wie viele Monate oder von wann bis wann hast du nach der Arbeit in der Schweiz in Deutschland gearbeitet?

Nachtrag: Denn es wird unterschieden, ob du in Deutschland eine genügend lange Zeit Entgelt erzielt hast.

-- Editiert von User am 23. Oktober 2024 13:27

Signatur:

Ich äußere hier meine laienhafte Erfahrung. Genaues geht nur über Anwalt oder Behörde.

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#2
 Von 
Frieder01
Status:
Schüler
(280 Beiträge, 57x hilfreich)

Ich hab noch etwas weiter gelesen. Kann aber nicht sagen, ob irgendwo anders noch etwas steht.

Internationales Recht der Arbeitslosenversicherung

Pkt. 5.4.1 (1)
Die Ausländischen Zeiten sind scheinbar nur für die Erfüllung der Anwartschaft und die Anspruchsdauer zu berücksichtigen. Nicht für die Höhe.

Pkt. 6.1 (1)
Pkt. 6.2.1
Pkt. 6.2.2. (2) + (4)
Für die Höhe des Alg wird scheinbar nur deutsches Einkommen berücksichtigt.

Wenn bei normalem deutschen Arbeitslosengeld keine 150 Tage Beitragszeit gefunden werden, wird fiktiv gemessen. Und zwar danach, was der Arbeitslose in seinem Beruf verdienen könnte. Das ist hier scheinbar nicht der Fall. Also selbst wenn nur ein Monat gefunden wird, wird danach berechnet.

Vielleicht/hoffentlich kommt noch jemand, der es besser erklären kann.

Signatur:

Ich äußere hier meine laienhafte Erfahrung. Genaues geht nur über Anwalt oder Behörde.

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#3
 Von 
mo1234
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Frieder01):
Wie viele Monate oder von wann bis wann hast du nach der Arbeit in der Schweiz in Deutschland gearbeitet?

Ich habe genau einen Monat gearbeitet.

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#4
 Von 
mo1234
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Frieder01):
Wenn bei normalem deutschen Arbeitslosengeld keine 150 Tage Beitragszeit gefunden werden, wird fiktiv gemessen. Und zwar danach, was der Arbeitslose in seinem Beruf verdienen könnte. Das ist hier scheinbar nicht der Fall. Also selbst wenn nur ein Monat gefunden wird, wird danach berechnet.


Vielen Dank. Wie hast du das alles gefunden? Ich habe echt lange gegooglet aber nichts gefunden. Danke für die Arbeit.

Ich habe auch gefragt wenn ich jetzt arbeiten gehe und irgendwann wieder arbeitslos bin wie das dann berechnet wird. sie meinte ich muss erst 12 Monate arbeiten gehen damit es neu berechnet wird. ( Leistungsexperte). Eine andere Frau die gerne möchte das ich eine 2 Jährige Weiterbildung mache, sagt wenn ich jetzt arbeiten gehe bis zum Start der Weiterbildung wird es dann neu berechnet. Die Leistungsexpertin meinte dazu nur: das stimmt nicht.

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#5
 Von 
Frieder01
Status:
Schüler
(280 Beiträge, 57x hilfreich)

Ich hatte schon mal davon gehört, dass es ein Internationales Recht der Arbeitslosenversicherung gibt. Und das habe ich auf der Homepage der Arbeitsagentur eingegeben und eine weile gesucht.

Zitat (von mo1234):
Eine andere Frau die gerne möchte das ich eine 2 Jährige Weiterbildung mache, sagt wenn ich jetzt arbeiten gehe bis zum Start der Weiterbildung wird es dann neu berechnet. Die Leistungsexpertin meinte dazu nur: das stimmt nicht.

Leider nein. Wenn der Alg-Anspruch mal entstanden ist, wird er in Höhe und Dauer erst wieder neu berechnet, wenn 12 Monate gearbeitet wurde. Und während einer Weiterbildung wird das Alg nicht neu berechnet, sondern das bisherige Alg wird quasi nur umbenannt in "Arbeitslosengeld bei Weiterbildung". Und die Verfügbarkeit, eine der Voraussetzungen beim Alg-Bezug, entfällt.

Signatur:

Ich äußere hier meine laienhafte Erfahrung. Genaues geht nur über Anwalt oder Behörde.

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#6
 Von 
mo1234
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Frieder01):
Leider nein. Wenn der Alg-Anspruch mal entstanden ist, wird er in Höhe und Dauer erst wieder neu berechnet, wenn 12 Monate gearbeitet wurde. Und während einer Weiterbildung wird das Alg nicht neu berechnet, sondern das bisherige Alg wird quasi nur umbenannt in "Arbeitslosengeld bei Weiterbildung". Und die Verfügbarkeit, eine der Voraussetzungen beim Alg-Bezug, entfällt


Vielen herzlichen Dank. Also für mich macht das 0 Sinn. Hätte ich dann kurzweilig 500 pro Tag verdient, hätten die mich Geld überschüttet. Und nur weil ich kurzfristig einen Mindestlohnjob angenommen habe, habe ich jetzt Pech. WAHNSINN

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#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34763 Beiträge, 5956x hilfreich)

Zitat (von mo1234):
Also für mich macht das 0 Sinn.
Ich stimme hier @Frieder01 und der Leistungsexpertin der Agentur zu.

Das Formular PD U1 wird tatsächlich zur Bescheinigung deutscher Zeiten benötigt. Mit 1 Monat dann leider nicht.
https://www.arbeitsagentur.de/datei/antragpd-u1_ba022880.pdf

Zitat (von mo1234):
Hätte ich dann kurzweilig 500 pro Tag verdient, hätten die mich Geld überschüttet
Nö, auch nicht. Mit solchen (Fantasie)-Einkommen lägst du weit drüber. Da gibts ne Bemessungsgrenze.

Evtl. hast du noch alte ALG-Ansprüche aus Deutschland?


-- Editiert von User am 23. Oktober 2024 17:53

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#8
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33468 Beiträge, 17453x hilfreich)

Die Bemessungsgrenze liegt bei 240 Euro am Tag, wo dann am Ende für einen kinderlosen Arbeitslosen so etwa 70 Euro/Tag herauskommen dürften - soviel zum Thema "mit Geld überschütten"...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#9
 Von 
mo1234
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Evtl. hast du noch alte ALG-Ansprüche aus Deutschland?


Nein habe keine mehr, war mehrere Jahre in DE.

Dennoch vielen Dank für die Hilfe:)

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#10
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33468 Beiträge, 17453x hilfreich)

Die Bemessungsgrenze liegt bei 248 Euro am Tag, wo dann am Ende für einen kinderlosen Arbeitslosen so etwa 85 Euro/Tag herauskommen dürften - soviel zum Thema "mit Geld überschütten"...

-- Editiert von User am 23. Oktober 2024 18:50

-- Editiert von User am 23. Oktober 2024 19:03

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#11
 Von 
Frieder01
Status:
Schüler
(280 Beiträge, 57x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Evtl. hast du noch alte ALG-Ansprüche aus Deutschland?

Der Vorschlag von Anami wäre noch zu prüfen, da das Alg aus einem neuen Anspruch so hoch sein muss, wie ein Alg, das "in den letzten zwei Jahren" bezogen wurde. Aber vermutlich hat das die Agentur für Arbeit schon geprüft.

-- Editiert von User am 23. Oktober 2024 20:22

Signatur:

Ich äußere hier meine laienhafte Erfahrung. Genaues geht nur über Anwalt oder Behörde.

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#12
 Von 
mo1234
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Die Bemessungsgrenze liegt bei 248 Euro am Tag, wo dann am Ende für einen kinderlosen Arbeitslosen so etwa 85 Euro/Tag herauskommen dürften - soviel zum Thema "mit Geld überschütten


Wow deswegen komm ich auf 75 Euro pro Tag. Aber mich wundert es, obwohl es ein einheitliches Gesetz ist, warum wurde meiner Kollegin das Arbeitslosengeld in der Schweiz nur aus Deutschland berücksichtigt und nicht die Monate in der Schweiz die sie vor Corona gearbeitet hat. Wegen Corona wurde sie arbeitslos. Darf jedes Land die Gesetze anders handhaben?

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#13
 Von 
mo1234
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Frieder01):
Der Vorschlag von Anami wäre noch zu prüfen, da das Alg aus einem neuen Anspruch so hoch sein muss, wie ein Alg, das "in den letzten zwei Jahren" bezogen wurde. Aber vermutlich hat das die Agentur für Arbeit schon geprüft.


Ich habe die letzten 4 jahre in der Schweiz gelebt, deswegen habe ich keinen anderen Anspruch aus DE.

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#14
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34763 Beiträge, 5956x hilfreich)

Zitat (von mo1234):
obwohl es ein einheitliches Gesetz ist,
Evtl. schaust du mal in den Bescheid deiner Kollegin? Das Gesetz würde mich interessieren.

Zitat (von mo1234):
Nun habe ich den Schock erhalten, dass beim Arbeitslosengeld nur das Gehalt aus DE angerechnet wurde und nicht das aus Schweiz. Das wäre so das Gesetzt.
Hast du schon den Bescheid von der Arbeitsagentur? Dort findet sich *das Gesetz*, also die Rechtsgrundlage für diese Entscheidung.

Zitat (von mo1234):
länderübergreifende Arbeitslosenhilfe in der EU darstellt.
Oft gilt für die Schweiz nicht alles, was für die EU-Staaten gilt. Oder: Für die Schweiz gilt oft auch das, was in der EU gilt.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#15
 Von 
mo1234
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Frieder01):
Wenn bei normalem deutschen Arbeitslosengeld keine 150 Tage Beitragszeit gefunden werden, wird fiktiv gemessen. Und zwar danach, was der Arbeitslose in seinem Beruf verdienen könnte. Das ist hier scheinbar nicht der Fall. Also selbst wenn nur ein Monat gefunden wird, wird danach berechnet.


Ich habe mir das nochmal durchgelesen. Sind es weniger als 150 Tage dann muss ein Durchschnitt berechnet werden. Die haben aber bei mir den kleinsten Beitrag genommen. Ich werde in Widerspruch gehen.

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#16
 Von 
Frieder01
Status:
Schüler
(280 Beiträge, 57x hilfreich)

Ich hab ja schon gesagt, dass ich nur das weiß, was ich nachgelesen und (hoffentlich) verstanden habe.
Text in 6.1:

Zitat:
...wird der Bemessung ausschließlich deutsches Arbeitsentgelt (d.h. Entgelt aus nach deutschem
Recht versicherten Beschäftigungen) zugrunde gelegt.

Wenn das berechnete Entgelt nicht nachvollziehbar ist, auf jeden Fall Widerspruch einlegen.

Signatur:

Ich äußere hier meine laienhafte Erfahrung. Genaues geht nur über Anwalt oder Behörde.

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#17
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34763 Beiträge, 5956x hilfreich)

Es dürfte mE der §152 (2) SGB III gelten.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__152.html

Zitat (von mo1234):
Die haben aber bei mir den kleinsten Beitrag genommen.
Meinst du damit den Betrag aus der fiktiven Berechnung ... nach der Qualifizierungsgruppe, nach der du gemäß deiner Ausbildung in D arbeiten könntest?
Hier die 75,- pro Tag?

Oder welche Durchschnitt woraus sollte hier anzusetzen sein?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#18
 Von 
Frieder01
Status:
Schüler
(280 Beiträge, 57x hilfreich)

Fachliche Weisungen internationales Recht der Arbeitslosenversicherung:

Zitat:
Die fiktive Bemessung (§ 152 SGB III) ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn kein deutsches Arbeitsentgelt (auch kein nicht abgerechnetes) vorhanden ist.

Da @mo1234 in Deutschland Einkommen erzielt hat, entfällt die fikt. Bemessung.

Signatur:

Ich äußere hier meine laienhafte Erfahrung. Genaues geht nur über Anwalt oder Behörde.

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#19
 Von 
mo1234
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Frieder01):
Da @mo1234 in Deutschland Einkommen erzielt hat, entfällt die fikt. Bemessung.


Fiktive Bemessung ist nicht möglich, da man einen Tag gearbeitet haben muss sozialversicherungspflichtig, ansonsten ist man nicht berechtigt. Ich werde difinitiv Einspruch einlegen, weil die können nicht 12 Monate aussen vor lassen bei denen ich sehr gut verdient habe und aufgrund kurzer Beschäftigung mich total in den Ruin treiben, denn das Arbeitslosengeld wird aus der Schweiz erstattet. DE legt es nur vor.
Dennoch an ALLE vielen Dank.

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