In einer Erbschaft haben mein Bruder und ich zu gleichen Teilen ein Haus geerbt. Ich wurde nach einem anwaltlich und notariell festgehaltenen Erbauseinandersetzungsvertrag im Jahr 2018 ausbezahlt, er hat das Haus übernommen. Den Wert des Hauses zum damaligen Zeitpunkt haben mein Bruder und meine Mutter festgelegt, dieser ist ebenfalls im Vertrag verankert. Jetzt (2024) möchte mein Bruder Geldansprüche an mich stellen, weil er für das Energiegesetz bauliche Umbaumaßnahmen treffen muss. Dies wurde wohl schon 2016, also vor der Erbauseinandersetzung, notwendig. Meine Mutter und mein Bruder wussten darüber auch damals (also 2016) schon Bescheid. Meine Mutter hat für ihren geerbten Anteil nach dem Nießbrauchrecht lebenslanges Wohnrecht in einer Wohnung des Hauses bekommen.
Kann mein Bruder unter all diesen Umständen tatsächlich Geldforderungen an mich (und meine Mutter) stellen? Nach meinem Verständnis wurde ich zum damaligen Wert des Hauses ausbezahlt und habe damit seitdem jegliche Rechte und Pflichten bezüglich dieses Hauses abgetreten. Ich freue mich über eure hilfreichen Rückmeldungen zu diesem Fall und bedanke mich schon jetzt im Voraus!
Miterbe stellt nach Erbauseinandersetzungsvertrag weitere Geldforderungen
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
ZitatKann mein Bruder unter all diesen Umständen tatsächlich Geldforderungen an mich (und meine Mutter) stellen? :
Forderungen kann man immer stellen - aber ich sehe die Forderung als nicht berechtigt an.
Sehe ich das richtig, dass der Bruder anteiliges Geld für eine energie-einsparende Modernisierung haben will, die jetzt durchgeführt wird, aber eigentlich schon vor der Erbauseinandersetzung hätte gemacht werden müssen?
ZitatSehe ich das richtig, dass der Bruder anteiliges Geld für eine energie-einsparende Modernisierung haben will, die jetzt durchgeführt wird, aber eigentlich schon vor der Erbauseinandersetzung hätte gemacht werden müssen? :
Vielen Dank für diese erste Einschätzung. Genau, es ist so wie beschrieben. Er möchte anteilig Geld von mir für diese benötigte Umbaumaßnahme.
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Ist hiervon etwas im Vertrag festgehalten?
Normalerweise enthalten Verträge dieser Art abschließende Regelungen. D.h. Nachforderungen sind nur bei arglistiger Täuschung möglich. Mal den genauen Wortlaut studieren, Notare pflegen so etwas ja in der Regel ziemlich klar zu formulieren.
wirdwerden
Ich habe jetzt nochmal in der Urkunde nachgeschaut und kann folgende Formulierungen finden:
"... Eine Mängelhaftung für Sachmängel jeglicher Art und Rechtsmängel wird ausgeschlossen, es sei denn, es läge Vorsatz bzw Arglist vor."
"... Mit der heute erfolgten Auseinandersetzung soll die Auseinandersetzung der Immobilie erfolgt sein. Gegenseitige Ansprüche bestehen insoweit nicht mehr."
Ist das aussagekräftig genug?
ZitatMit der heute erfolgten Auseinandersetzung soll die Auseinandersetzung der Immobilie erfolgt sein. Gegenseitige Ansprüche bestehen insoweit nicht mehr." :
Ist das aussagekräftig genug
Ja.
ip544928-74
Der Erwerber des Hauses hat vom Notar ebenfalls eine Kopie des Vertrages erhalten, nehme ich an.
Er hätte sich den Vertrag ansehen müssen, bevor er die Forderung stellte.
Das sieht für dich sehr gut aus.
Vielen Dank für eure hilfreichen Beiträge zu diesem Fall!
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