MDM Software auf Dienstgeräten

25. Oktober 2024 Thema abonnieren
 Von 
jebo34
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)
MDM Software auf Dienstgeräten

Nehmen wir an, ein Arbeitgeber verlangt von seinen Arbeitnehmern, eine MDM Software auf den Dienstgeräten zu installieren, auf denen eine private Nutzung verboten ist.

1. Müsste er die AN in irgendeiner Weise über diese Software informieren (Ziel, Zweck, was macht sie, Verarbeitung/Speicherung personenbezogener Daten, Speicherdauer, Auswertungen etc.)
2. Müssten die Mitarbeiter zustimmen, wenn es keinen Betriebsrat gäbe?
3. Hätten die AN ein Recht auf Schadenersatz, wenn die Software generell geeignet wäre, z.B. Kamera oder Mikrofon zu aktivieren, unabhängig davon, ob dieses genutzt wird?

Gruß
Jens

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(125405 Beiträge, 40487x hilfreich)

Zitat (von jebo34):
1. Müsste er die AN in irgendeiner Weise über diese Software informieren (Ziel, Zweck, was macht sie, Verarbeitung/Speicherung personenbezogener Daten, Speicherdauer, Auswertungen etc.)

Aufgrund der unbekannten Faktoren / Unwägbarkeiten ist das in Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.

Kommt halt ganz darauf an, was diese Software konkret macht.



Zitat (von jebo34):
2. Müssten die Mitarbeiter zustimmen, wenn es keinen Betriebsrat gäbe?

Nö.
Im Gegenteil sind die Mitarbeiter verpflichtet, dass Unternehmen in keiner Weise zu gefährden.
Wenn rechtskonformes MDM zum Sicherheitskonzept gehört, ist das zu akzeptieren



Zitat (von jebo34):
3. Hätten die AN ein Recht auf Schadenersatz, wenn die Software generell geeignet wäre, z.B. Kamera oder Mikrofon zu aktivieren, unabhängig davon, ob dieses genutzt wird?

Nö.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39768 Beiträge, 14201x hilfreich)

Die Organisation der Arbeit bzw. wie diese abgearbeitet wird, liegt ausschließlich in der Hand des Arbeitgebers. Zu dieser Organisation gehört auch die Entscheidung, welcher Hilfsmittel man sich bedient. Oder welche Umstellungen betrieben werden. Der Mitarbeiter hat einen Anspruch darauf, in dieses neue Hilfsmittel eingearbeitet zu werden, soweit er es für seinen Job benötigt. Einen Schadensersatzanpruch auf die Existenz eines Arbeitsgerätes, welches man auch illegal benutzen kann, vermag ich nicht zu erkennen. Man kann ja als Koch in einer Restaurantküche keinen Schadensersatz verlangen, weil Messer auch für Mord und Totschlag verwendet werden könnten und man nicht darauf hingewiesen wurde.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(18165 Beiträge, 6667x hilfreich)

Zitat (von jebo34):
MDM Software

... es hat ja was, wenn Fragesteller voraussetzt, jedermann wisse, was Sache sei. Ich habe also gegoogelt: Geräte-Verwaltungssoftwar.
Du schreibst ausdrücklich, dass es ein Diensthandy ist samt Verbot der privaten Nutzung.
Dass du da auf die Idee kommst, darüber ein Mitspracherecht zu haben ....

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6545 Beiträge, 1538x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Du schreibst ausdrücklich, dass es ein Diensthandy ist samt Verbot der privaten Nutzung.
Dass du da auf die Idee kommst, darüber ein Mitspracherecht zu haben ....

Die Idee ist grundsätzlich nicht abwegig, weil Software, die bestimmte Daten über die Arbeitnehmer erfasst (Arbeitszeit) z.b. mitbestimmungspflichtig ist, und bestimmte Software ganz generell nicht zur Überwachung von Arbeitnehmern eingesetzt werden darf.

Ob das im beschriebenen Fall so ist, kann hier niemand einzuschätzen versuchen, weil alle nötigen Informationen dazu fehlen.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

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