Nachdem mehrere Lebensversicherungen ausgezahlt wurden, habe ich die Auszahlungsbeträge bei verschiedenen Banken angelegt.
Hierzu möchte ich meiner Frau und meinen beiden Söhnen Vollmachten erteilen. Dabei ist es jedoch wichtig, dass daraus steuerrechtlich keine Schenkungen werden.
Die Beträge bleiben weiterhin auf meinen Namen, es wird kein Geld bewegt?
Ist eine Vollmacht mit einer Schenkung gleichzusetzen oder wird daraus erst dann eine Schenkung, wenn Gelder übertragen werden?
Ist die Erteilung einer Bank-Vollmacht mit einer Schenkung gleichzusetzen?
27. Oktober 2024
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Frage vom 27. Oktober 2024 | 16:16
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Ist die Erteilung einer Bank-Vollmacht mit einer Schenkung gleichzusetzen?
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#1
Antwort vom 27. Oktober 2024 | 16:24
Von
Status: Richter (8313 Beiträge, 4575x hilfreich)
ZitatIst eine Vollmacht mit einer Schenkung gleichzusetzen :
Nein. Die Erteilung einer Vollmacht ist keine Schenkung.
Zitat:wird daraus erst dann eine Schenkung, wenn Gelder übertragen werden?
Ja.
Was hat das eigentlich mit Familienrecht zu tun?
-- Editiert von User am 27. Oktober 2024 16:26
#2
Antwort vom 27. Oktober 2024 | 18:06
Von
Status: Senior-Partner (6531 Beiträge, 1536x hilfreich)
ZitatNachdem mehrere Lebensversicherungen ausgezahlt wurden, habe ich die Auszahlungsbeträge bei verschiedenen Banken angelegt. :
Hierzu möchte ich meiner Frau und meinen beiden Söhnen Vollmachten erteilen. Dabei ist es jedoch wichtig, dass daraus steuerrechtlich keine Schenkungen werden.
Werden sie auch nicht.
Zitat:Ist eine Vollmacht mit einer Schenkung gleichzusetzen oder wird daraus erst dann eine Schenkung, wenn Gelder übertragen werden?
Eine Kontovollmacht ist die Bevollmächtigung, im Namen (und im Sinne) des Kontoinhabers gegenüber der kontoführenden Bank Verfügungen über das Konto zu erlassen. Nicht mehr, nicht weniger.
Eine Kontovollmacht berechtigt den Vollmachtinhaber nicht, nach eigenem Gutdünken über das Vermögen des Vollmachtgebers zu verfügen, damit bewegt sich der Vollmachtinhaber ganz schnell auf den Straftatbestand der Untreue zu.
Was der Vollmachtgeber dem Vollmachtinhaber gegenüber erlaubt, müssen die beiden im Binnenverhältnis klären. Der Bank ist das egal, die darf (und muss) Verfügungen des Vollinhabers genau so behandeln wie Verfügungen des Kontoinhabers.
(In dem Rahmen natürlich, den die Vollmacht festlegt. Üblicherweise kann man mit einer Kontovollmacht als Vollmachtinhaber das Konto z.B. nicht auflösen.)
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#3
Antwort vom 27. Oktober 2024 | 18:06
Von
Status: Senior-Partner (6531 Beiträge, 1536x hilfreich)
ZitatWas hat das eigentlich mit Familienrecht zu tun? :
Frau, Söhne.
#4
Antwort vom 27. Oktober 2024 | 18:44
Von
Status: Unbeschreiblich (125132 Beiträge, 40462x hilfreich)
ZitatIst eine Vollmacht mit einer Schenkung gleichzusetzen :
Nein.
Zitatwird daraus erst dann eine Schenkung, wenn Gelder übertragen werden? :
Nö, nicht mal dann, siehe § 516 BGB
#5
Antwort vom 27. Oktober 2024 | 18:47
Von
Status: Unbeschreiblich (39707 Beiträge, 14194x hilfreich)
Eine Vollmacht bedeutet, dass man über fremdes Vermögen verfügen kann. Eine Schenkung bedeutet, dass das Vermögen den Eigentümer wechselt.
wirdwerden
#6
Antwort vom 27. Oktober 2024 | 19:02
Von
Status: Richter (8111 Beiträge, 1672x hilfreich)
ZitatEine Vollmacht bedeutet, dass man über fremdes Vermögen verfügen kann. Eine Schenkung bedeutet, dass das Vermögen den Eigentümer wechselt. :
so ist es. Und im Rahmen einer Vollmacht sollte man nach dem Willen des Vollmachtsgebers agieren
#7
Antwort vom 27. Oktober 2024 | 19:17
Von
Status: Unbeschreiblich (39707 Beiträge, 14194x hilfreich)
Und man kann eine Vollmacht ja auch beschränken. Was mitunter sehr sinnvoll ist.
wirdwerden
#8
Antwort vom 29. Oktober 2024 | 12:36
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
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