Minusstunden Inflationsausgleichsprämie

28. Oktober 2024 Thema abonnieren
 Von 
Ray1337
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Minusstunden Inflationsausgleichsprämie

Hallo Community,

wir haben Ende 2023 die Inflationsprämie von 3000€ erhalten. Der Chef meinte er trage in Höhe der 3000€ Minusstunden in unserer Arbeitszeitkonto ein.
Wenn einer der Arbeitnehmer kündige sei das auch sein Risiko, erwähnte er.

Jetzt habe ich die Kündigung eingereicht und mein AG verlange von mir ich solle den Rest der „Minusstunden" zurückzahlen. Ich verwies ihn auf seine damalige Aussage es sei seine freiwillige Zahlung und er trage das Risiko.

Wie sieht die rechtliche Lage da aus?
Im Arbeitsvertrag ist nichts darüber geregelt.

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34653 Beiträge, 5950x hilfreich)

Zitat (von Ray1337):
Der Chef meinte er trage in Höhe der 3000€ Minusstunden in unserer Arbeitszeitkonto ein.
Hat er das schriftlich *bekannt gemacht*?
Zitat (von Ray1337):
mein AG verlange von mir ich solle den Rest der „Minusstunden" zurückzahlen
Hat er das schriftlich verlangt?
Zitat (von Ray1337):
Im Arbeitsvertrag ist nichts darüber geregelt.
Kann ja auch nicht.

Dein AG irrt.


Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
Ray1337
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Hat er das schriftlich *bekannt gemacht*?


nein es wurde nichts schriftlich festgelegt. Wir waren zu 3. zusammegesessen. AG, ein weiterer AN und Ich.
Dann kam seitens AG die Aussage er lege die 3000€ als Minusstunden an und können abgebaut werden per Überstunden. Sollten wir vorher kündigen, sei es sein Risiko.

Zitat (von Anami):
Hat er das schriftlich verlangt?


Aktuell noch nicht. Wir hatten gerade eben erst das Kündigungsgespräch. Sollte ich es mir schriftlich geben lassen und zu Rechtsberatung ? Wie stehen meine Chancen?

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#3
 Von 
cirius32832
Status:
Richter
(8123 Beiträge, 1674x hilfreich)

Zitat (von Ray1337):
Wie sieht die rechtliche Lage da aus?


Die Handhabe des AG ist falsch. Schade, dass Sie das nicht schon gleich bei der ersten Aussage mit den Minusstunden moniert haben

https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/inflationsausgleichspraemie-2130190

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34653 Beiträge, 5950x hilfreich)

Zitat (von Ray1337):
Wir hatten gerade eben erst das Kündigungsgespräch.
Warum das denn?
Es genügt, seine Kündigung in Schriftform dem AG fristgerecht zuzustellen. Fertig.
Ein Kündigungsgespräch ist arbeitsrechtlich nicht vorgesehen.

Zitat (von Ray1337):
Wir waren zu 3. zusammegesessen.
Schön, aber völlig irrelevant.
Zitat (von Ray1337):
Sollte ich es mir schriftlich geben lassen und zu Rechtsberatung ? Wie stehen meine Chancen?
1. Ja, unbedingt schriftlich. 2. Noch nicht zur Rechtsberatung. 3. Gute Chance, denn der AG irrt oder hält dich für blöd.

Hast du Nachweise zu deinen *restlichen Minusstunden*? bzw. zu den in 2024 bereits ausgeglichenen Stunden?

Zu wann hast du gekündigt?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#5
 Von 
Ray1337
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Warum das denn?
Es genügt, seine Kündigung in Schriftform dem AG fristgerecht zuzustellen. Fertig.
Ein Kündigungsgespräch ist arbeitsrechtlich nicht vorgesehen.


Die Kündigung ging am Freitag schriftlich in die Firma. Heute wollte man seitens AG klären wieso weshalb warum und eben die restlichen Umstände bzgl. der "Minusstunden".

Zitat (von Anami):
1. Ja, unbedingt schriftlich. 2. Noch nicht zur Rechtsberatung. 3. Gute Chance, denn der AG irrt oder hält dich für blöd.

Hast du Nachweise zu deinen *restlichen Minusstunden*? bzw. zu den in 2024 bereits ausgeglichenen Stunden?

Zu wann hast du gekündigt?


Ja wir haben ein Arbeitszeitkonto, in das Anfang des Jahres Minusstunden in Höhe der Prämie eingetragen wurde.
Gekündigt zum 30.11.2024

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34653 Beiträge, 5950x hilfreich)

Zitat (von Ray1337):
Heute wollte man seitens AG klären wieso weshalb warum und eben die restlichen Umstände bzgl. der "Minusstunden".
Hast du was unterschrieben? Wieviel € will dieser AG denn *zurückhaben*?
Zitat (von Ray1337):
Ja wir haben ein Arbeitszeitkonto, in das Anfang des Jahres Minusstunden in Höhe der Prämie eingetragen wurde.
Kann sein, das war aber falsch. Der AG liegt von A-Z falsch.

Hast du mal im Netz gelesen, was diese *Inflationsausgleichsprämie* eines Arbeitgebers ist?

Du kannst jetzt evtl. bestehenden Resturlaub beantragen und hoffentlich genehmigt bekommen. Ansonsten muss der AG Urlaubsabgeltung zum Beschäftigungsende zahlen.
Ansonsten solltest du deinen Job bis 30.11. machen.

Wie viele --echte-- Minusstunden und wie viele Plusstunden hast du auf deinem AZ-Konto?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#7
 Von 
Ray1337
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Hast du was unterschrieben? Wieviel € will dieser AG denn *zurückhaben*?


Nein es wurde nichts unterschrieben. Es geht um 1700€

etwa 40 Plusstunden vor der Prämie wurden genommen und in 140 minus umgewandelt was den 3000€ ca. entsprach.
Aktuell stehen dort noch knapp 100 Minusstunden aus.
Diese will der AG mal dem damaligen Stundenlohn von 17,70€ jetzt von mir zurückhaben.

Es kann doch auch nicht rechtens sein eine Inflationsprämie als Minusstunden zu deklarieren oder liege ich da falsch?
Bedanke mich vorab sehr für eure Hilfe.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34653 Beiträge, 5950x hilfreich)

Zitat (von Ray1337):
Es kann doch auch nicht rechtens sein
Es IST auch nicht rechtens.
Dein AG liegt vollkommen falsch.

Hier bitte lesen:
1min.Lesedauer
https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/inflationsausgleichspraemie-2130190

Warte bitte in Ruhe deine letzte Lohnabrechnung ab.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1651 Beiträge, 692x hilfreich)

Zitat (von Ray1337):
wir haben Ende 2023 3000€ erhalten. Der Chef meinte er trage in Höhe der 3000€ Minusstunden ein.


Das dürfte eine zulässige Vorauszahlung auf künftig nachzuleistende Arbeitsstunden ( "Minusstunden" ) gewesen sein. Jedenfalls war damit einvernehmlich allen klar gemacht, dass es sich um keine Sonderzahlung zusätzlich zum Arbeitslohn handeln solle, d.h. um keine Extra-Prämie.

Zitat:
Wenn einer der Arbeitnehmer kündige sei das auch sein Risiko, erwähnte er.


Damit hätte er auf den Ausgleich noch nachzufordernder "Zuwenigstunden" im Kündigungsfall verzichtet.

Zitat (von Ray1337):
Der Chef meinte er trage in Höhe der 3000€ Minusstunden in unserer Arbeitszeitkonto ein.


Unzulässig, d.h.: die Führung eines Arbeitszeitkonts ist immer nur auf der Grundlage einer betriebs-/arbeits-/tarifvertraglichen Vereinbarung zulässig. In dieser Vereinbarung wäre auch die zulässige Schwankungsbreite des Kontostands zu regeln. ( Üblich: "Das Jahresarbeitszeitkonto darf monatlich +/- 20 Stunden schwanken, im Verlauf eines Jahres + 120 Stunden / - 40 Stunden" ). Minusstunden über das vereinbarte Minimum hinaus verfallen ersatzlos ( d.h. ohne Nacharbeitspflicht ).

Ohne vertragliche Vereinbarung konnte der 3000€ vorschießende Arbeitgeber daher dem vereinbarten Arbeitszeitkonto keine Minusstunden über den vereinbarten maximalen Minussaldo hinaus belasten. Der vorschußfreudige Arbeitgeber hätte also eine gesonderte Vereinbarung über die Führung eines speziellen "3000€-Vorschuß-Rückführungs-Zeitkontos" treffen müssen, um die diesem Sonderkonto belasteten "Zuwenigstunden" später nacharbeiten lassen zu können.

Zitat (von Ray1337):
wir haben Ende 2023 die 3000€ erhalten ...


ok

Zitat (von Ray1337):
[ in der Lohnabrechnung gekennzeichnet ] als .... Inflationsprämie(?)


Diese Bezeichnung als zusätzliche freiwillige Prämien-Leistung neben dem Arbeitslohn war offenkundig unzutreffend. Damit entfällt die Steuer- und Abgabenfreiheit dieser Zahlung.

Zitat (von Ray1337):
etwa 40 Plusstunden vor der Prämie wurden genommen und in 140 minus umgewandelt was den 3000€ ca. entsprach.


1. Über eine "Nacharbeitspflicht" im Umfang von ( 180? ) "Zuwenigstunden" im Wert des 3000€-Vorschusses fehlt es an einer Vereinbarung. EINSEITIG kann der einen Lohnvorschuß "aufdrängende" Chef keine Nacharbeitspflicht begründen.

2. Die ( auf gesondertem zu vereinbarendem Zeit-Konto zu führenden ) "Zuwenigstunden" dürfte der Arbeitgeber nicht mit Zeitguthaben auf dem vereinbarten Arbeitszeitkonto verrechnen, es sei denn, eine solche Verrechnungsbefugnis wäre ausdrücklich vereinbart worden.

3. Das Zeitguthaben von 40 Stunden auf dem Arbeitszeitkonto bleibt unberührt von einem nach Arbeitgeber-Meinung bestehenden Anspruch auf "Nachholung" / Nacharbeit des 3000€-Vorschusses.

Zitat (von Ray1337):
140 minus umgewandelt was den 3000€ ca. entsprach.
Aktuell stehen dort noch knapp 100 Minusstunden aus.


Das bedeutet, dass weitere 40 Zeitguthabenstunden "fehlen" : diese wären nämlich ausschließlich dem vereinbarten Arbeitszeitkonto gutzuschreiben; damit diese Arbeitsstunden als "Nacharbeit" mit den ( vom Arbeitgeber belasteten ca. 180 "Zuwenigstunden" ) verrechnet werden dürfen, bedürfte es zunächst einer Vereinbarung. EINSEITIG kann der Arbeitgeber keine Zeitkonten einführen / führen.

Zitat (von Ray1337):
Jetzt habe ich die Kündigung eingereicht und mein AG verlange von mir ich solle den Rest der „Minusstunden" zurückzahlen.


Erstens schuldet er Ausgleich für das Zeitguthaben von 40 + 40 Stunden. Einen Ausgleich für den Vorschuß der 3000€ kann er leider mangels Vereinbarung nicht zu den von ihm gewünschten Bedingungen verlangen, insbesondere kann er bei einer Kündigung keinen Ausgleich von noch nicht zurückgeführten "Zuwenigstunden" verlangen.

Weil allen Beteiligten bekannt war, dass die als "Prämie" kaschierte Zahlung in Wahrheit nur ein Vorschuß (auf irgendwann später nachzuleistende Arbeitsstunden ) sein sollte, müssen für diese 3000€ die fälligen Steuern und Abgaben nachgezahlt werden.

Wie waren die 3000€ in der Gehaltszahlung von 2023 bezeichnet?

"Hierbei handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag, der auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden kann.
Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.

Jeder Arbeitgeber kann die Steuer- und Abgabenfreiheit für solche zusätzlichen Zahlungen nutzen.
Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Prämie deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht – zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung."

Zitat (von cirius32832):
Die Handhabe des AG ist falsch.


Genaugenommen ist lediglich die Bezeichnung / Behandlung als "zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn" gewährte Prämie unrichtig, wenn es sich bei der Zahlung tatsächlich um regulären Arbeitslohn handelt, der schon jetzt ausgezahlt wird, die schon entlohnte Arbeit jedoch erst später abgefordert werden können soll.

Mit dem "Trick", eine eigentlich erst im nächsten Jahr und nach erbrachter Arbeit fällige Lohnzahlung vorzuziehen, um sie durch die Bezeichnung "Inflationsausgleichs-Prämie" in einen Steuerfreibetrag umzuschwindeln und so für einen Teil des Arbeitslohns Steuer- und Sozialabgaben zu erschleichen, werden Arbeitgeber und Belegschaft keinen Erfolg haben.

RK

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Holperik
Status:
Praktikant
(609 Beiträge, 198x hilfreich)

Zitat (von Ray1337):
Es kann doch auch nicht rechtens sein eine Inflationsprämie als Minusstunden zu deklarieren oder liege ich da falsch?

Nein, das geht auch so nicht.
Ausweislich § 3 Nr.11c EStG ist die Inflationsprämie eine "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber" zu zahlende Leistung, die zum Zwecke des Abmilderung der Belastungen der Inflation gezahlt wird.
Das mit der Zweckbindung ist in der Praxis zu vernachlässigen, da das Finanzamt nicht prüft, ob diese Belastung überhaupt besteht.
Aber entscheidend ist eben, dass es eine Zahlung zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn sein muss. Hier wird aber diese Zahlung des AG dadurch kompensiert, dass der AN diese quasi "abarbeiten" soll, m.a.W. der AN erarbeitete sich eigentlich dieses Zahlung, wenn auch nachgelagert. Dann wäre es ja wieder Arbeitslohn, der grundsätzlich zu versteuern ist.
Diese "Umwidmung" geht also nicht.

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