Befristeter Arbeitsvertrag, fristlose mündliche Kündigung, Lohnfortzahlung bei fehlenden Aufträgen

30. Oktober 2024 Thema abonnieren
 Von 
Avalonsfee
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Befristeter Arbeitsvertrag, fristlose mündliche Kündigung, Lohnfortzahlung bei fehlenden Aufträgen

Hallo zusammen,

ich bereite mich momentan auf den Termin vor dem Arbeitsgericht vor, dabei bräuchte ich Euren Rat, ich versuche die Kurzfassung. Ich vertrete mit Generalvollmacht meinen Partner da er kein Deutsch spricht.
Er Arbeiter aus Rumänien mit Befristetem Vertrag 6 Monate im Glasfaserausbau tätig. Arbeitsvertrag wenn man es so nennen darf auf Deutsch, die Firma Sitz in Deutschland, wöchentliche Arbeitszeit laut Vertrag 50 Stunden Woche, Stundenlohn in Netto angegeben, sah ich so zum ersten mal. Zeitweise war er bis zu 6 Wochen ohne Arbeit, war aber verfügbar, für diese Zeit bekam er eine willkürliche Zahlung des Arbeitgebers, Lohnabrechnungen, Stundenzettel so etwas gibt es trotz mehrfacher Nachfrage bzw Anforderung nicht. Er bekam die fristlose Kündigung von seinem Arbeitskollegen mitgeteilt mit den Worten er könne gehen, Grund war er war an einem Tag betrunken und an diesem Tag hätte er zur Abwechslung mal arbeiten sollen, konnte aber nicht. Eine schriftliche Kündigung bekam er trotz Aufforderung auch nicht. Am nächsten Tag hat ihn die Firma bei der Krankenversicherung abgemeldet und ich übernahm ab diesem Zeitpunkt den Papierkram und reichte mit ihm eine Klage ein zwecks unrechtmäßiger Kündigung und eine Klage auf Lohnfortzahlung.

Nun benötige ich dringend Paragraphen für ich zitiere ..
ein Arbeitgeber muss die Zeit bezahlen, die im Arbeitsvertrag festgelegt ist und diese auf die vertraglich festgelegten Tage verteilen. Steht der Arbeitnehmer zur Verfügung aber keine Arbeit existiert, darf daraus kein Nachteil für den Arbeitnehmer entstehen. .......

Wenn in dem Vertrag eine 50 Stunden Woche festgelegt ist, gehe ich davon aus das der Arbeitgeber diese Zahlen muss und nicht nur die tatsächlich gearbeiteten Stunden richtig?


LG die Avalonsfee

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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(18143 Beiträge, 6657x hilfreich)

Also: mündliche Kündigung ist nicht rechtswirksam, dein Partner ist also noch unter Vertrag.
Der Vertrag bindet auch den AG; es ist seine Sache, z.B. genügend Arbeit für den AN zu haben und es ist klar, dass der Lohn zu zahlen ist wie vereinbart. Das trifft nur dann nicht zu, wenn der Arbeitsausfall zu Lasten des AN geht, also etwa wenn er hackevoll zur Arbeit kommt und deswegen arbeitsunfähig ist.
.
Ein 50-Wochenstunden-Vertrag ist vmtl. nicht zulässig.
Und: Wenn du schon zitierst, solltest du die Quelle nennen.

-- Editiert von User am 31. Oktober 2024 06:54

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#2
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17479 Beiträge, 5961x hilfreich)

Zitat (von Avalonsfee):
Nun benötige ich dringend Paragraphen für ich zitiere ..
Der "Paragraf" den du suchst nennt sich "Arbeitsvertrag". Verträge sind zu erfüllen....von beiden Seiten.

Signatur:

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(125257 Beiträge, 40478x hilfreich)

Zitat (von Avalonsfee):
Nun benötige ich dringend Paragraphen für ich zitiere ..

Als erstes liest man keine §§, sondern die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen / Betriebsvereinbarung etc., denn da pflegen aufklärende Details drin zu stehen.

Bei Unklarheiten gerne wieder hier melden, den vollständigen Wortlaut der relevanten Stellen posten, denn erst mit Kenntnis dieser Fakten können wir zielführend zu Bedeutung und Auslegung diskutieren.


Im Gesetz fängt es ab § 611 BGB an. Wobei da auch noch diverse andere Gesetze zum tragen kommen können.



Zitat (von Avalonsfee):
Er bekam die fristlose Kündigung von seinem Arbeitskollegen mitgeteilt mit den Worten er könne gehen

Bei einem Arbeitsvertrag wäre das keine wirksame Kündigung.



Zitat (von Avalonsfee):
eine Klage ein zwecks unrechtmäßiger Kündigung

Das hoffe ich doch nicht ...



Zitat (von Avalonsfee):
eine Klage auf Lohnfortzahlung.

War er denn krank?



Zitat (von Avalonsfee):
Wenn in dem Vertrag eine 50 Stunden Woche festgelegt ist, gehe ich davon aus das der Arbeitgeber diese Zahlen muss und nicht nur die tatsächlich gearbeiteten Stunden richtig?

Falsch.

Erst mal müsste es ein Arbeitsvertrag sein und selbst da gibt es mitunter Verträge wo der Arbeitgeber nur die geleiteten Stunden zahlen muss.
Wäre also zu prüfen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(34689 Beiträge, 5951x hilfreich)

Zitat (von Avalonsfee):
reichte mit ihm eine Klage ein zwecks unrechtmäßiger Kündigung und eine Klage auf Lohnfortzahlung.
Das wird erfolglos enden. Gegen eine mündliche Kündigung kann man nicht Klage erheben.

Zitat (von Avalonsfee):
Nun benötige ich dringend Paragraphen für ich zitiere ..
Du benötigst keine §§.

Wenn du meinst, es fehle an Lohnzahlung, kann man eine *Lohnklage* beim Arbeitsgericht erheben.
Dazu benötigt man den Arbeitsvertrag und die Kontoauszüge als Nachweis der zu gering erfolgten Zahlung.

Ob man das nun erfolgreich beim Termin vortragen kann, bezweifle ich.
Man könnte den Termin (Gütetermin? oder zunächst nur Erörterung??) absagen, auf später verschieben lassen.

Dann eine korrekte *Lohnklage* als Ersatz einreichen.
Dafür kann man zum Arbeitsgericht gehen und dort bei der Rechtsantragstelle von Rechtspflegern eine entspr. juristisch formulierte Klage machen lassen.
Kostet nichts. Dauert evtl. etwas Wartezeit. Hat evtl. uU hoffentlich mehr Erfolg als Klage gegen *etwas Gesagtes*, was ein Ausländer nicht verstand.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#5
 Von 
Avalonsfee
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Erst mal müsste es ein Arbeitsvertrag sein und selbst da gibt es mitunter Verträge wo der Arbeitgeber nur die geleiteten Stunden zahlen muss.
Wäre also zu prüfen.


Ich bin davon ausgegangen wenn im Vertrag eine 50 Stunden Woche festgelegt ist das der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer diese auch zahlen muss, bzw ihn die Anzahl der Stunden beschäftigen muss und nicht einfach auf Abruf Zuhause sitzen lassen kann.
Ich bin neu hier im Forum und bitte daher schon im Vorraus um Entschuldigung falls ich mich zu naiv ausdrücke. Ich kann den Vertrag hier nicht einfügen um das man ihn anschauen kann oder ?

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#6
 Von 
Avalonsfee
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Erst mal müsste es ein Arbeitsvertrag sein und selbst da gibt es mitunter Verträge wo der Arbeitgeber nur die geleiteten Stunden zahlen muss.
Wäre also zu prüfen.


Ich bin davon ausgegangen wenn im Vertrag eine 50 Stunden Woche festgelegt ist das der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer diese auch zahlen muss, bzw ihn die Anzahl der Stunden beschäftigen muss und nicht einfach auf Abruf Zuhause sitzen lassen kann.
Ich bin neu hier im Forum und bitte daher schon im Vorraus um Entschuldigung falls ich mich zu naiv ausdrücke. Ich kann den Vertrag hier nicht einfügen um das man ihn anschauen kann oder ?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(125257 Beiträge, 40478x hilfreich)

Zitat (von Avalonsfee):
Ich bin davon ausgegangen wenn im Vertrag eine 50 Stunden Woche festgelegt ist das der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer diese auch zahlen muss, bzw ihn die Anzahl der Stunden beschäftigen muss

Das ist die Regel.



Zitat (von Avalonsfee):
Abruf Zuhause sitzen

Ist die Ausnahmen, die viele Arbeitgeber nicht rechtskonform hinbekommen.



Zitat (von Avalonsfee):
Ich kann den Vertrag hier nicht einfügen um das man ihn anschauen kann oder ?

Wenn man sich das abtippen sparen will: scannen / fotograeren
Personenbezogene Daten, Firmennamen Aktenzeichen etc. bitte unkenntlich machen.
Mit einem der Bilderdienste wie z.B.
https://postimages.org/de oder
https://de.share-your-photo.com
https://de.imgbb.com
https://imageshack.com/
https://www.directupload.net/
das Foto ins Internet stellen.
Den Link dann einfach hier posten oder aus der Symbolleiste das Dritte Symbol von rechts
auswählen und den Link dort eintragen.
Bitte darauf achten, das man nicht den Thumbnail- / Vorschau-Link postet.

Falls es PDFs sind:
Um PDFS zu ändern benötigt man Programme mit denen sich PDFs bearbeiten lassen.
Man kann das PDF auch in Bilder konvertieren
(https://online2pdf.com/de/) diese dann bearbeiten.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
neuhierangemeldet
Status:
Schüler
(265 Beiträge, 14x hilfreich)

Zitat (von Avalonsfee):
Er bekam die fristlose Kündigung von seinem Arbeitskollegen mitgeteilt mit den Worten er könne gehen, Grund war er war an einem Tag betrunken und an diesem Tag hätte er zur Abwechslung mal arbeiten sollen, konnte aber nicht. Eine schriftliche Kündigung bekam er trotz Aufforderung auch nicht.


Dann würde ich empfehlen, sofern noch nicht geschehen, nachweislich seine Arbeitskraft weiter anzubieten....


Zitat (von Avalonsfee):
ich bereite mich momentan auf den Termin vor dem Arbeitsgericht vor


Warum überlässt Du das nicht einem Rechtspfleger beim Gericht?

-- Editiert von User am 31. Oktober 2024 11:53

Signatur:

Blockiert User: Anami

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(18143 Beiträge, 6657x hilfreich)

Zitat (von Avalonsfee):
falls ich mich zu naiv ausdrücke

Einerseits ist es natürlich richtig, dass das Forum überflüssig wäre, dürften hier nur Sachkundige posten.
Andererseits kann das Forum keine Rechtsberatung leisten, kann es nicht und darf es nicht.

Du scheinst arbeitsrechtlich eher unerfahren, deshalb eine gewisse Orientierung:
Sofern 'du kannst gehen' sowas wie eine mündliche Kündigung sein soll, ist eine Kündigungsschutzklage angesagt, selbst dann, wenn dein Partner nicht länger für die Firma arbeiten will. Eine Lohnklage kann ergänzend hinzukommen, wozu Kenntnis des AV sinnvoll sein dürfte. Wie es geht, hat @harrx ja skizziert.
Kündigungsschutzklage ist auch geboten bei 'mündlicher' Kündigung - bitte auf den blauen Text klicken und lesen.

Beim Arbeitsgericht wird es unumgänglich sein, Anträge richtig zu stellen; dabei hilft zwar ein Rechtspfleger, aber Rechtsberatung darf der auch nicht leisten, man muss also wissen, was man will.

-- Editiert von User am 31. Oktober 2024 12:51

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(125257 Beiträge, 40478x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Sofern 'du kannst gehen' sowas wie eine mündliche Kündigung sein soll, ist eine Kündigungsschutzklage angesagt,

Klagen müsste man doch nur gegen eine Kündigung?
Die gibt es hier aber nicht, denn eine mündliche Kündigung ist hier keine Kündigung?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#11
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(18143 Beiträge, 6657x hilfreich)

... das nenne ich einen Zirkelschluss a la Palmström: '... weil, so schließt er messerscharf, nicht sein kann, was nicht sein darf'.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1655 Beiträge, 692x hilfreich)

„ Klagen müsste man doch nur gegen eine Kündigung?"

Man muß nur gegen „die Beendigung" des Arbeitsverhältnisses klagen, d.h. Klage auf (Feststellung seines ) Fortbestehens erheben, genauer: „Feststellung der Nicht-Beendigung durch die Kündigung".

§ 4 Kündigungsschutzgesetz
„ Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist."

„… nicht sein kann, was nicht sein darf …."

So denkt Palmström nicht: nur weil eine Tatsache keine rechtliche Wirksamkeitentfaltet, will er sie deshalb nicht schon für eine Illusion halten.

In seiner Gedankenwelt schließt er vielmehr aus dem Verbotensein von Handlungen, dass er sie dann tatsächlich auch nicht erlebt haben kann.

RK



-- Editiert von User am 2. November 2024 11:08

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#13
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39742 Beiträge, 14196x hilfreich)

Eine mündliche Kündigung ist nicht automatisch unwirksam. Sie ist schwebend unwirksam; d.h. sie wird bestandskräftig, wenn man sich nicht dagegen wehrt.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1655 Beiträge, 692x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Eine mündliche Kündigung ist nicht automatisch unwirksam. Sie ist schwebend unwirksam; d.h. sie wird bestandskräftig, wenn man sich nicht dagegen wehrt.


Nur bei schriftlichen Kündigungen kann der Gekündigte durch Zeitablauf bzw. durch Sich-Nicht-Zur-Wehr-Setzen eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auch dann hinzunehmen haben, wenn die Kündigung rechtsunwirksam war.

RK

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(18143 Beiträge, 6657x hilfreich)

@ortmann
Diese Auffassung ist seit etwa 14 Jahren einigermaßen obsolet - AN kann sich nicht in die Hängematte legen und meinen, die 'Mündliche' sei ohnehin unwirksam; AN laufen Gefahr, dass auch eine an sich unwirksame Kündigung am Ende doch gilt.
Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg Entscheidung vom 16.8.2010 (25 Ta 1628/10)
Dazu https://www.kanzlei-flaemig.de/mundliche-kundigung-unter-umstanden-doch-wirksam/

Daraus für alle :

Zitat:
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat mit einer Entscheidung vom 16.8.2010 (25 Ta 1628/10) nun eine erste Klagefrist bei mündlichen Kündigungen festgehalten: Es gibt im Arbeitsrecht, und damit gleichzeitig auch im Fall der Beendigung des Arbeitsvertrags, nicht nur starre Fristen. Es gibt laut Gesetz auch die Verwirkung. D.h., wer ein Recht eine bestimmte Zeit nicht geltend macht und den Umständen nach erkennen lässt, dass er sich auf sein Recht nicht berufen will, kann dieses Recht verwirken. Es braucht also ein sogenanntes Zeitmoment und ein Umstandsmoment. Wie es sich damit genau verhält, hängt vom Einzelfall ab. Im Fall des Landesarbeitsgerichts in Berlin-Brandenburg (LAG BB) hatte ein Arbeitnehmer 7 Monate nach „Erhalt" der mündlichen Kündigung auf Annahmeverzugslohn und Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet ist, vor Gericht geklagt. Vor der Klage hatte er aber den Arbeitgeber mehrfach vergeblich gebeten, die Kündigung zurück zu nehmen und schließlich, als das nichts half, seine Arbeitspapiere verlangt. Damit hatte er nach Ansicht des LAG BB zum Ausdruck gebracht, dass er die Kündigung hinnehmen wolle. Außerdem seien 7 Monate viel zu lang. Das LAG hat, zum Beispiel in dieser Klage, dann auch noch eine zeitliche Grenze versucht zu definieren, innerhalb der man die Unwirksamkeit einer formunwirksamen Kündigung geltend machen muss: Orientieren soll sich der Arbeitnehmer an der 3-wöchigen Klagefrist und ein monatelanges Zuwarten soll das Recht schon zerstören. So eingegrenzt, bleiben wenig mehr als 3 Wochen übrig.

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(125257 Beiträge, 40478x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg Entscheidung vom 16.8.2010 (25 Ta 1628/10)

Hat geurteilt, dass wenn jemand zum Ausdruck bringt, eine nicht formgerechte Kündigung akzeptieren zu wollen, er daran gebunden sein kann bzw. seine Rechte mit dieser Handlung der Akzeptanz verwirkt haben kann.

Wenn man also standhaft bleibt, die Arbeitskraft gerichtsfest anbietet und entsprechend zeitnah Lohnklage erhebt, gibt es keine mündliche Kündigung.


Das war aber noch nie anders, dass man auch mit der Akzeptanz einer unwirksamen Kündigung alle Rechte dagegen vorzugehen verlieren kann?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#17
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1655 Beiträge, 692x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
[vor] 14 Jahren [ hat ] das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg am 16.8.2010 entschieden (25 Ta 1628/10)


Die Entscheidung erging als Beschluß in einem Verfahren über die Beschwerde gegen einen die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe versagenden Beschluß des Arbeitsgerichts Berlin.

Der Kläger war seit dem 19. August 2009 als Bauhelfer beschäftigt, nach drei Wochen war er ab dem 9. September krank; als er am 16. September wieder zur Arbeit erschien, wurde ihm mündlich gekündigt. Am 13. Mai 2010 hatte er für den Zeitraum September 2009 bis Mai 2010 auf Zahlung von Annahmeverzugslöhnen geklagt.

Der Beschwerde gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe wurde vom LAG insoweit nicht abgeholfen, wie sie die Erfolgsaussichten der Klage wegen der Lohnansprüche von Sept. 2009 bis Mai 2010 betraf. Das LAG wollte die Rechte des Klägers für verwirkt halten.

Allerdings hat das LAG nicht begründet, weshalb wiederholte Aufforderungen zur Rücknahme der mündlichen Kündigung und das mehrfache Verlangen zur Herausgabe der Arbeitspapiere beim Arbeitgeber das Vertrauen hervorgerufen hätten, der unwirksam mündlich Gekündigte werde keine Ansprüche mehr erheben.

"Es lagen Momente vor, die bei dem Beklagten das Vertrauen erzeugt haben, dass der Kläger sich nicht mehr gegen die Kündigung wehren wird. Ein solches Moment war das vom Kläger selbst behauptete, mehrfache Verlangen nach der Herausgabe der Arbeitspapiere (s. Schriftsatz vom 02.06.2010). Dies erweckte den Eindruck bei dem Beklagten, dass das Ende des Arbeitsverhältnisses hingenommen worden ist."
LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 25 Ta 1628/10 – Beschluss vom 16.08.2010

Daß der unredliche Arbeitgeber den Eindruck haben konnte, sein Versuch einer mündlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei erfolgreich gewesen und er werde auch das Herausgabeverlangen nach den Arbeitspapieren folgenlos ignorieren können, kann eine Verwirkung nicht rechtfertigen - dazu müßte der Arbeitnehmer durch sein Verhalten ein Vertrauen geschaffen haben.

RK

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