Frage zu Erbrecht: Erbfolge bei Erbausschlagung und Privatinsolvenz

18. November 2024 Thema abonnieren
 Von 
naztyone
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Frage zu Erbrecht: Erbfolge bei Erbausschlagung und Privatinsolvenz

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zu einem konkreten Fall und hoffe, hier Rat zu finden:

Es geht um eine Familie bestehend aus Vater, Mutter und drei Kindern.

Der Vater ist verstorben, es gibt kein Testament.
Zum Nachlass gehören ein selbst bewohntes Haus und ein Grundstück.
Eines der Kinder ist in Privatinsolvenz.
Ein anderes Kind möchte das Erbe ausschlagen und hat selbst zwei minderjährige Kinder.

Meine Fragen dazu:

Wenn das Kind, das ausschlagen möchte, das Erbe ablehnt, wer erbt dann dessen Anteil? Gehen die Anteile automatisch auf dessen minderjährige Kinder über, oder greift hier eine andere Regelung?
Können die minderjährigen Kinder das Erbe überhaupt ausschlagen, und falls ja, wer muss dies stellvertretend erklären?
Welche Auswirkungen hat die Privatinsolvenz eines Kindes auf die Erbschaft? Muss der insolvente Erbe den Anteil an den Insolvenzverwalter abtreten?
Gibt es wichtige Fristen, die bei der Ausschlagung oder sonstigen Entscheidungen unbedingt eingehalten werden müssen?

Ich freue mich auf eure Antworten und eventuelle Hinweise, was in einem solchen Fall noch zu beachten wäre!

Vielen Dank im Voraus!

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48627 Beiträge, 17142x hilfreich)

Zitat (von naztyone):
Wenn das Kind, das ausschlagen möchte, das Erbe ablehnt, wer erbt dann dessen Anteil? Gehen die Anteile automatisch auf dessen minderjährige Kinder über,

Ja

Zitat (von naztyone):
Können die minderjährigen Kinder das Erbe überhaupt ausschlagen, und falls ja, wer muss dies stellvertretend erklären?

Beide Eltern müssen die Ausschlagung erklären.
Obwohl in so einem Fall die Zustimmung des Familiengerichtes aufgrund der Ausnahmeregelung in § 1643 Abs. 3 BGB nicht erforderlich ist, handelt es sich natürlich um eine schwere Verletzung der Sorgepflicht (§ 1627 BGB).
Bei Volljährigkeit können die Kinder daher ihre Eltern auf Schadenersatz in Anspruch nehmen. Sollte das Jugendamt davon erfahren droht der Entzug des Sorgerechtes.

Zitat (von naztyone):
Welche Auswirkungen hat die Privatinsolvenz eines Kindes auf die Erbschaft? Muss der insolvente Erbe den Anteil an den Insolvenzverwalter abtreten?

Der Erbe muss die Erbschaft dem Insolvenzverwalter melden. Sollte er sich in der Wohlverhaltensphase befinden, so muss er nur die Hälfte des Erbes abtreten.

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#2
 Von 
naztyone
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Wie verhält es sich im Fall einer Erbschaft, wenn zwei von drei Kindern diese ausschlagen und auch die Erbschaft der Enkelkinder (über das Familiengericht) ausgeschlagen wird? Geht der Erbteil der ausschlagenden Kinder dann automatisch auf das eine Kind über, das die Erbschaft nicht ausgeschlagen hat?

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48627 Beiträge, 17142x hilfreich)

Zitat (von naztyone):
Geht der Erbteil der ausschlagenden Kinder dann automatisch auf das eine Kind über, das die Erbschaft nicht ausgeschlagen hat?

Ja

Dass das Familiengericht einer Ausschlagung durch die minderjährigen Kinder bei einem werthaltigen Nachlass zustimmt kann man allerdings ausschließen.

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#4
 Von 
naztyone
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Grundsätzlich muss die Ausschlagung der Eltern für das minderjährige Kind durch das Familiengericht genehmigt werden, § 1643 Abs. 2 S. 1.

Von diesem Grundsatz gibt es jedoch auch Ausnahmen. So ist eine familiengerichtliche Genehmigung nicht erforderlich, wenn das minderjährige Kind nur Erbe geworden ist, weil ein Elternteil bereits für sich die Ausschlagung erklärt hat. In diesem Fall, können die Eltern ohne gerichtliche Genehmigung sowohl für sich, als auch für die Kinder die Ausschlagung erklären.

In allen anderen Fällen wird das Familiengericht die Genehmigung erteilen, wenn der Nachweis der Überschuldung des Nachlasses erbracht ist, also das minderjährige Kind aus der Erbschaft wirtschaftliche Nachteile befürchten muss.


Das würde in diesem Fall also nicht eintreffen?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48627 Beiträge, 17142x hilfreich)

Zitat (von naztyone):
Das würde in diesem Fall also nicht eintreffen?

Doch, aber ich habe bereits in meiner ersten Antwort dargelegt, dass es sich dabei um eine schwere Verletzung des Sorgerechtes handelt, für die den Eltern entsprechende Konsequenzen drohen.

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