ab wann steuerlich selbständig?

20. November 2024 Thema abonnieren
 Von 
Henriette Bimmelbahn
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 1x hilfreich)
ab wann steuerlich selbständig?

Hallo,

der junge Herr H ist mit seinem Jurastudium fertig und will sich im Mai 2020 als Anwalt niederlassen.

Er beantragt im April 2020 seine Zulassung bei der Kammer, mietet ab April ein Büro (noch ohne Schild) und fängt an, seine zukünftige Kanzlei einzurichten.

Die Zulassung verzögert sich jedoch wegen höherer Gewalt und erfolgt erst im Januar 2021.

Meine Frage:
Ab wann hat der H Einkünfte aus selbständiger Arbeit?
Muß bzw. kann er für 2020 schon eine Umsatzsteuererklärung machen?

Gruß Henriette

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2215 Beiträge, 760x hilfreich)

Ab den Vorbereitungshandlungen für seine selbständige Tätigkeit, also ab April 2020.
Dafür hat er sicher ja auch Ausgaben, weshalb er sich seine Vorsteuer durch die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen wiederholen kann.

Ist sich H sicher, dass er das Jurastudium geschafft hat?
Wenn er solche Fragen stellen muss?

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Nachdenken ist wie googeln .... nur krasser!

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#2
 Von 
cirius32832
Status:
Richter
(8246 Beiträge, 1714x hilfreich)

Zitat (von Garfield73):
Ist sich H sicher, dass er das Jurastudium geschafft hat?
Wenn er solche Fragen stellen muss?


eine gute und berechtigte Frage. Kann sich aber auch um eine Aufgabe aus dem Hausaufgabenheft angehender Juristen handeln

Signatur:

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#3
 Von 
Henriette Bimmelbahn
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Garfield73):
Ist sich H sicher, dass er das Jurastudium geschafft hat?
Wenn er solche Fragen stellen muss?


Weshalb soll H solche Fragen stellen "müssen"?

Ich kenne Anwälte, die haben einen Steuerberater, obwohl die steuerlich relevanten Sachverhalte denkbar trivial sind.

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#4
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2215 Beiträge, 760x hilfreich)

Zitat (von Henriette Bimmelbahn):
Weshalb soll H solche Fragen stellen "müssen"?

Weil ein Jurist zur unbeschränkten Hilfe ins Steuersachen berechtigt ist :neck:
Und die Fragestellung hier nicht gerade zu den wahnsinnig schwierigen Sachverhalten gehört ...

Signatur:

Nachdenken ist wie googeln .... nur krasser!

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#5
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5195 Beiträge, 1234x hilfreich)

Man könnte bspw. in Abschnitt 2.6 UStAE schauen. Den Absatz habe ich allerdings nicht im Kopf, tippe aber auf den ersten.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#6
 Von 
Henriette Bimmelbahn
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Garfield73):
Weil ein Jurist zur unbeschränkten Hilfe ins Steuersachen berechtigt ist :neck:
Und die Fragestellung hier nicht gerade zu den wahnsinnig schwierigen Sachverhalten gehört ...


Und deshalb "muß" hier eine Frage gestellt werden?

(Editiert - mäßigen Sie Ihren Ton!)

-- Editiert von Moderator am 20. November 2024 13:12

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#7
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2502 Beiträge, 664x hilfreich)

Zitat:
Ist sich H sicher, dass er das Jurastudium geschafft hat?
Steuerrecht ist kein Pflichtfach im Jurastudium! Von daher hat der Absolvent eines Jurastudiums vom Steuerrecht meist genauso viel Ahnung wie von der Rückseite des Mondes! Und ja, er/sie ist trotzdem sofort …
Zitat:
zur unbeschränkten Hilfe ins Steuersachen berechtigt


Zitat:
Ich kenne Anwälte, die haben einen Steuerberater,
Ich kenne sogar Steuerberater, die für ihre eigenen Steuerangelegenheiten einen Steuerberater haben!

Zitat:
Kann sich aber auch um eine Aufgabe aus dem Hausaufgabenheft angehender Juristen handeln
Eher nicht! Mein Kollege unterrichtet Steuerrecht bei den Rechtsreferendaren, daher kenne ich die Aufgaben. Das Niveau ist dort deutlich höher!

Zitat:
weshalb er sich seine Vorsteuer durch die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen wiederholen kann.
Das könnte -wenn es sich wirklich um die Jahre 2020/2021 handelt- eventuell schwierig werden (ändert aber nichts an der Pflicht zur Abgabe der USt-Erklärung).

Zusammenfassung:

1. H erzielt ab 2020 (negative) Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit.

2. H ist seit 04/2020 umsatzsteuerlicher Unternehmer und muss USt-Voranmeldungen und Jahreserklärungen abgeben!

3. H wäre spätestens 05/2020 verpflichtet gewesen dem FA die Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit anzuzeigen, §138 Abs.1 Satz 3 AO.

4. Hier zwar nicht zutreffend, aber zur Vollständigkeit: Die Gewerbesteuerpflicht würde hier erst 2021 eintreten. die ertragssteuerlichen Verluste aus 2020 würden daher gewerbesteuerlich untergehen.

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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#8
 Von 
Henriette Bimmelbahn
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von taxpert):
2. H ist seit 04/2020 umsatzsteuerlicher Unternehmer und muss USt-Voranmeldungen und Jahreserklärungen abgeben!


Das leuchtet ein.

Variante: Nehmen wir an, die Mutter des H war selbständige Anwältin und verstarb im Januar 2020.

H wickelte die Kanzlei der Mutter in 2020 ab, ohne als Anwalt tätig zu sein.

Dabei war H als Erbe der Mutter umsatzsteuerpflichtig. Bis zum Ende von deren Kanzlei.
Nun wird der H selbst ab 04/2020 umsatzsteuerpflichtig in den Räumlichkeiten der Mutter.

D.h. da gibt es Überschneidungen mindestens von 04/2020 bis 01/2021.

Wie ist da der Übergang?



-- Editiert von User am 20. November 2024 14:10

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#9
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5195 Beiträge, 1234x hilfreich)

Zitat (von taxpert):
Ich kenne sogar Steuerberater, die für ihre eigenen Steuerangelegenheiten einen Steuerberater haben!

Das könnte aber auch in der Abgabefrist begründet sein.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#10
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6605 Beiträge, 1548x hilfreich)

Zitat (von taxpert):
Zusammenfassung:

1. H erzielt ab 2020 (negative) Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit.

2. H ist seit 04/2020 umsatzsteuerlicher Unternehmer und muss USt-Voranmeldungen und Jahreserklärungen abgeben!

Muss er nicht, solange sein Umsatz unter 22.000 Euro/Jahr bleibt. Was hier zweifellos der Fall ist.
Zitat:
4. Hier zwar nicht zutreffend, aber zur Vollständigkeit: Die Gewerbesteuerpflicht würde hier erst 2021 eintreten. die ertragssteuerlichen Verluste aus 2020 würden daher gewerbesteuerlich untergehen.

Rechtsanwälte sind Freiberufler und unterliegen überhaupt nicht der Gewerbesteuerpflicht...

Auch nicht, wenn sie Millionen an Honoraren kassieren.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48626 Beiträge, 17142x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Muss er nicht, solange sein Umsatz unter 22.000 Euro/Jahr bleibt. Was hier zweifellos der Fall ist.

Warum sollte er auf die Erstattung der Vorsteuer verzichten?

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#12
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2502 Beiträge, 664x hilfreich)

Zitat:
Wie ist da der Übergang?
Es gibt keinen „Übergang"! Es ändert sich nur der Beginn der Unternehmereigenschaft! Der USt unterliegt der Unternehmer, nicht das Unternehmen! Es ist dem UStG egal ob der Unternehmer ein oder mehrere Unternehmen (nebeneinander oder nacheinander) hat!

Zitat:
Das könnte aber auch in der Abgabefrist begründet sein.
Nein, die beiden sind nur extrem spezialisiert, so dass sie im Rahmen einer jeweils bei ihnen durchgeführten Betriebsprüfung schmerzhaft (weil teuer!) feststellen mussten, das ihre Kenntnisse vom aktuellen Ertrags- und Umsatzsteuerrecht nicht mehr ausreichen um die eigene Gewinnermittlung und Steuererklärung zu erstellen. Der eine hätte fast seine Zulassung wegen Steuerhinterziehung verloren, weil die Kollegen in der BuStra die seit über zwanzig Jahren nicht mehr gültige Verwaltungsregelung nicht mehr kannten, die er immer noch angewendet hat.

Zitat:
Muss er nicht, solange sein Umsatz unter 22.000 Euro/Jahr bleibt. Was hier zweifellos der Fall ist.
1. 2020/2021 mussten Kleinunternehmer zumindest Jahreserklärungen abgeben. Diese Pflicht fällt erst 2025 weg!

2. Ist H wirklich Kleinunternehmer im Sinne §19 UStG? Nach Auffassung des BFH ist die Umsatzprognose zu Beginn der Aufnahme der Tätigkeit-also vom April 2020- maßgeblich, nicht der tatsächlich erzielte Umsatz (Blick nach vorne, nicht nach hinten!) . Ich glaube wir können davon ausgehen, dass H schon vor mehr als 22.000 € Umsatz zu generieren!

3. Macht es wirklich Sinn auf die VoSt aus den Anschaffungen …
Zitat:
fängt an, seine zukünftige Kanzlei einzurichten.
… zu verzichten, nur um ein paar schnell erledigte USt-Voranmeldungen zu vermeiden?

Zitat:
Rechtsanwälte sind Freiberufler und unterliegen überhaupt nicht der Gewerbesteuerpflicht...
Deshalb habe ich ja auch geschrieben …
Zitat:
4. Hier zwar nicht zutreffend,
Wo siehst Du jetzt das Problem?

taxpert

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#13
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5195 Beiträge, 1234x hilfreich)

Zitat (von taxpert):
Der eine hätte fast seine Zulassung wegen Steuerhinterziehung verloren, weil die Kollegen in der BuStra die seit über zwanzig Jahren nicht mehr gültige Verwaltungsregelung nicht mehr kannten, die er immer noch angewendet hat.

Da würde mich wirklich interessieren, um was es ging...

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#14
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2502 Beiträge, 664x hilfreich)

Zitat (von cybert):
Da würde mich wirklich interessieren, um was es ging...
Es waren ziemlich viele Fehler, aber auf Grund seiner Spezialisierung (schon immer ausschließlich Gemeinden bundesweit) ist man von Rechtsirrtum ausgegangen. Nur beim VoSt-Abzug aus pauschalen Kfz-Kosten (30 C/km) sah die BuStra Vorsatz. Keiner dort kannte noch die Regelung, die bis in die zweite Hälfte der 90er möglich machte, aus diesen Kosten VoSt zu ziehen!

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#15
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5195 Beiträge, 1234x hilfreich)

Danke taxpert für die Aufklärung!
Auch insoweit hätte man von einem Rechtsirrtum ausgehen können.
Ich habe noch nicht bei Juris geschaut - hast Du bitte ein Az. des BMF-Schreibens oder der Vfg. des Bay. LfSt für mich?

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#16
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2502 Beiträge, 664x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
Ich habe noch nicht bei Juris geschaut - hast Du bitte ein Az. des BMF-Schreibens oder der Vfg. des Bay. LfSt für mich?
Muss ich passen! Ist schon drei oder vier Jahre her und ich habe es mir nicht notiert ...

taxpert

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