Hallo,
der junge Herr H ist mit seinem Jurastudium fertig und will sich im Mai 2020 als Anwalt niederlassen.
Er beantragt im April 2020 seine Zulassung bei der Kammer, mietet ab April ein Büro (noch ohne Schild) und fängt an, seine zukünftige Kanzlei einzurichten.
Die Zulassung verzögert sich jedoch wegen höherer Gewalt und erfolgt erst im Januar 2021.
Meine Frage:
Ab wann hat der H Einkünfte aus selbständiger Arbeit?
Muß bzw. kann er für 2020 schon eine Umsatzsteuererklärung machen?
Gruß Henriette
ab wann steuerlich selbständig?
20. November 2024
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Frage vom 20. November 2024 | 02:03
Von
Status: Frischling (32 Beiträge, 1x hilfreich)
ab wann steuerlich selbständig?
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#1
Antwort vom 20. November 2024 | 06:54
Von
Status: Student (2215 Beiträge, 760x hilfreich)
Ab den Vorbereitungshandlungen für seine selbständige Tätigkeit, also ab April 2020.
Dafür hat er sicher ja auch Ausgaben, weshalb er sich seine Vorsteuer durch die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen wiederholen kann.
Ist sich H sicher, dass er das Jurastudium geschafft hat?
Wenn er solche Fragen stellen muss?
#2
Antwort vom 20. November 2024 | 08:54
Von
Status: Richter (8246 Beiträge, 1714x hilfreich)
ZitatIst sich H sicher, dass er das Jurastudium geschafft hat? :
Wenn er solche Fragen stellen muss?
eine gute und berechtigte Frage. Kann sich aber auch um eine Aufgabe aus dem Hausaufgabenheft angehender Juristen handeln
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 20. November 2024 | 10:09
Von
Status: Frischling (32 Beiträge, 1x hilfreich)
ZitatIst sich H sicher, dass er das Jurastudium geschafft hat? :
Wenn er solche Fragen stellen muss?
Weshalb soll H solche Fragen stellen "müssen"?
Ich kenne Anwälte, die haben einen Steuerberater, obwohl die steuerlich relevanten Sachverhalte denkbar trivial sind.
#4
Antwort vom 20. November 2024 | 11:53
Von
Status: Student (2215 Beiträge, 760x hilfreich)
ZitatWeshalb soll H solche Fragen stellen "müssen"? :
Weil ein Jurist zur unbeschränkten Hilfe ins Steuersachen berechtigt ist
Und die Fragestellung hier nicht gerade zu den wahnsinnig schwierigen Sachverhalten gehört ...
#5
Antwort vom 20. November 2024 | 12:28
Von
Status: Junior-Partner (5195 Beiträge, 1234x hilfreich)
Man könnte bspw. in Abschnitt 2.6 UStAE schauen. Den Absatz habe ich allerdings nicht im Kopf, tippe aber auf den ersten.
#6
Antwort vom 20. November 2024 | 12:28
Von
Status: Frischling (32 Beiträge, 1x hilfreich)
ZitatWeil ein Jurist zur unbeschränkten Hilfe ins Steuersachen berechtigt ist :
Und die Fragestellung hier nicht gerade zu den wahnsinnig schwierigen Sachverhalten gehört ...
Und deshalb "muß" hier eine Frage gestellt werden?
(Editiert - mäßigen Sie Ihren Ton!)
-- Editiert von Moderator am 20. November 2024 13:12
#7
Antwort vom 20. November 2024 | 13:14
Von
Status: Student (2502 Beiträge, 664x hilfreich)
Steuerrecht ist kein Pflichtfach im Jurastudium! Von daher hat der Absolvent eines Jurastudiums vom Steuerrecht meist genauso viel Ahnung wie von der Rückseite des Mondes! Und ja, er/sie ist trotzdem sofort …Zitat:Ist sich H sicher, dass er das Jurastudium geschafft hat?
Zitat:zur unbeschränkten Hilfe ins Steuersachen berechtigt
Ich kenne sogar Steuerberater, die für ihre eigenen Steuerangelegenheiten einen Steuerberater haben!Zitat:Ich kenne Anwälte, die haben einen Steuerberater,
Eher nicht! Mein Kollege unterrichtet Steuerrecht bei den Rechtsreferendaren, daher kenne ich die Aufgaben. Das Niveau ist dort deutlich höher!Zitat:Kann sich aber auch um eine Aufgabe aus dem Hausaufgabenheft angehender Juristen handeln
Das könnte -wenn es sich wirklich um die Jahre 2020/2021 handelt- eventuell schwierig werden (ändert aber nichts an der Pflicht zur Abgabe der USt-Erklärung).Zitat:weshalb er sich seine Vorsteuer durch die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen wiederholen kann.
Zusammenfassung:
1. H erzielt ab 2020 (negative) Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit.
2. H ist seit 04/2020 umsatzsteuerlicher Unternehmer und muss USt-Voranmeldungen und Jahreserklärungen abgeben!
3. H wäre spätestens 05/2020 verpflichtet gewesen dem FA die Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit anzuzeigen, §138 Abs.1 Satz 3 AO.
4. Hier zwar nicht zutreffend, aber zur Vollständigkeit: Die Gewerbesteuerpflicht würde hier erst 2021 eintreten. die ertragssteuerlichen Verluste aus 2020 würden daher gewerbesteuerlich untergehen.
taxpert
#8
Antwort vom 20. November 2024 | 14:04
Von
Status: Frischling (32 Beiträge, 1x hilfreich)
Zitat2. H ist seit 04/2020 umsatzsteuerlicher Unternehmer und muss USt-Voranmeldungen und Jahreserklärungen abgeben! :
Das leuchtet ein.
Variante: Nehmen wir an, die Mutter des H war selbständige Anwältin und verstarb im Januar 2020.
H wickelte die Kanzlei der Mutter in 2020 ab, ohne als Anwalt tätig zu sein.
Dabei war H als Erbe der Mutter umsatzsteuerpflichtig. Bis zum Ende von deren Kanzlei.
Nun wird der H selbst ab 04/2020 umsatzsteuerpflichtig in den Räumlichkeiten der Mutter.
D.h. da gibt es Überschneidungen mindestens von 04/2020 bis 01/2021.
Wie ist da der Übergang?
-- Editiert von User am 20. November 2024 14:10
#9
Antwort vom 20. November 2024 | 14:53
Von
Status: Junior-Partner (5195 Beiträge, 1234x hilfreich)
ZitatIch kenne sogar Steuerberater, die für ihre eigenen Steuerangelegenheiten einen Steuerberater haben! :
Das könnte aber auch in der Abgabefrist begründet sein.
#10
Antwort vom 20. November 2024 | 15:05
Von
Status: Senior-Partner (6605 Beiträge, 1548x hilfreich)
ZitatZusammenfassung: :
1. H erzielt ab 2020 (negative) Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit.
2. H ist seit 04/2020 umsatzsteuerlicher Unternehmer und muss USt-Voranmeldungen und Jahreserklärungen abgeben!
Muss er nicht, solange sein Umsatz unter 22.000 Euro/Jahr bleibt. Was hier zweifellos der Fall ist.
Zitat:4. Hier zwar nicht zutreffend, aber zur Vollständigkeit: Die Gewerbesteuerpflicht würde hier erst 2021 eintreten. die ertragssteuerlichen Verluste aus 2020 würden daher gewerbesteuerlich untergehen.
Rechtsanwälte sind Freiberufler und unterliegen überhaupt nicht der Gewerbesteuerpflicht...
Auch nicht, wenn sie Millionen an Honoraren kassieren.
#11
Antwort vom 20. November 2024 | 22:03
Von
Status: Unbeschreiblich (48626 Beiträge, 17142x hilfreich)
ZitatMuss er nicht, solange sein Umsatz unter 22.000 Euro/Jahr bleibt. Was hier zweifellos der Fall ist. :
Warum sollte er auf die Erstattung der Vorsteuer verzichten?
#12
Antwort vom 20. November 2024 | 22:38
Von
Status: Student (2502 Beiträge, 664x hilfreich)
Es gibt keinen „Übergang"! Es ändert sich nur der Beginn der Unternehmereigenschaft! Der USt unterliegt der Unternehmer, nicht das Unternehmen! Es ist dem UStG egal ob der Unternehmer ein oder mehrere Unternehmen (nebeneinander oder nacheinander) hat!Zitat:Wie ist da der Übergang?
Nein, die beiden sind nur extrem spezialisiert, so dass sie im Rahmen einer jeweils bei ihnen durchgeführten Betriebsprüfung schmerzhaft (weil teuer!) feststellen mussten, das ihre Kenntnisse vom aktuellen Ertrags- und Umsatzsteuerrecht nicht mehr ausreichen um die eigene Gewinnermittlung und Steuererklärung zu erstellen. Der eine hätte fast seine Zulassung wegen Steuerhinterziehung verloren, weil die Kollegen in der BuStra die seit über zwanzig Jahren nicht mehr gültige Verwaltungsregelung nicht mehr kannten, die er immer noch angewendet hat.Zitat:Das könnte aber auch in der Abgabefrist begründet sein.
1. 2020/2021 mussten Kleinunternehmer zumindest Jahreserklärungen abgeben. Diese Pflicht fällt erst 2025 weg!Zitat:Muss er nicht, solange sein Umsatz unter 22.000 Euro/Jahr bleibt. Was hier zweifellos der Fall ist.
2. Ist H wirklich Kleinunternehmer im Sinne §19 UStG? Nach Auffassung des BFH ist die Umsatzprognose zu Beginn der Aufnahme der Tätigkeit-also vom April 2020- maßgeblich, nicht der tatsächlich erzielte Umsatz (Blick nach vorne, nicht nach hinten!) . Ich glaube wir können davon ausgehen, dass H schon vor mehr als 22.000 € Umsatz zu generieren!
3. Macht es wirklich Sinn auf die VoSt aus den Anschaffungen …
… zu verzichten, nur um ein paar schnell erledigte USt-Voranmeldungen zu vermeiden?Zitat:fängt an, seine zukünftige Kanzlei einzurichten.
Deshalb habe ich ja auch geschrieben …Zitat:Rechtsanwälte sind Freiberufler und unterliegen überhaupt nicht der Gewerbesteuerpflicht...
Wo siehst Du jetzt das Problem?Zitat:4. Hier zwar nicht zutreffend,
taxpert
#13
Antwort vom 21. November 2024 | 21:40
Von
Status: Junior-Partner (5195 Beiträge, 1234x hilfreich)
ZitatDer eine hätte fast seine Zulassung wegen Steuerhinterziehung verloren, weil die Kollegen in der BuStra die seit über zwanzig Jahren nicht mehr gültige Verwaltungsregelung nicht mehr kannten, die er immer noch angewendet hat. :
Da würde mich wirklich interessieren, um was es ging...
#14
Antwort vom 23. November 2024 | 22:32
Von
Status: Student (2502 Beiträge, 664x hilfreich)
Es waren ziemlich viele Fehler, aber auf Grund seiner Spezialisierung (schon immer ausschließlich Gemeinden bundesweit) ist man von Rechtsirrtum ausgegangen. Nur beim VoSt-Abzug aus pauschalen Kfz-Kosten (30 C/km) sah die BuStra Vorsatz. Keiner dort kannte noch die Regelung, die bis in die zweite Hälfte der 90er möglich machte, aus diesen Kosten VoSt zu ziehen!ZitatDa würde mich wirklich interessieren, um was es ging... :
taxpert
#15
Antwort vom 23. November 2024 | 22:44
Von
Status: Junior-Partner (5195 Beiträge, 1234x hilfreich)
Danke taxpert für die Aufklärung!
Auch insoweit hätte man von einem Rechtsirrtum ausgehen können.
Ich habe noch nicht bei Juris geschaut - hast Du bitte ein Az. des BMF-Schreibens oder der Vfg. des Bay. LfSt für mich?
#16
Antwort vom 25. November 2024 | 13:59
Von
Status: Student (2502 Beiträge, 664x hilfreich)
Muss ich passen! Ist schon drei oder vier Jahre her und ich habe es mir nicht notiert ...ZitatIch habe noch nicht bei Juris geschaut - hast Du bitte ein Az. des BMF-Schreibens oder der Vfg. des Bay. LfSt für mich? :
taxpert
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