Testierfähigkeit alleine und selbstständig gelebt

23. November 2024 Thema abonnieren
 Von 
go688995-66
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Testierfähigkeit alleine und selbstständig gelebt

Hallo

Bei einem nicht notariell beglaubigtem Testament eines verstorbenen Verwandten wird die Testierfähigkeit infrage gestellt.
Zum Zeitpunkt des Erstellen dieses, hat er jedoch alleine und ohne fremde Hilfe gewohnt und alltägliche Erledigungen bewerkstelligt, was von Nachbarn auch bezeugt werden kann.

Da sollte es doch wohl keinerlei Zweifel an der Testierfähigkeit geben, oder?

Danke und Gruß

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39883 Beiträge, 14217x hilfreich)

Da wir in Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht wissen, was hinsichtlich der Testierfähigkeit vorgetragen wird, können wir auch nicht einschätzen, wie entschieden wird.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48619 Beiträge, 17142x hilfreich)

Zitat (von go688995-66):
Da sollte es doch wohl keinerlei Zweifel an der Testierfähigkeit geben, oder?

Da es ja jemanden gibt, der Zweifel hat und wir nicht wissen womit diese Zweifel begründet sind kann hier niemand das Wort „keinerlei" bestätigen.

Wenn er sein Leben alleine bewältigen konnte, dann ist das ein Indiz dafür, dass er noch geschäftsfähig war. Wer geschäftsfähig ist, ist auch testierfähig.

Befand sich der Erblasser denn zum Zeitpunkt der Erstellung des Testament es in ärztlicher Behandlung, z.B. wegen Demenz?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
go688995-66
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Befand sich der Erblasser denn zum Zeitpunkt der Erstellung des Testament es in ärztlicher Behandlung, z.B. wegen Demenz?

Nein, definitiv nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48619 Beiträge, 17142x hilfreich)

Zitat (von go688995-66):
Nein, definitiv nicht.

Und wie soll dann eine Testierunfähigkeit festgestellt werden? Dafür wird ein Gutachten benötigt.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(125830 Beiträge, 40542x hilfreich)

Zitat (von go688995-66):
Da sollte es doch wohl keinerlei Zweifel an der Testierfähigkeit geben, oder?

Genau, oder ...



Zitat (von go688995-66):
Zum Zeitpunkt des Erstellen dieses, hat er jedoch alleine und ohne fremde Hilfe gewohnt und alltägliche Erledigungen bewerkstelligt,

Ich habe selbst jemanden in der Familie, der all das beherrscht, aber nicht testierfähig ist.



Zitat (von go688995-66):
was von Nachbarn auch bezeugt werden kann.

Ich finde es interessant, das die Nachbarn den Betreffenden Tag und Nacht überwacht haben.
Ansonsten könnten sie wohl allenfalls marginale Bruchteile von Indizien zu Protokoll geben.
In wie weit diese hilfreich wären, ist ungewiss.



Zitat (von hh):
Wer geschäftsfähig ist, ist auch testierfähig.

Da sind allerdings sowohl Gesetzgeber als auch Gerichte gegenteiliger Meinung.



Zitat (von hh):
Und wie soll dann eine Testierunfähigkeit festgestellt werden?

Durch die Beauftragung eines entsprechend befähigten Sachverständigen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48619 Beiträge, 17142x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von "hh"):
Wer geschäftsfähig ist, ist auch testierfähig.


Da sind allerdings sowohl Gesetzgeber als auch Gerichte gegenteiliger Meinung.

Wo sieht der Gesetzgeber das anders?
Welches Gericht sieht das anders?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(125830 Beiträge, 40542x hilfreich)

Zitat (von hh):
Wo sieht der Gesetzgeber das anders?

Da wäre z.B. der § 2229 BGB.

Auch im komplexen Bereich des Betreuungsrechts kann es sein, dass man noch testierfähig ist obwohl man unter Betreuung steht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48619 Beiträge, 17142x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Da wäre z.B. der § 2229 BGB.

OK, stimmt, ein 16-jähriger ist testierfähig, obwohl er noch nicht voll geschäftsfähig ist. Das ist aber hier nicht relevant.

Zitat (von Harry van Sell):
Auch im komplexen Bereich des Betreuungsrechts kann es sein, dass man noch testierfähig ist obwohl man unter Betreuung steht.

Das betrifft den umgekehrten Fall.

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