Hallo
Bei einem nicht notariell beglaubigtem Testament eines verstorbenen Verwandten wird die Testierfähigkeit infrage gestellt.
Zum Zeitpunkt des Erstellen dieses, hat er jedoch alleine und ohne fremde Hilfe gewohnt und alltägliche Erledigungen bewerkstelligt, was von Nachbarn auch bezeugt werden kann.
Da sollte es doch wohl keinerlei Zweifel an der Testierfähigkeit geben, oder?
Danke und Gruß
Testierfähigkeit alleine und selbstständig gelebt
23. November 2024
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Frage vom 23. November 2024 | 07:25
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Testierfähigkeit alleine und selbstständig gelebt
Testament oder Erbe?
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#1
Antwort vom 23. November 2024 | 09:12
Von
Status: Unbeschreiblich (39883 Beiträge, 14217x hilfreich)
Da wir in Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht wissen, was hinsichtlich der Testierfähigkeit vorgetragen wird, können wir auch nicht einschätzen, wie entschieden wird.
wirdwerden
#2
Antwort vom 23. November 2024 | 10:24
Von
Status: Unbeschreiblich (48619 Beiträge, 17142x hilfreich)
ZitatDa sollte es doch wohl keinerlei Zweifel an der Testierfähigkeit geben, oder? :
Da es ja jemanden gibt, der Zweifel hat und wir nicht wissen womit diese Zweifel begründet sind kann hier niemand das Wort „keinerlei" bestätigen.
Wenn er sein Leben alleine bewältigen konnte, dann ist das ein Indiz dafür, dass er noch geschäftsfähig war. Wer geschäftsfähig ist, ist auch testierfähig.
Befand sich der Erblasser denn zum Zeitpunkt der Erstellung des Testament es in ärztlicher Behandlung, z.B. wegen Demenz?
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 23. November 2024 | 11:39
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Befand sich der Erblasser denn zum Zeitpunkt der Erstellung des Testament es in ärztlicher Behandlung, z.B. wegen Demenz?
Nein, definitiv nicht.
#4
Antwort vom 23. November 2024 | 17:48
Von
Status: Unbeschreiblich (48619 Beiträge, 17142x hilfreich)
ZitatNein, definitiv nicht. :
Und wie soll dann eine Testierunfähigkeit festgestellt werden? Dafür wird ein Gutachten benötigt.
#5
Antwort vom 23. November 2024 | 22:11
Von
Status: Unbeschreiblich (125830 Beiträge, 40542x hilfreich)
ZitatDa sollte es doch wohl keinerlei Zweifel an der Testierfähigkeit geben, oder? :
Genau, oder ...
ZitatZum Zeitpunkt des Erstellen dieses, hat er jedoch alleine und ohne fremde Hilfe gewohnt und alltägliche Erledigungen bewerkstelligt, :
Ich habe selbst jemanden in der Familie, der all das beherrscht, aber nicht testierfähig ist.
Zitatwas von Nachbarn auch bezeugt werden kann. :
Ich finde es interessant, das die Nachbarn den Betreffenden Tag und Nacht überwacht haben.
Ansonsten könnten sie wohl allenfalls marginale Bruchteile von Indizien zu Protokoll geben.
In wie weit diese hilfreich wären, ist ungewiss.
ZitatWer geschäftsfähig ist, ist auch testierfähig. :
Da sind allerdings sowohl Gesetzgeber als auch Gerichte gegenteiliger Meinung.
ZitatUnd wie soll dann eine Testierunfähigkeit festgestellt werden? :
Durch die Beauftragung eines entsprechend befähigten Sachverständigen.
#6
Antwort vom 24. November 2024 | 23:42
Von
Status: Unbeschreiblich (48619 Beiträge, 17142x hilfreich)
Zitat:ZitatWer geschäftsfähig ist, ist auch testierfähig. :
Da sind allerdings sowohl Gesetzgeber als auch Gerichte gegenteiliger Meinung.
Wo sieht der Gesetzgeber das anders?
Welches Gericht sieht das anders?
#7
Antwort vom 25. November 2024 | 12:19
Von
Status: Unbeschreiblich (125830 Beiträge, 40542x hilfreich)
ZitatWo sieht der Gesetzgeber das anders? :
Da wäre z.B. der § 2229 BGB.
Auch im komplexen Bereich des Betreuungsrechts kann es sein, dass man noch testierfähig ist obwohl man unter Betreuung steht.
#8
Antwort vom 25. November 2024 | 13:06
Von
Status: Unbeschreiblich (48619 Beiträge, 17142x hilfreich)
ZitatDa wäre z.B. der § 2229 BGB. :
OK, stimmt, ein 16-jähriger ist testierfähig, obwohl er noch nicht voll geschäftsfähig ist. Das ist aber hier nicht relevant.
ZitatAuch im komplexen Bereich des Betreuungsrechts kann es sein, dass man noch testierfähig ist obwohl man unter Betreuung steht. :
Das betrifft den umgekehrten Fall.
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