Steuererklärung nach Nachzahlung jährlich Pflicht / Aufforderung

23. November 2024 Thema abonnieren
 Von 
Soren2001
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Steuererklärung nach Nachzahlung jährlich Pflicht / Aufforderung

Liebe Community,

Ich habe bisher nie eine Lteuererklärung gemacht, weil ich als Arbeitnehmer direkt Lohnsteuer zahle und dadurch nicht verpflichtet bin soweit ich weis.

Nun gebe ich dieses Jahr zum ersten mal eine Steueerklärung ab, wegen Nebenverdiensten muss ich voraussichtlich nachzahlen.

Meine Frage ist nun: Wie sieht das nächste Jahr aus, wenn ich keine Nebenverdienste mehr habe:
Wird das Finanzamt mich auffordern eine Steuererklärung mache. So in Richtung: hast du vergessen dieses Jahr deine Nebenverdienste anzugeben?

Es gibt ja die "Legende" einmal Steuererklärung - immer Steuererklärung und ich habe mich schon dazu belesen, dass das insoweit nicht stimmt, dass Arbeitnehmen grundsätzlich auch nach der Abgabe einer Erklärungvon der Pflicht befreit sind, halt immer mit dem Hinweis: "ES SEI DENNN" - Das Finanzamt fordert dich zur Abgabe auf.

Deswegen die Frage: Wie sieht die Praxis aus? Wer einmal Nebenverdienste hatte wird gern mal aufgefordert?

VIelen Dank schonmal für Antworten!
Sören

(PS. Ich weis das Thema mit der Pflicht kommt oft, habe 10+ Artikel durchgelesen und nix gefunden was genau meine Frage beantwortet)

Haben Sie sich versteuert?

Haben Sie sich versteuert?

Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14498 Beiträge, 4488x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Meine Frage ist nun: Wie sieht das nächste Jahr aus, wenn ich keine Nebenverdienste mehr habe:
Wird das Finanzamt mich auffordern eine Steuererklärung mache. So in Richtung: hast du vergessen dieses Jahr deine Nebenverdienste anzugeben?
Das kann natürlich passieren, und ist auch eher eine Serviceleistung.

Verpflichtet ist man jedenfalls jedes Jahr erneut, oder eben nicht (mehr).

Falls eine solche Aufforderung kommt kann man im ersten Schritt klarstellen, dass der Nebenverdienst nicht mehr gegeben war, also keine Pflichtveranlagung mehr vorliegt, und daher auf die Abgabe einer Einkommensteuererklärung verzichtet wurde und wird (am besten schriftlich mit Unterschrift).
Das Finanzamt kann zwar trotzdem auf eine Erklärung bestehen, das ist imho aber eher eine Ausnahme.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48642 Beiträge, 17146x hilfreich)

Zitat (von Soren2001):
Wie sieht das nächste Jahr aus, wenn ich keine Nebenverdienste mehr habe:
Wird das Finanzamt mich auffordern eine Steuererklärung mache. So in Richtung: hast du vergessen dieses Jahr deine Nebenverdienste anzugeben?

Wahrscheinlich ja.

Zitat (von Soren2001):
Deswegen die Frage: Wie sieht die Praxis aus? Wer einmal Nebenverdienste hatte wird gern mal aufgefordert?

Ja, aber auf so ein Aufforderungsschreiben kann man antworten, dass man nicht zur Abgabe verpflichtet ist.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Soren2001
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Huhu,
Danke für eure Antworten.
Ich habe es so verstanden, dass die Aufforderung des Finanzamt einen zur Abgabe verpflichtet. Dann stimmt das offensichtlich nicht?

Wenn es keinen anderen Grund zur Steuererklärung mehr gibt (keine Nebenverdienste mehr) kann ich dann also sagen: Ich bin nicht mehr verpflichtet.

Das wäre gut :)


Tatsächlich war die Frage für mich auch so wichtig, weil ich gestern noch dachte ich müsste auch ohne den Zuverdienst Steuern nachzahlen. Aber ich habe anscheinend etwas falsch angegeben im Programm.
Mit alleinerziehenden Entlastungsbetrag komme ich praktisch auf 0€ und ich vermute meine Chefin hatte diesen bereits in die Lohnabrechnungen integriert.

Als da was von Nachzahlung stand dachte ich nämlich: Mist dann wärs mir natürlich lieber gewesen keine Steuererklärung zu machen (und die Nebenverdienste sein zu lassen), weil ich als reiner Arbeitnehmer ja nicht verpflichtet bin. Aber nachzahlung ist bei Leuten mit Einkommen nur aus Lohnarbeit die schon versteuert ist eigentlich nie der Fall, oder?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Cybert.
Status:
Junior-Partner
(5199 Beiträge, 1234x hilfreich)

Zitat (von Soren2001):
Ich habe es so verstanden, dass die Aufforderung des Finanzamt einen zur Abgabe verpflichtet.

Grundsätzlich ja, § 149 Abs. 1 Satz 2 AO.
Gleichwohl besteht die Pflicht nicht mehr, wenn das FA "überzeugt" wird, dass eine Abgabepflicht aus anderen Gründen nicht besteht.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33513 Beiträge, 17469x hilfreich)

Aber nachzahlung ist bei Leuten mit Einkommen nur aus Lohnarbeit die schon versteuert ist eigentlich nie der Fall, oder? Weitgehend falsch - bei Leuten, die Lohn in Klasse 3, 5 oder 6 kriegen, kommt das dauernd vor, weswegen man da auch zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2508 Beiträge, 664x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
Grundsätzlich ja, § 149 Abs. 1 Satz 2 AO.
Gleichwohl besteht die Pflicht nicht mehr, wenn das FA "überzeugt" wird, dass eine Abgabepflicht aus anderen Gründen nicht besteht.
Ich glaube, Du meinst das richtige, hast Dich aber ein wenig unglücklich ausgedrückt!

Nur weil man z.B. nach §46 Abs.2 EStG nicht zur Abgabe verpflichtet ist, ist eine Aufforderung zur Abgabe nach §149 Abs.1 Satz 2 AO ja nicht unzulässig o.ä..

Die Aufforderung zur Abgabe eine Steuererklärung ist ein Verwaltungsakt, dem zunächst grundsätzlich Folge zu leisten wäre. Wie jeden Verwaltungsakt kann man auch die se Aufforderung mit dem Einspruch angreifen und auch Aussetzung der Vollziehung beantragen! Die Begründung kann dann nur sein, dass die Aufforderung ermessensfehlerhaft ist. Ermessensfehlerhaft ist die Aufforderung aber nicht bereits deshalb, weil z.B. ein Fall des §46 Abs.2 EStG vorliegt! Die Aufforderung kann ja genau deshalb erfolgen um zu prüfen, ob die Voraussetzungen des §46 Abs.2 EStG erfüllt sind!

Ermessensfehlerhaft kann z.B. die Aufforderung sein, weil im Vorjahr Einkünfte im Sinne §23 EStG erzielt wurden und daher eine Pflichtveranlagung vorlag und man nur deshalb die Erklärung für das Folgejahr anfordert. Dann wäre der Verwaltungsakt nach §130 AO zurückzunehmen, da er rechtswidrig ist.

Aber auch wenn der Verwaltungsakt rechtmäßig ist, z.B. weil das FA eben die Voraussetzungen des §46 Abs.2 Nr.1 EStG überprüfen will, kann man sich mit dem FA darauf einigen, dass keine komplette Erklärung abzugeben ist, sondern nur die Gewinnermittlung (die muss ja auch dann vorliegen, wenn keine Pflicht zur Abgabe einer Erklärung besteht!). Dann wäre der Verwaltungsakt nicht nach §130 AO zurückzunehmen, sondern nach §131 AO zu widerrufen, da ein rechtmäßiger Verwaltungsakt vorliegt.

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
amz621718-85
Status:
Schüler
(473 Beiträge, 49x hilfreich)

Zitat (von Soren2001):
Deswegen die Frage: Wie sieht die Praxis aus? Wer einmal Nebenverdienste hatte wird gern mal aufgefordert?
richtig krasse Leute rufen den Sachbearbeiter und besprechen das, falls man meint, ohne Grund aufgefordert zu werden. Trotz Finanzamt sind es Menschen, mit denen man reden kann..

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 280.761 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
113.361 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen