Steuerfreier Zuverdienst - Steuererklärung pflicht?

24. November 2024 Thema abonnieren
 Von 
Soren2001
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Steuerfreier Zuverdienst - Steuererklärung pflicht?

Hallo ans Forum,
ich habe letztes Jahr Verhinderhungspflege für die Kinder einer engen Freundin übernommen.

Nach §3 Nr. 36 EStG

ist dieses Geld steuerfrei, wenn es eine "sittliche Verpflichtung" gibt.
Hier wird beschrieben, dass dies regelmäßig angenommen wird, wenn man nur die Pflege für einzelne bestimmte Leute übernimmt.,
https://pflege-dschungel.de/verhinderungspflege/verhinderungspflege-steuerfrei/#4_Verhinderungspflege_steuerfrei_mit_einer_sittlichen_Verpflichtung

DIes ist bei mir mit den Kindern meiner Freundin der Fall.

Ich gehe davon aus, dass das Geld steuerfrei ist. DIe krankenkasse hat das zu meiner Freundin auch so gesagt.

Nun aber das entscheidende:
Wenn das Geld steuerfrei ist. Muss ich dann trotzdem eine Steuererklärung abgeben, wenn ich ansonsten nur EInkommen aus Lohnarbeit habe, das bereits versteuer ist und sonst nie eine Steuererklärung machen muss?
Es geht hier um ca. 4000€ übers Jahr zusammengenommen.

VIelen Dank schonmal für Antworten!
Sören

(PS. Ich weis das Thema mit der Pflicht kommt oft, habe 10+ Artikel durchgelesen und nix gefunden was genau meine Frage beantwortet)

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48638 Beiträge, 17145x hilfreich)

Warum bestand eine sittliche Verpflichtung?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Soren2001
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Das ist nicht meine Frage, aber falls es eine ehrliche Frage von dir oder interessant für andere Leute ist:

Weil es eine Freundin ist und ich das ganze nicht angefangen hab um was extra zu verdienen, sondern um meiner Freundin zu helfen aber mich natürlich freue wenn die Krankenkasse das sogar bezahlt. Sie als Mutter bekommt ja auch Pflegegeld wenn sie ihr Kind mit Pflegegrad selber pflegt und dafür nicht einen Dienst beschäftigt.
kurz gesagt: Care-Arbeit ist auch arbeit und es ist gut, dass die an mehr Stellen endlich bezahlt wird.

Wie ichs schon verlinkt habe:
Steuerlich wird regelmäßig angenommen, dass es eine sittliche Verpflichtung gibt, wenn EINE Person nur EINE/BESTIMMTE andere Personen Pflegt.
Wer das ganze gewerbsmäßig machen will wird damit nämlich kaum hinkommen.

https://pflege-dschungel.de/verhinderungspflege/verhinderungspflege-steuerfrei/#4_Verhinderungspflege_steuerfrei_mit_einer_sittlichen_Verpflichtung

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2218 Beiträge, 761x hilfreich)

Zitat (von Soren2001):
Das ist nicht meine Frage

Doch, das ist genau die Frage.
Denn diese Aussage
Zitat (von Soren2001):
Steuerlich wird regelmäßig angenommen, dass es eine sittliche Verpflichtung gibt, wenn EINE Person nur EINE/BESTIMMTE andere Personen Pflegt.

ist so pauschal einfach falsch. Das ist eine "KANN" Bestimmung.

Diese Thematik sollte mit dem zuständigen Finanzamt abgeklärt werden.

Signatur:

Nachdenken ist wie googeln .... nur krasser!

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2505 Beiträge, 664x hilfreich)

Zitat (von Soren2001):
Wenn das Geld steuerfrei ist. Muss ich dann trotzdem eine Steuererklärung abgeben, wenn ich ansonsten nur EInkommen aus Lohnarbeit habe, das bereits versteuer ist und sonst nie eine Steuererklärung machen muss?
WENN die Voraussetzungen des 33 Nr.36 EStG erfüllt sind (pauschal gesagt, wenn die Freundin das ihr gezahlte Pflegegeld weiterleitet UND eine sittliche Verpflichtung besteht) und weiterhin die Voraussetzungen des §46 Abs.2 Nr.2 EStG erfüllt sind, dann muss keine Steuererklärung abgegeben werden.

Nur ist der Sachverhalt zu dünn um absehen zu können, OB überhaupt §3 Nr.36 EStG erfüllt ist!

Zitat (von Soren2001):
Weil es eine Freundin ist und ich das ganze nicht angefangen hab um was extra zu verdienen, sondern um meiner Freundin zu helfen
Ich sehe hier keine sittliche Verpflichtung im Sinne §3 Nr.36 EStG!

-Eine allgemeine sittliche Pflicht, in Not geratenen Menschen zu helfen, reicht nicht aus, BFH vom 08.04.1954.

--Eine sittliche Verpflichtung ist nur dann zu bejahen, wenn diese so unabdingbar auftritt, dass sie ähnlich einer Rechtspflicht von außen her als eine Forderung oder zumindest Erwartung der Gesellschaft derart auf den Stpfl. einwirkt, dass ihre Erfüllung als eine selbstverständliche Handlung erwartet und die Missachtung dieser Erwartung als moralisch anstößig empfunden wird, wenn das Unterlassen Sanktionen im sittlich-moralischen Bereich oder auf gesellschaftlicher Ebene zur Folge haben kann, BFH vom 27.10.1989 und 22.10.1996.

Ich sehe bei Dir mehr ein WOLLEN als ein MÜSSEN.

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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