Angabe ausländischer Kapitaleinkünfte in Steuererklärung trotz Nichtveranlagungsbescheinigung

26. November 2024 Thema abonnieren
 Von 
Inki
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Angabe ausländischer Kapitaleinkünfte in Steuererklärung trotz Nichtveranlagungsbescheinigung

Guten Tag,

ich bin neu hier und habe eine etwas knifflige Frage zur Einkommensteuererklärung.

Ich habe eine Nichtveranlagungsbescheinigung aufgrund geringer Einkünfte.
Trotzdem muss ich eine Einkommensteuererklärung abgeben, da ich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung habe, die aber nach allen Abzügen gegen 0 gehen.

Ich habe dieses Jahr Zinserträge vom Tagesgeld erwirtschaftet, liege aber insgesamt mit meinem Einkommen noch unter dem Grundfreibetrag.

Meiner Kenntnis nach muss ich die inländischen Zinserträge nicht in der Einkommensteuer angeben, da sie ohnehin an das Finanzamt gemeldet werden, auch wenn die NV-Bescheinigung vorliegt.

Ich habe aber auch Zinsen von ausländischen Tagesgeldkonten erwirtschaftet, die ich nach meinen Informationen angeben muss.

Hier meine Fragen:

1. Muss ich die inländischen Zinseinkünfte tatsächlich nicht eintragen?

2. Wo müsste ich die ausländischen (und evtl. inländischen) Erträge in der Steuererklärung eintragen?

3. Wie kann ich verhindern, dass hier Kapitalertragssteuer angerechnet wird, obwohl ich ja generell unter dem Grundfreibetrag liege?
Ich habe die Eingabe der Einkünfte bereits in Elster ausprobiert. Trotz einem zu versteuernden Einkommensbetrag meiner Einnahmen aus Vermietung und Rente von 0 €, wurden dennoch abzuführende Zinsen auf die Kapitalerträge von Elster berechnet.

Es wäre toll, wenn ich hier Hilfe bekäme.

Vielen Dank.


-- Editiert von User am 26. November 2024 14:18

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48631 Beiträge, 17142x hilfreich)

Zitat (von Inki):
Trotzdem muss ich eine Einkommensteuererklärung abgeben, da ich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung habe,

Und warum sollte das dazu führen, dass Du verpflichtet bist, eine Steuererklärung abzugeben?

-- Editiert von User am 26. November 2024 16:20

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14495 Beiträge, 4488x hilfreich)

Hallo,

die beiden nächsten Absätze unter der Voraussetzung, dass das Einkommen wirlich unter dem Grundfreibetrag liegt. Und du auch weißt wie man das Einkommen ermittelt (bei Vermietung mit Null Euro Ertrag hab ich da aber Zweifel - daher dieses Vorwort).

Zitat:
Trotzdem muss ich eine Einkommensteuererklärung abgeben, da ich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung habe, die aber nach allen Abzügen gegen 0 gehen.
Warum solltest du deshalb eine Steuererklärung abgeben müssen? Ich sehe das nicht so.

Zitat:
Ich habe aber auch Zinsen von ausländischen Tagesgeldkonten erwirtschaftet, die ich nach meinen Informationen angeben muss.
Auch das musst du nicht.

------------------------------------------------------------------------------

Zitat:
1. Muss ich die inländischen Zinseinkünfte tatsächlich nicht eintragen?
Ich denke doch (wenn du eine Erklärung und auch eine Anlage KAP abgibst). Nicht erklären muss man, wenn bereits Abgeltungsteuer abgeführt wurde.
Außerdem solltest du die Günstigerprüfung beantragen (Zeile 4), dann ist aber zwingend alles zu erklären.

Zitat:
2. Wo müsste ich die ausländischen (und evtl. inländischen) Erträge in der Steuererklärung eintragen?
Die ausländischen in Zeile 19, und inländisch in den Zeilen 7ff.

Zitat:
3. Wie kann ich verhindern, dass hier Kapitalertragssteuer angerechnet wird, obwohl ich ja generell unter dem Grundfreibetrag liege?
Günstigerprüfung, siehe oben.

Fazit: Imho musst du gar keinen Steuererklärung abgeben. Aber wenn du es trotzdem machst dann mit allen Kapitalerträgen.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Inki
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Erst einmal vielen Dank für die schnellen Antworten.

Ja, ich muss eine Steuererklärung abgeben, da ich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung habe:

"Wer Gewinne aus der Vermietung von Immobilien erzielt, ist laut § 21 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerpflichtig."

Die Einkünfte sind tatsächlich so gering, da die Werbungskosten bzw. Reparaturen so hoch waren.

Dann noch eine Frage zur Günstigerprüfung:
Wird dann automatisch ermittelt, ob ich unter dem Grundfreibetrag liege und wenn ja, fallen keine Kapitalertragssteuern an?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14495 Beiträge, 4488x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Ja, ich muss eine Steuererklärung abgeben, da ich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung habe:
Meines Erachtens auch dann nicht.
Und wirklich geringe Einkünfte aus Vermietung wären sogar steuerfrei (bei weniger als 410 Euro, nennt sich Härteasugleich).

Zitat:
Wird dann automatisch ermittelt, ob ich unter dem Grundfreibetrag liege und wenn ja, fallen keine Kapitalertragssteuern an?
Es wird geprüft, ob die Versteuerung gem. persönlichem Steuersatz besser oder schlechter ist als 25%.
Und bei "unter Grundfreibetrag" ist der Steuersatz halt 0%, also ist es sicher günstiger.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48631 Beiträge, 17142x hilfreich)

Zitat (von Inki):
Ja, ich muss eine Steuererklärung abgeben, da ich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung habe:

Nein, musst Du nicht.

Zitat (von Inki):
Wer Gewinne aus der Vermietung von Immobilien erzielt, ist laut § 21 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerpflichtig.

steuerpflichtig ≠ zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet

Du hättest keine Nichtveranlagungsbescheinigung bekommen, wenn Du zur Abgabe verpflichtet wärst

Zitat (von Inki):
Dann noch eine Frage zur Günstigerprüfung:
Wird dann automatisch ermittelt, ob ich unter dem Grundfreibetrag liege und wenn ja, fallen keine Kapitalertragssteuern an?

Ja

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