Hallo zusammen,
ich wohne in einem Appartement mit ca. 40 m². Vor sechs Monaten gab es einen Vermieterwechsel. Im Vertrag ist eine Pauschalmiete vereinbart. Dort steht:
„Die Miete beträgt monatlich pauschal XXX Euro. ..."
Unter Anlage 2 zum Mietvertrag (das habe ich jetzt vom neuen Vermieter bekommen) wird auf Artikel 2 der Verordnung zur Berechnung der Wohnflächen, über die Aufstellung von Betriebskosten und zur Änderung anderer Verordnungen vom 25. November 2003 (BGBI Teil I 2003) (Auszug) verwiesen.
In der Wohngemeinschaft gibt es vier belegte Wohnungen (zwei davon mit Pauschalmiete).
Jetzt sagt der Vermieter, dass aufgrund der aktuell steigenden Energiekosten die Miete (er hat Miete, nicht pauschalmiete geschrieben) nicht mehr vertretbar sei. Laut seiner Berechnung betragen meine Nebenkosten (Müllentsorgung + Brennstoffkosten) 75 €.
"die einzelne abrechnungspositionen werden nach quadratmetern umgelegt. Bis auf Trinkwasser und Abwasser, diese werden nach Anzahl der Personen umgelegt. Heizkosten sind gesondert zu betrachten."
In der Vergangenheit lagen die Nebenkosten bei etwa 120 € (berechnet pro Quadratmeter: 3 €/m² * 40 m²).
Nun möchte der Vermieter eine separate Nebenkostenvorauszahlung einführen. In einem Brief schreibt er:
Kaltmiete: XXX € (gleicher Betrag wie die bisherige Pauschalmiete)
Nebenkostenvorauszahlung: 150 €
Darf er das tun? Durch diese Änderung wurde die Kaltmiete faktisch erhöht.
Jetzt möchte er, dass ich die Anlage 2 zum Mietvertrag (Betriebskosten) und eine Einverständniserklärung unterschreibe.
Liebe Grüße
Pauschalmiete in Kaltmiete umwandeln und Einführung der Nebenkostenvorauszahlung
29. November 2024
Thema abonnieren
Frage vom 29. November 2024 | 22:44
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Pauschalmiete in Kaltmiete umwandeln und Einführung der Nebenkostenvorauszahlung
Fragen zur Miete?
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#1
Antwort vom 29. November 2024 | 23:39
Von
Status: Junior-Partner (5620 Beiträge, 698x hilfreich)
Natürlich darf er das, warum auch nicht? Nur muss er deine Zustimmung dazu bekommen und daran dürfte es scheitern.
Das gilt für die kalten Nebenkosten, bei den warmen Nebenkosten (Heizung) ist das etwas anderes. Er ist gesetzlich verpflichtet, nach Verbrauch abzurechnen, und kann diese Kosten aus der Pauschale exkludieren, auch da müsstest du zustimmen, aber diese Zustimmung kann er sich erfolgreich einklagen.
-- Editiert von User am 29. November 2024 23:40
#2
Antwort vom 29. November 2024 | 23:39
Von
Status: Unbeschreiblich (125995 Beiträge, 40579x hilfreich)
ZitatDarf er das tun :
Selbstverständlich darf er eine Änderung des Vertrages anfragen / vorschlagen.
ZitatJetzt möchte er, dass ich die Anlage 2 zum Mietvertrag (Betriebskosten) und eine Einverständniserklärung unterschreibe. :
Nun musst Du halt entscheiden, ob Du das auch möchtest.
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#3
Antwort vom 29. November 2024 | 23:45
Von
Status: Unbeschreiblich (125995 Beiträge, 40579x hilfreich)
Zitatauch da müsstest du zustimmen, aber diese Zustimmung kann er sich erfolgreich einklagen. :
Nicht unbedingt.
Es kam schon öfter vor, dass Vermieter da gescheitert sind, da die Vereinbarung zum Vorteil des Mieters nicht erfolgreich geändert werden kann.
Ob das hier auch der Fall wäre, müsste man abwarten.
#4
Antwort vom 30. November 2024 | 20:05
Von
Status: Junior-Partner (5620 Beiträge, 698x hilfreich)
ZitatEs kam schon öfter vor, dass Vermieter da gescheitert sind, da die Vereinbarung zum Vorteil des Mieters nicht erfolgreich geändert werden kann. :
Nein, die gesetzlichen Vorschriften sind einzuhalten. Meine Eltern haben das mehrfach durchgezogen, alles erfolgreich. (Ich rede hier von den inkludierten Heizkosten im MFH, das andere (kalte NK) ist alles gedeckelt)
-- Editiert von User am 30. November 2024 20:06
#5
Antwort vom 30. November 2024 | 22:11
Von
Status: Senior-Partner (6640 Beiträge, 2338x hilfreich)
Zitat:Unter Anlage 2 zum Mietvertrag (das habe ich jetzt vom neuen Vermieter bekommen) wird auf Artikel 2 der Verordnung zur Berechnung der Wohnflächen, über die Aufstellung von Betriebskosten und zur Änderung anderer Verordnungen vom 25. November 2003 (BGBI Teil I 2003) (Auszug) verwiesen.
Ist eine wichtige Vereinbarung wenn sie auch getroffen wurde. Aber wir sollen jetzt raten wie der Text wirklich heißt ?? Aber langsam:.
Man kann einen Mietvertrag nicht einfach um eine zusätzliche Anlage erweiteren.
Daß es eine Ablage 2 (was ist denn mit der Anlage 1 ?) gibt, muß auch in dem unterschriebenen MIetvertrag
stehen und was darin stehen soll !!
Auch daß es 2 Anlagen gibt ??
Und was soll lt. Mietvertrag denn nun in der Anlage 2 geregelt sein ??
Ich würde dringend raten, einen Anwalt zur Gültigkeit diese Anlage 2 (vielleicht auch der Anlage1) zu befragen..
-- Editiert von User am 30. November 2024 22:15
#6
Antwort vom 30. November 2024 | 22:16
Von
Status: Junior-Partner (5084 Beiträge, 1969x hilfreich)
Zitat:Nein, die gesetzlichen Vorschriften sind einzuhalten. Meine Eltern haben das mehrfach durchgezogen, alles erfolgreich. (Ich rede hier von den inkludierten Heizkosten im MFH, das andere (kalte NK) ist alles gedeckelt)
Falls die Heizkosten zukünftig einzeln berechnet werden, dann hat doch der Mieter auch das Recht, dass der bisherige Pauschalmietbetrag entsprechen gesenkt werden muss - oder etwa nicht ?
#7
Antwort vom 1. Dezember 2024 | 05:48
Von
Status: Lehrling (1772 Beiträge, 279x hilfreich)
Zitat„Die Miete beträgt monatlich pauschal XXX Euro. ..." :
Die Heizkosten pauschal zu berechnen ist nicht zulässig im MFH.
quote=stephan04]n der Wohngemeinschaft gibt es vier belegte Wohnungen (zwei davon mit Pauschalmiete).
Da kannte ein VM das Mietrecht nicht, insbesondere die HKV.
ZitatHeizkosten sind gesondert zu betrachten." :
Hier sollte man verstehen, dass die HK doch gesondert abzurechnen sind, oder doch nur zu betrachten?[b][/b]
ZitatKaltmiete: XXX € (gleicher Betrag wie die bisherige Pauschalmiete) :
Nebenkostenvorauszahlung: 150 €
Da müssten die Heizkosten rausgerechnet werden, der Rest ergibt die Miete inkl.kalte NK. sofern der Mieter damit einverstanden ist.
ZitatDarf er das tun? Durch diese Änderung wurde die Kaltmiete faktisch erhöht. :
Jetzt möchte er, dass ich die Anlage 2 zum Mietvertrag (Betriebskosten) und eine Einverständniserklärung unterschreibe.
Ohne zuvor einen Fachmann, Berater, evtl. RA zu befragen würde ich als Mieter nichts unterschreiben, Dieser Sachverhalt ist zu verworren.
#8
Antwort vom 1. Dezember 2024 | 12:53
Von
Status: Unbeschreiblich (48647 Beiträge, 17148x hilfreich)
ZitatDie Miete beträgt monatlich pauschal XXX Euro. ... :
Da ich aus dem Sachverhalt nichts entnehmen kann, was dazu führt dass eine Ausnahmeregelung der Heizkostenverordnung zutreffen könnte, ist eine Pauschalmiete unzulässig. Mindestens über die Heizkosten muss abgerechnet werden.
ZitatKaltmiete: XXX € (gleicher Betrag wie die bisherige Pauschalmiete) :
Nebenkostenvorauszahlung: 150 €
Darf er das tun?
Nein, denn das wäre eine Mieterhöhung um 60% (von 250€ kalt auf 400€ kalt).
#9
Antwort vom 1. Dezember 2024 | 13:45
Von
Status: Junior-Partner (5620 Beiträge, 698x hilfreich)
ZitatFalls die Heizkosten zukünftig einzeln berechnet werden, dann hat doch der Mieter auch das Recht, dass der bisherige Pauschalmietbetrag entsprechen gesenkt werden muss - oder etwa nicht ? :
Ja, das ist richtig. Der VM muss auch die Kalkulation offen legen.
#10
Antwort vom 2. Dezember 2024 | 11:57
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Danke für die ausführlichen Antworten.
Der Text ist mir auch nicht richtig klar. Ich werde mal Experte fragen.
Und jetzt?
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